YUDEY DEUTSCHLAND

Versicherungsrecht

Deckung, Leistungsablehnung und Versicherungsverträge prüfen.

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Ablehnung einer Versicherungsleistung prüfen

Die Versicherung lehnt Ihre Schadenmeldung ab oder kürzt die Zahlung erheblich.

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Rechtsschutzablehnung prüfen

Sie möchten einen Anspruch verfolgen, aber Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nicht.

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Berufsunfähigkeitsleistung beantragen

Gesundheitliche Einschränkungen erschweren Ihren bisherigen Beruf und Sie möchten Leistungen aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen.

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Wohngebäudeschaden regulieren

Nach einem Schaden am Gebäude sind Umfang und Versicherungsleistung streitig.

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Hausratversicherung prüfen

Sie möchten wissen, ob Ihre Hausratversicherung zum konkreten Schaden passt oder welche Vertragslücken bestehen.

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Haftpflichtdeckung klären

Ein Dritter fordert Schadenersatz und Sie möchten Ihre Haftpflichtversicherung einbeziehen.

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Versicherungsobliegenheiten prüfen

Ihre Versicherung beruft sich auf eine verspätete Meldung, fehlende Auskunft oder eine andere Obliegenheitsverletzung.

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Private Krankenversicherung prüfen

Ihre private Krankenversicherung erstattet eine Rechnung nur teilweise oder lehnt sie ab.

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Lebensversicherungsvertrag prüfen

Sie möchten verstehen, wer aus einer Lebensversicherung Leistungen erhalten soll oder welche Folgen eine Änderung hat.

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Krankentagegeldanspruch klären

Ihr privates Krankentagegeld wird gekürzt, beendet oder nicht ausgezahlt.

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Elementarschadendeckung prüfen

Nach einem Unwetter ist unklar, ob Ihr Schaden von der Versicherung erfasst ist.

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Reiserücktrittsversicherung prüfen

Ihre Reiserücktrittsversicherung lehnt Stornokosten ab oder verlangt zusätzliche Nachweise.

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Versicherungsvermittlerhaftung prüfen

Nach einem Schaden stellt sich heraus, dass Ihr Versicherungsschutz möglicherweise nicht zum besprochenen Bedarf passt.

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Betriebshaftpflichtfall begleiten

Ein Kunde oder Dritter verlangt Schadenersatz von Ihrem Betrieb.

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Cyberversicherung prüfen

Sie möchten Ihre Cyberpolice verstehen oder nach einem Sicherheitsvorfall Leistungen klären.

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Versicherungsregress abwehren

Ein Versicherer fordert nach einer Regulierung Geld von Ihnen zurück oder nimmt Sie als Verantwortlichen in Anspruch.

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D&O-Deckung für Organhaftung prüfen

Gegen eine Geschäftsführungs- oder andere Organperson wird ein Haftungsanspruch erhoben.

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Unfallversicherungsleistung geltend machen

Nach einem Unfall bestehen dauerhafte Einschränkungen und die private Unfallversicherung soll leisten.

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Invaliditätsgrad überprüfen

Der private Unfallversicherer bewertet Dauerfolgen geringer als erwartet.

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Versicherungsvertrag kündigen

Sie möchten eine Versicherung beenden oder nach einer Änderung den Vertrag wechseln.

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Welche Frage steht bei Ihnen an?

Die Themen zeigen mögliche Prüfungsfelder. Konkreter Umfang und zuständige Fachperson werden vor einem Auftrag vereinbart.

SO ARBEITEN WIR

Klarer Ablauf.
Von Anfang an.

Ein verständlicher Auftrag verbindet Ihr Anliegen mit dem richtigen Fachbeitrag und einem konkreten Ergebnis.

01

Anliegen beschreiben

Sie nennen Situation, Ziel und bekannte Fristen. Sensible Unterlagen stimmen wir anschließend ab.

02

Umfang vereinbaren

Leistungserbringer, Ergebnis und Honorar werden vor Beginn konkret benannt.

03

Fundiert entscheiden

Die vereinbarte Einordnung macht nächste Schritte nachvollziehbar. Weitere Begleitung wird separat abgestimmt.

