Was die Unterstützung umfasst
Alle Vereinbarungen zusammenstellen
Wir vergleichen ursprünglichen Vertrag, Verlängerungen, Unterschriftsdaten und Änderungen von Tätigkeit oder Vergütung. Auch eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber wird erfasst. Unterschiedliche Gesellschaften oder ein Wechsel im Konzern dürfen dabei nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden.
Befristungsgrund und Abschluss prüfen
Eine Befristung mit Sachgrund hat andere Voraussetzungen als eine sachgrundlose Befristung. Wir prüfen den benannten Anlass und erkennbare Widersprüche zur tatsächlichen Tätigkeit. Die rechtliche Form der Vereinbarung und der Zeitpunkt des Abschlusses werden unabhängig davon betrachtet.
Ende und Optionen einordnen
Auslaufdatum, mögliche Zweckerreichung und tatsächliche Weiterbeschäftigung werden voneinander getrennt. Die vereinbarte Bewertung nennt Chancen und verbleibende Risiken. Sie enthält keine Zusage einer unbefristeten Stelle; Klage und Vertretung müssen ausdrücklich übernommen werden.
Typische Situationen
Sie vertreten eine andere Person
Relevant sind Anlass, Zuordnung der Aufgaben und die tatsächliche Gestaltung der Vertretung. Eine andere Stellenbezeichnung schließt eine Vertretung nicht automatisch aus. Umgekehrt genügt das Etikett allein nicht, um jede Befristung zu erklären.
Die Verlängerung verändert weitere Bedingungen
Wir prüfen, ob nur die Laufzeit verlängert wurde oder zugleich ein neuer Vertrag entstanden ist. Gehalt, Arbeitszeit und Aufgaben können für die Einordnung wichtig sein. Entscheidend sind die konkreten Daten und die einschlägige Befristungsart.
Sie arbeiten nach dem Enddatum weiter
Dann werden Kenntnis und Reaktion des Arbeitgebers sowie die Art der Befristung geprüft. Machen Sie den tatsächlichen Ablauf mit Dienstplänen und Nachrichten nachvollziehbar. Eine eigenmächtige Annahme eines Dauervertrags ist kein Ersatz für die fachliche Klärung.
Worauf es fachlich ankommt
Befristungsarten haben unterschiedliche Voraussetzungen
§ 14 TzBfG unterscheidet Befristungen mit Sachgrund und gesetzlich zugelassene sachgrundlose Befristungen. Vorbeschäftigung, Dauer, Verlängerungen und Form gehören zur Prüfung. Sonderregeln und tarifliche Vereinbarungen können relevant sein; eine schematische Zwei-Jahres-Prüfung reicht deshalb nicht für jeden Vertrag.
Amtliche Grundlage: § 14 TzBfG ↗Das vereinbarte Ende ist ein wichtiger Fristbezug
§ 17 TzBfG regelt die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung und knüpft grundsätzlich an das vereinbarte Ende an. Der konkrete Fristlauf wird gesondert festgestellt. Eine außergerichtliche Bitte um Entfristung ersetzt die erforderliche Klage nicht.
Amtliche Grundlage: § 17 TzBfG ↗Redaktioneller Quellenstand: 02.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
So gehen wir vor
- 01
Enddatum zuerst mitteilen
Nennen Sie den vereinbarten letzten Tag und ob Sie danach bereits weiterarbeiten.
- 02
Vertragskette und Auftrag klären
Prüfungsumfang, zuständiger Leistungserbringer und Honorar werden festgelegt.
- 03
Grundlage und Frist bewerten
Sie erhalten eine strukturierte Bewertung mit offenen Belegfragen und Handlungsoptionen.
- 04
Über das weitere Vorgehen entscheiden
Verhandlung oder gerichtliche Geltendmachung werden nur nach einer bestätigten Beauftragung übernommen.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Sämtliche befristeten Verträge und Verlängerungen
- Unterzeichnungsdaten und Beginn der tatsächlichen Arbeit
- Angaben zu früherer Beschäftigung beim Arbeitgeber
- Stellenbeschreibung und Informationen zum Befristungsgrund
- Dienstpläne und Kommunikation über Vertragsende oder Weiterarbeit
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang und Honorar
Ein einzelner Vertrag ist anders zu prüfen als eine lange Vertragskette mit mehreren Tätigkeiten und Sachgründen. Der Aufwand hängt auch davon ab, ob Unterlagen fehlen und ob das Enddatum unmittelbar bevorsteht. Vertragsbewertung, Kommunikation mit dem Arbeitgeber und gerichtliche Vertretung werden getrennt beschrieben und vor Beginn vergütungsbezogen abgestimmt.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenHäufige Fragen
Ist jede Befristung ohne Sachgrund unwirksam?
Nein. Das Gesetz erlaubt sachgrundlose Befristungen unter bestimmten Voraussetzungen. Dauer, Verlängerungen, Vorbeschäftigung und mögliche Sonderregeln müssen zusammen geprüft werden.
Wann beginnt die Drei-Wochen-Frist?
Ausgangspunkt nach § 17 TzBfG ist grundsätzlich das vereinbarte Vertragsende. Bei besonderen Abläufen ist eine individuelle Prüfung erforderlich. Teilen Sie den Termin sofort mit.
Reicht es, dem Arbeitgeber zu widersprechen?
Für die gerichtliche Befristungskontrolle reicht ein Schreiben an den Arbeitgeber nicht. Eine erforderliche Klage muss rechtzeitig beim zuständigen Gericht erhoben werden.
Kann eine späte Unterschrift wichtig sein?
Ja. Der zeitliche Ablauf und die rechtliche Form gehören zur Prüfung. Bewahren Sie auch E-Mails und Versandnachweise auf; das Datum im Vertrag allein kann unvollständig sein.
Wird mein Vertrag automatisch verlängert?
Eine unwirksame Befristung oder eine Weiterarbeit kann rechtliche Folgen haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich erst anhand der konkreten Vereinbarungen und Reaktionen beurteilen.
Kann ich die Prüfung vor Vertragsende beginnen?
Ja, das ist häufig sinnvoll. Sie können frühzeitig die Vertragskette ordnen und Optionen vorbereiten, ohne die Entscheidung bis zum letzten Tag zu verschieben.