DER NÄCHSTE SCHRITT

Beginnen wir mit Ihrer Situation.

Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.

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Wissen für Ihre nächste Entscheidung

RATGEBER · DEUTSCHLAND

Tätigkeitsbeschreibung für den Leistungsantrag

Für einen Berufsunfähigkeitsantrag ist die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit wichtiger als eine bloße Berufsbezeichnung. Arbeitsabläufe, Zeitanteile und tatsächliche gesundheitliche Grenzen müssen nachvollziehbar zusammenpassen. Die Beratung ordnet Tätigkeitsdarstellung und Vertragsmaßstab ein. Medizinische Leistungsbeurteilung bleibt Aufgabe der Fachpersonen; eine Diagnose allein ersetzt keine Beschreibung des Berufsalltags.

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Gesundheitsangaben beim Vertragsabschluss

Gesundheitsangaben beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können später für den Leistungsstreit wichtig werden. Maßgeblich sind die konkret gestellten Fragen, bekannte Umstände und die tatsächlichen Antworten. Eine Abweichung beweist nicht automatisch Arglist. Die Beratung prüft Antrag, Behandlungsunterlagen und Erklärung des Versicherers, ohne jede frühere Diagnose als ungefragt anzugebende Tatsache zu behandeln.

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Nachprüfung einer anerkannten Berufsunfähigkeit

Nach Anerkennung einer Berufsunfähigkeit kann der Versicherer die Voraussetzungen nachprüfen. Eine Nachprüfung bedeutet nicht automatisch rechtmäßige Einstellung der Leistung. Vertragsmaßstab, ursprüngliches Anerkenntnis und behauptete Veränderung werden gemeinsam betrachtet. Die Beratung prüft aktuelle Unterlagen und Erklärung, damit medizinische Verbesserung, neue Arbeit und tatsächlicher Wegfall der Leistungspflicht auseinandergehalten werden.

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Begründung einer Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung muss anhand des tatsächlichen Vertrags und des konkret genannten Grundes geprüft werden. Fehlende Nachweise, Risikoausschluss und behauptete Pflichtverletzung sind unterschiedliche Fragen. Die Beratung ordnet Versicherungsfall, Klausel und Begründung ein. Ein standardisiertes Schreiben erklärt nicht automatisch die gesamte Rechtslage; eine negative Entscheidung bedeutet ebenso wenig sichere Anspruchslosigkeit.

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Nachweise zum versicherten Ereignis

Für eine Versicherungsleistung muss das behauptete Ereignis zum versicherten Risiko und zum maßgeblichen Zeitraum passen. Rechnungen allein beweisen nicht immer die Ursache eines Schadens. Die Beratung ordnet Belege nach konkreten Nachweisfragen. Ein technischer Befund, eine Zeugenaussage und die eigene Meldung haben unterschiedlichen Aussagegehalt und werden nicht als austauschbare Vollbeweise behandelt.

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Beschwerde oder gerichtliche Durchsetzung

Nach einer Versicherungsablehnung kommen interne Beschwerde, geeignete Schlichtung oder gerichtliche Durchsetzung in Betracht. Diese Wege haben unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen. Die Beratung prüft Anspruch, Nachweise, Kosten und Fristen vor der Entscheidung. Eine gewöhnliche Beschwerde stoppt Verjährung nicht automatisch; ein gerichtlicher Schritt wird nicht allein durch den Wunsch nach schnellem Druck begründet.

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Erstattung einer medizinischen Behandlung

Die Erstattung einer Behandlung durch die private Krankenversicherung hängt von Vertrag, medizinischem Sachverhalt und Abrechnung ab. Eine ärztliche Rechnung allein beantwortet nicht jede Deckungsfrage. Die Beratung prüft Tarif, Ablehnungsgrund und geeignete Nachweise. Medizinische Notwendigkeit wird fachlich belegt; rechtliche Prüfung ersetzt keine Diagnose oder Entscheidung über eine persönliche Behandlung.

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Beitragsanpassung und Tarifwechsel

Eine Beitragsanpassung und ein interner Tarifwechsel sind unterschiedliche Wege in der privaten Krankenversicherung. Die rechtliche Prüfung einer Erhöhung ersetzt keinen Leistungsvergleich. Die Beratung liest Mitteilung, Tarif und mögliche Wechselbedingungen. Ein niedrigerer Monatsbeitrag wird nicht automatisch als gleichwertiger Schutz oder als sicherer Rückforderungsanspruch gegen den bisherigen Tarif behandelt.

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Ausschluss einzelner Leistungsbestandteile

Einzelne PKV-Leistungen können durch Tarifgrenzen oder besondere Risikoausschlüsse betroffen sein. Nicht jede fehlende Erstattung ist derselbe Ausschluss. Die Beratung prüft Klausel, Vereinbarung und konkrete Behandlung. Eine medizinische Diagnose allein erklärt nicht deren gesamte Reichweite. Unklare Formulierungen werden im tatsächlichen Vertragszusammenhang gelesen, bevor eine Forderung aufgegeben oder Zahlung verlangt wird.

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Invalidität und ärztliche Feststellung

In der privaten Unfallversicherung geht es bei Invalidität um eine nach dem Vertrag relevante dauerhafte Beeinträchtigung. Arbeitsunfähigkeit und eine Verletzungsdiagnose sind nicht automatisch derselbe Nachweis. Die Beratung prüft Bedingungen, ärztliche Feststellung und Fristen. Medizinischer Grad wird fachlich beurteilt; aus einem Unfall allein folgt keine garantierte feste Versicherungszahlung.

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Fristen der privaten Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung kann unterschiedliche Fristen für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung einer Invalidität vorsehen. Eine allgemeine Standardzahl ersetzt die eigenen Bedingungen nicht. Die Beratung prüft Vertrag, Meldung und Hinweise des Versicherers. Laufende Behandlung bedeutet nicht automatisch Verlängerung; fehlender gesetzlich erforderlicher Hinweis kann eine eigenständige rechtliche Frage sein.

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Mitwirkung von Vorerkrankungen

Vorerkrankungen können bei einer Unfallversicherungsleistung relevant sein, führen aber nicht automatisch zu vollständigem Leistungsausschluss. Vertragliche Mitwirkungsregeln, tatsächlicher Zusammenhang und fachliche Grundlage müssen geprüft werden. Die Beratung liest Kürzung und medizinische Begründung zusammen. Eine frühere Diagnose ist nicht ohne Weiteres der Nachweis eines bestimmten Anteils am aktuellen unfallbedingten Gesundheitsschaden.

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Leitungswasser und Schadensursache

Ein Wasserschaden am Gebäude ist nicht automatisch ein versicherter Leitungswasserschaden. Austrittsquelle, Ursache und vereinbarte Risiken müssen nachvollziehbar sein. Die Beratung prüft Vertrag, Leckagebefund und Reparaturpositionen. Rohrschaden und dadurch verursachte Feuchtigkeit können verschiedene Leistungsfragen auslösen; eine Rechnung für Trocknung erklärt die ursprüngliche Schadensquelle nicht allein.

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Sturm- und Hagelschaden am Gebäude

Sturm- und Hagelschäden werden nach dem konkreten Gebäudeversicherungsvertrag und dem belegten Ereignis geprüft. Ein Dachschaden nach schlechtem Wetter ist nicht automatisch vollständig gedeckt. Die Beratung verbindet Wetterdaten, Zustand und technische Ursache. Notmaßnahmen, ursprünglicher Schaden und spätere Wiederherstellung werden getrennt erfasst, ohne eine vertragliche Sturmdefinition pauschal für jedes Produkt zu behaupten.

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Vorschuss auf notwendige Wiederherstellung

Bei längerer Prüfung eines Gebäudeschadens können Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich mindestens geschuldeten Betrag in Betracht kommen. Eine vollständige Regulierung und ein Abschlag sind unterschiedliche Schritte. Die Beratung prüft Meldung, Untersuchungsstand und gesicherte Positionen. Kostenvoranschläge oder akuter Finanzbedarf allein begründen nicht automatisch Zahlung der gesamten geplanten Wiederherstellung.

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Nachweis gestohlener Gegenstände

Nach einem Diebstahl muss die Hausratforderung Gegenstände, früheren Bestand und das versicherte Ereignis nachvollziehbar verbinden. Kaufbelege sind hilfreich, aber nicht die einzige denkbare Dokumentation. Die Beratung ordnet Fotos, Listen und Zeugen passend ein. Eine bloße Gesamtsumme erklärt weder Eigentum noch Wert; erfundene oder doppelte Positionen werden nicht als Anspruchsweg verwendet.

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Unterversicherung und Leistungskürzung

Unterversicherung betrifft das Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert, nicht nur die Höhe des einzelnen Schadens. Der Vertrag kann einen Unterversicherungsverzicht mit Voraussetzungen enthalten. Die Beratung prüft Wertbasis, Wohnflächenangaben und Kürzungsberechnung. Eine kleine Schadenssumme schließt eine relevante Verhältnisfrage nicht automatisch aus; ein niedriger Beitrag beweist sie ebenso wenig.

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Einbruch oder einfacher Diebstahl

Einbruchdiebstahl und einfacher Diebstahl sind in der Hausratversicherung nicht automatisch gleich gedeckt. Maßgeblich sind vereinbarter Gefahrbegriff, Ort und tatsächlicher Geschehensablauf. Die Beratung prüft Spuren, Schlüsselumstände und besondere Bausteine. Eine Anzeige bei der Polizei entscheidet nicht allein über Versicherungsdeckung; fehlende sichtbare Spuren werden ebenso wenig pauschal als endgültige Ablehnung behandelt.

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Abwehr unberechtigter Schadenforderungen

Eine Haftpflichtversicherung dient bei gedecktem Risiko auch der Abwehr unberechtigter Forderungen. Eine Schadenmeldung ist nicht automatisch ein persönliches Schuldanerkenntnis. Die Beratung prüft Anspruch der Gegenseite und Deckung getrennt. Gerichtliche Schreiben haben eigene Fristen; eine laufende Versicherungsprüfung ersetzt nicht die erforderliche Bearbeitung eines Mahnbescheids oder einer Klage.

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Privates oder berufliches Haftpflichtrisiko

Private Haftpflicht und berufliche Haftpflicht decken unterschiedliche Risiken nach ihrem jeweiligen Vertrag. Die tatsächliche Handlung ist wichtiger als eine pauschale Berufsbezeichnung. Nebenberufliche, freiwillige oder gemischte Tätigkeiten können eigene Klauselfragen auslösen. Die Beratung prüft Ereignis und Versicherungsbestand, ohne Arbeit von zu Hause oder eine einmalige Hilfe automatisch einem bestimmten Schutz zuzuordnen.

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Ausschluss bei vorsätzlichem Verhalten

Vorsätzliches Verhalten kann den Haftpflichtschutz beeinflussen, muss aber im konkreten Zusammenhang geprüft werden. Absichtliche Handlung und vorsätzliche Herbeiführung des fremden Schadens sind nicht automatisch identisch. Die Beratung liest § 103 VVG, Vertragsklausel und tatsächliche Vorwürfe gemeinsam. Eine strafrechtliche Bezeichnung ersetzt keine vollständige Versicherungsprüfung.

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Vorvertraglichkeit eines Rechtsschutzfalls

Der Rechtsschutzversicherer ordnet den Streit einer Zeit vor Versicherungsbeginn zu. Entscheidend ist, welchen Versicherungsfall die vereinbarten Bedingungen definieren und welche Tatsachen den Anspruch tragen. Vertragsdatum, erster Konflikt und spätere Klage bilden deshalb eine Zeitleiste, ohne dass das älteste Dokument schon die Deckungsfrage beantwortet.

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Erfolgsaussichten als Ablehnungsgrund

Eine Rechtsschutzablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten betrifft die Finanzierung der Rechtsverfolgung. Sie ersetzt weder ein Urteil noch eine vollständige Prüfung des Anspruchs. Sinnvoll sind eine sachliche Analyse der Ablehnungsgründe und ein Blick auf das vertragliche Verfahren für Meinungsverschiedenheiten nach § 128 VVG.

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Stichentscheid und Schiedsgutachterverfahren

Stichentscheid und Schiedsgutachterverfahren können eine Meinungsverschiedenheit über Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung klären. Die Bezeichnungen sind keine austauschbaren Formulare. Zuständigkeit, Ablauf, Kosten und Bindungswirkung werden anhand der eigenen Rechtsschutzbedingungen geprüft.

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Bezugsrecht nach einer Trennung

Nach einer Trennung lohnt sich der Blick in die Lebensversicherung: Wer ist für den Todesfall oder die Ablaufleistung bezugsberechtigt? Eine Scheidung, ein neues Testament und eine Änderung des Bezugsrechts sind unterschiedliche Vorgänge. Maßgeblich sind Erklärung, Vertragslage und der Stand beim Versicherer.

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Auszahlung an Erben oder Begünstigte

Nach einem Todesfall treffen Ansprüche aus der Lebensversicherung und Fragen des Nachlasses aufeinander. Ob die Versicherung an Erben oder an eine begünstigte Person auszahlt, lässt sich aus dem Testament allein nicht ableiten. Zu prüfen sind Bezugsrecht, Vertragsrollen und mögliche Abtretungen.

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Kündigung und Rückkaufswert

Bei der Kündigung einer Lebensversicherung entspricht die Auszahlung nicht automatisch der Summe der gezahlten Beiträge. Rückkaufswert, Überschüsse, mögliche Abzüge und der Wegfall von Schutz sind getrennte Prüfpunkte. Eine belastbare Entscheidung beginnt mit einer aktuellen schriftlichen Berechnung und der konkreten Vertragsart.

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Arbeitsunfähigkeit und Tätigkeitsprofil

Ein Krankentagegeldanspruch hängt vom vereinbarten Schutz und vom Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ab. Dafür reicht eine Berufsbezeichnung häufig nicht aus. Das Tätigkeitsprofil zeigt, welche konkreten Aufgaben die versicherte Person vor der Erkrankung ausführte und welche Einschränkungen medizinisch festgestellt wurden.

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Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung können denselben Krankheitsverlauf betreffen, haben aber unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen. Eine Einstellung des Tagegelds wegen angenommener Berufsunfähigkeit ist anhand der jeweiligen Bedingungen, medizinischen Feststellungen und vertraglichen Übergangsregeln zu prüfen.

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Höhe des versicherten Tagegelds

Das versicherte Krankentagegeld steht im Versicherungsschein; die tatsächliche Leistung kann zusätzlich von Tarif, Karenzzeit und dem versicherten Verdienstausfall abhängen. Bei einer Kürzung sollten Tagesbetrag, betroffene Tage und behauptete Einkommensänderung in einer nachvollziehbaren Berechnung zusammengeführt werden.

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Starkregen und Rückstau unterscheiden

Nach einem Wasserschaden beschreibt Starkregen das Wetter, aber noch nicht den vertraglich versicherten Schadenmechanismus. Überschwemmung, Rückstau und andere Wege des Wassereintritts können unterschiedlichen Klauseln unterliegen. Entscheidend sind die vereinbarte Elementardeckung und belastbare Feststellungen zur Ursache.

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Obliegenheiten vor einem Schaden

Elementarschadenverträge können Pflichten zur Sicherung eines Gebäudes enthalten. Ob eine nicht gewartete Einrichtung oder ein offener Gebäudeteil die Leistung beeinflusst, hängt von Klausel, tatsächlichem Verhalten und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Eine fehlende Maßnahme bedeutet nicht schon ohne weitere Prüfung vollständige Leistungsfreiheit.

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Selbstbehalt bei Elementarschäden

Ein Selbstbehalt bei Elementarschäden begrenzt die Auszahlung nach einer vereinbarten Berechnung. Ob ein fester Betrag, ein Prozentsatz oder eine Kombination gilt, steht im eigenen Vertrag. Wichtig ist außerdem, welche Schäden zu einem Ereignis zusammengefasst und welche Höchst- oder Mindestbeträge verwendet werden.

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Verspätete Schadenmeldung

Eine verspätete Schadenmeldung wirft mehrere Fragen auf: Wann war der Versicherungsfall bekannt, welche Mitteilung war verlangt und welche Folgen hatte die Verzögerung? Eine Ablehnung darf nicht allein aus der Anzahl vergangener Tage abgeleitet werden. Gesetzliche Regeln und eigene Vertragsobliegenheiten müssen zusammen gelesen werden.

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Sicherung von Beweismitteln

Eine geordnete Beweissicherung erleichtert die Prüfung eines Versicherungsfalls. Sie soll Ursache, Umfang und zeitlichen Ablauf nachvollziehbar festhalten. Notwendige Gefahrenabwehr und Schadenminderung bleiben dabei vorrangig; niemand sollte sich für ein Foto einem unsicheren Gebäude oder einer technischen Gefahr aussetzen.

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Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit

Bei einer Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit kommt es auf den konkreten Vorwurf und die dafür anwendbare Regel an. Das Herbeiführen des Versicherungsfalls und die Verletzung einer Vertragsobliegenheit sind unterschiedliche Prüfungswege. Eine Kürzungsquote muss mit Sachverhalt, Verschulden und Vertragslage nachvollziehbar verbunden werden.

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Beratungsdokumentation bei Vertragsschluss

Eine Beratungsdokumentation soll nachvollziehbar machen, welche Wünsche und Bedürfnisse bei der Versicherungsvermittlung besprochen und weshalb bestimmte Produkte empfohlen wurden. Im Streit ist sie ein wichtiges Beweismittel. Ihr Fehlen beweist jedoch nicht für sich allein jeden behaupteten Schaden oder dessen Höhe.

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Unpassender Versicherungsschutz

Unpassender Versicherungsschutz wird oft erst nach einem Schaden sichtbar. Für eine mögliche Vermittlerhaftung ist entscheidend, welcher Bedarf vor Vertragsschluss erkennbar war, was empfohlen wurde und welcher Schutz bei richtiger Beratung erreichbar gewesen wäre. Die heutige Enttäuschung über eine Ablehnung beantwortet diese Fragen nicht allein.

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Nicht angesprochene Ausschlüsse

Ein Versicherungsausschluss kann den gewünschten Schutz entscheidend begrenzen. Für eine mögliche Beratungspflichtverletzung wird geprüft, ob die Einschränkung für den erkennbaren Bedarf wesentlich war und wie sie vor Vertragsschluss erläutert wurde. Der Ausschluss im Vertrag und die Information des Vermittlers betreffen unterschiedliche Fragen.

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Deckung für Tätigkeitsschäden

Beschädigt ein Betrieb bei der Arbeit Sachen seiner Kunden, kann die Betriebshaftpflicht betroffen sein. Ob ein Tätigkeitsschaden versichert ist, hängt jedoch von den konkreten Bedingungen und der ausgeführten Arbeit ab. Eigene mangelhafte Leistung, Beschädigung anderer Sachen und reine Vermögensfolgen müssen getrennt erfasst werden.

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Ansprüche gegen mehrere Beteiligte

Bei einem betrieblichen Schaden können Auftraggeber, Hauptunternehmer, Nachunternehmer und weitere Beteiligte betroffen sein. Ihre Haftung und Versicherungsdeckung müssen jeweils zugeordnet werden. Eine Forderung an mehrere Personen bedeutet nicht, dass jede automatisch den gesamten Schaden oder denselben Selbstbehalt trägt.

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Abstimmung zwischen Betrieb und Versicherer

Eine klare Abstimmung zwischen Betrieb und Haftpflichtversicherer verbindet Schadenmeldung, Anspruchsprüfung und mögliche Regulierung. Wichtig sind eine zuständige Person, vollständige Unterlagen und eine gesonderte Kontrolle gerichtlicher Fristen. Eine Eingangsbestätigung ist noch keine verbindliche Übernahme jeder Forderung.

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Meldung eines Sicherheitsvorfalls

Bei einem Sicherheitsvorfall müssen technische Eindämmung, Schadenmeldung und weitere rechtliche Pflichten koordiniert werden. Die Cyberversicherung hat ihre eigenen Definitionen, Ansprechpartner und Mitwirkungsregeln. Eine Meldung an die Versicherung ersetzt weder die fachliche Vorfallbearbeitung noch gegebenenfalls erforderliche Meldungen an andere Stellen.

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Kosten für Forensik und Wiederherstellung

Nach einem Cybervorfall können Untersuchung, Eindämmung und Wiederherstellung erhebliche Kosten verursachen. Welche davon versichert sind, ergibt sich aus Police, Ereignisdefinition und vereinbarten Abläufen. Technische Notwendigkeit und vertragliche Erstattung sind eng verbunden, aber nicht in jeder Position identisch.

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Ausschlüsse bei fehlenden Schutzmaßnahmen

Fehlende Schutzmaßnahmen können im Cyberversicherungsvertrag verschiedene rechtliche Fragen auslösen. Eine Zugangssicherung kann bei Antragstellung abgefragt, während der Laufzeit als Obliegenheit vereinbart oder als Teil der Risikobeschreibung genannt sein. Die Einordnung entscheidet mit darüber, welche Folgen überhaupt geprüft werden müssen.

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Unerwartete Erkrankung vor Reisebeginn

Eine Erkrankung vor Reisebeginn kann einen Reiserücktrittsfall auslösen. Ob sie im eigenen Vertrag als unerwartet und versichert gilt, hängt von den Bedingungen und den konkreten medizinischen Umständen ab. Die Versicherung prüft dabei andere Fragen als der Reiseanbieter bei einer Stornierung.

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Stornokosten und Leistungsnachweis

Nach einer Reisestornierung stehen die Rechnung des Veranstalters und die Erstattung der Versicherung nebeneinander. Für einen Leistungsnachweis müssen versicherter Anlass, tatsächlich geschuldete Stornokosten und erhaltene Rückzahlungen zusammenpassen. Eine Buchungsbestätigung allein zeigt noch nicht, welcher Betrag nach dem konkreten Vertrag erstattungsfähig bleibt.

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Reiseabbruch statt Rücktritt

Ein Reiseabbruch erfolgt nach dem Beginn der Reise und betrifft andere Leistungen als ein Rücktritt vor der Abreise. Ungenutzte Reisetage, zusätzliche Rückreisekosten und bereits erhaltene Erstattungen müssen einzeln betrachtet werden. Entscheidend ist, ob der Vertrag einen Abbruchbaustein enthält und welcher Anlass dort versichert ist.

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Rückforderung nach Schadenregulierung

Nach einer bereits erfolgten Schadenregulierung verlangt eine Versicherung Geld zurück. Zuerst ist zu klären, ob sie eine eigene Überzahlung, einen übergegangenen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder einen anderen Rückgriff behauptet. Diese Ausgangspunkte haben unterschiedliche Voraussetzungen und lassen sich nicht allein aus dem Wort Regress ableiten.

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Regress wegen Obliegenheitsverletzung

Ein Versicherer beruft sich nach dem Schaden auf eine verletzte Obliegenheit und verlangt Rückzahlung oder verweigert einen Teil der Leistung. Entscheidend sind die konkrete Pflicht, das behauptete Verhalten und der passende gesetzliche Prüfungsweg. Eine verspätete Mitteilung und eine vorsätzliche falsche Auskunft dürfen nicht undifferenziert behandelt werden.

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Mitversicherung im selben Vertrag

Eine Person, die im selben Versicherungsvertrag mitversichert ist, erhält eine Regressforderung. Für die Prüfung müssen versicherte Person, betroffene Tätigkeit und Schadenrisiko genau zusammenpassen. Die Zugehörigkeit zu einem Haushalt oder Unternehmen erklärt den Deckungsumfang nicht allein; ebenso ist ein Mitversicherungsstatus keine pauschale Freistellung von jedem denkbaren Anspruch.

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Bewertung nach der Gliedertaxe

Die Gliedertaxe einer privaten Unfallversicherung ordnet bestimmten Körperteilen und Sinnesorganen vertragliche Invaliditätswerte zu. Eine teilweise Funktionsbeeinträchtigung, ein vollständiger Funktionsverlust und eine Beeinträchtigung außerhalb der Tabelle erfordern unterschiedliche Prüfungsschritte. Entscheidend ist die Taxe des eigenen Vertrags zusammen mit nachvollziehbaren medizinischen Feststellungen.

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Sachverständigengutachten zur Dauerfolge

Ein Sachverständigengutachten soll die dauerhaften Folgen eines Unfalls für die private Unfallversicherung einordnen. Sein Ergebnis ist nur nachvollziehbar, wenn Untersuchungsauftrag, Befunde, Prognose und Vertragsmaßstab zusammenpassen. Ein Gutachten zur Arbeitsfähigkeit oder zur gesetzlichen Unfallrente beantwortet nicht automatisch dieselbe Frage wie die private Invaliditätsleistung.

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Neubemessung einer Invalidität

Nach der ersten Invaliditätsbewertung verändern sich die Unfallfolgen oder es bestehen Zweifel an ihrer dauerhaften Ausprägung. Eine Neubemessung ist ein eigenständiger Schritt mit zeitlichen Voraussetzungen. Sie darf nicht mit der erstmaligen Anmeldung der Invaliditätsleistung oder einer bloßen Beschwerde über den überwiesenen Betrag verwechselt werden.

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Ordentliche Kündigung und Laufzeit

Eine Versicherung soll ordentlich beendet werden, doch Laufzeit, Versicherungsjahr und Kündigungsfrist sind unklar. Für ein wirksames Ende müssen Vertrag, Zugang der Erklärung und gewünschter Termin zusammenpassen. Die Einstellung einer Zahlung oder die Rückgabe einer Lastschrift ist keine verlässliche Ersatzhandlung für eine erforderliche Kündigung.

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Sonderkündigung nach Beitragsanpassung

Eine Mitteilung kündigt einen höheren Versicherungsbeitrag an. Ob daraus ein Sonderkündigungsrecht entsteht, hängt vom Anpassungsgrund und vom Verhältnis zwischen Beitrag und Schutzumfang ab. Zugang der Mitteilung, Wirksamkeitsdatum und Versicherungssparte bilden die Ausgangspunkte für eine rechtzeitige und passende Erklärung.

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Lücken im Versicherungsschutz vermeiden

Beim Versichererwechsel soll der neue Vertrag nahtlos an den bisherigen Schutz anschließen. Dafür müssen Beginn, Annahme, versicherte Risiken und zeitliche Deckungsregeln zusammenpassen. Eine durchgehend bezahlte Prämie beweist nicht allein, dass jeder Schaden durch einen der beiden Verträge erfasst wird.

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Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft

Die Gesellschaft macht gegen eine Geschäftsführerin, einen Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied einen Ersatzanspruch geltend. Innenhaftung und D&O-Deckung sind miteinander verbunden, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen. Ein wirtschaftlicher Verlust allein beweist keine Pflichtverletzung; ebenso bestätigt die Organstellung noch nicht den Versicherungsschutz jeder geltend gemachten Position.

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Versicherte Personen und Nachmeldefrist

Eine D&O-Forderung trifft eine Person nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder nach dem Ende der Police. Entscheidend sind versicherte Funktion, maßgeblicher Zeitpunkt der Anspruchserhebung und konkrete Nachmeldeklausel. Eine Nachmeldefrist ist kein allgemeiner Schutz für beliebige neue Tätigkeiten oder für jeden nach Vertragsende entdeckten Sachverhalt.

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Interessenkonflikte bei der Schadenabwehr

Bei einem D&O-Schaden sind Gesellschaft, Organmitglied, Versicherer und gegebenenfalls mehrere weitere Personen beteiligt. Sie können unterschiedliche Ziele verfolgen. Eine gemeinsame Police erklärt noch nicht, wer wen beraten darf, wer Unterlagen erhält und welche Informationen für die Deckungsprüfung oder Haftungsabwehr verwendet werden.

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