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Vorsorge und Nachlassplanung

Selbstbestimmung, Vermögensübergabe und klare Zuständigkeiten.

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Testament erstellen lassen

Sie möchten festlegen, wer Ihr Vermögen erhalten und wie Ihr Nachlass abgewickelt werden soll.

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Vorsorgevollmacht erstellen

Wer soll handeln können, wenn Sie Ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst regeln können.

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Patientenverfügung erstellen

Eine Patientenverfügung soll Ihre eigenen Wünsche für Situationen festhalten, in denen Sie nicht selbst entscheiden können.

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Berliner Testament prüfen

Sie möchten sich als Ehepaar gegenseitig absichern oder haben bereits ein Berliner Testament.

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Betreuungsverfügung gestalten

Sie möchten festhalten, wer bei einer erforderlichen rechtlichen Betreuung berücksichtigt werden soll.

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Notfallordner vorbereiten

Bei Krankheit oder einem anderen Notfall sollen Vertrauenspersonen wichtige Unterlagen schnell finden.

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Schenkung zu Lebzeiten planen

Vermögen soll schon zu Lebzeiten an Angehörige oder andere Personen übertragen werden.

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Immobilienübertragung in der Familie begleiten

Eine Wohnung oder ein Haus soll innerhalb der Familie übertragen werden.

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Vorsorgevollmacht widerrufen

Eine erteilte Vorsorgevollmacht soll beendet oder ersetzt werden.

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Nachfolge für unverheiratete Paare gestalten

Ihr Partner soll abgesichert sein, obwohl Sie nicht verheiratet sind.

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Vermächtnisse im Testament gestalten

Eine bestimmte Person soll Geld, einen Gegenstand oder einen anderen Vermögensvorteil erhalten, ohne zwingend Erbe zu werden.

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Testamentsvollstreckung anordnen

Ihr Nachlass soll nach klaren Vorgaben verwaltet und verteilt werden.

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Geschiedenentestament gestalten

Nach einer Scheidung sollen Erbfolge und Vermögensweitergabe neu geordnet werden.

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Pflichtteilsrisiken planen

Sie möchten bestimmte Personen begünstigen und mögliche Pflichtteilsbelastungen überblicken.

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Nachfolge bei kinderlosen Ehepaaren planen

Sie und Ihr Ehepartner möchten festlegen, wer Vermögen beim ersten und zweiten Erbfall erhält.

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Erbrechtliche Gestaltung aktualisieren

Familie, Vermögen oder persönliche Ziele haben sich seit Ihrem Testament verändert.

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Unternehmensnachfolge planen

Ihr Unternehmen soll innerhalb der Familie oder an andere Nachfolger übergehen.

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Behindertentestament prüfen

Ein Angehöriger mit Behinderung soll im Nachlass angemessen berücksichtigt werden.

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Vollmacht für Unternehmer erstellen

Ihr Unternehmen soll bei längerer Erkrankung handlungsfähig bleiben.

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Stiftung als Nachfolgeinstrument prüfen

Vermögen oder Unternehmensanteile sollen langfristig gebunden werden.

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Die Themen zeigen mögliche Prüfungsfelder. Konkreter Umfang und zuständige Fachperson werden vor einem Auftrag vereinbart.

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Klarer Ablauf.
Von Anfang an.

Ein verständlicher Auftrag verbindet Ihr Anliegen mit dem richtigen Fachbeitrag und einem konkreten Ergebnis.

01

Anliegen beschreiben

Sie nennen Situation, Ziel und bekannte Fristen. Sensible Unterlagen stimmen wir anschließend ab.

02

Umfang vereinbaren

Leistungserbringer, Ergebnis und Honorar werden vor Beginn konkret benannt.

03

Fundiert entscheiden

Die vereinbarte Einordnung macht nächste Schritte nachvollziehbar. Weitere Begleitung wird separat abgestimmt.

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RATGEBER · DEUTSCHLAND

Eigenhändiges oder notarielles Testament

Eigenhändiges und notarielles Testament sind unterschiedliche Wege zu einer wirksamen Verfügung. Die Wahl hängt von Form, Komplexität, Nachweis und persönlicher Situation ab. Ein am Computer geschriebener Text wird nicht allein durch eine private Unterschrift zum eigenhändigen Testament. Beratung und amtliche Verwahrung sollten bereits bei der Planung mitbedacht werden.

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Ersatzerben und Ausfall eines Begünstigten

Eine Ersatzerbenregelung bestimmt, wer bei einem Wegfall des zunächst eingesetzten Erben nachrücken soll. Vorversterben, Ausschlagung und andere Ausfallsituationen müssen mit dem gewünschten Ergebnis verbunden werden. Ohne klare Regelung können gesetzliche Auslegungsregeln oder andere Erbfolgen greifen. Ein späterer Tod nach bereits erfolgtem Erwerb ist nicht automatisch derselbe Ersatzfall.

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Aufbewahrung und Auffindbarkeit der Verfügung

Ein wirksamer letzter Wille muss nach dem Tod auffindbar sein. Amtliche Verwahrung, Registrierung und private Ablage haben unterschiedliche Funktionen. Eine Registrierung ersetzt nicht die formgerechte Errichtung und speichert nicht pauschal den vollständigen Testamentstext. Wer ein privat verwahrtes Testament besitzt, muss die gesetzliche Ablieferungspflicht beachten.

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Bindung nach dem Tod des ersten Ehepartners

Nach dem Tod des ersten Ehepartners können wechselbezügliche Anordnungen eines gemeinschaftlichen Testaments den überlebenden Partner binden. Der konkrete Wortlaut entscheidet mit darüber, welche Änderungen noch möglich sind. Nicht jede gemeinsame Klausel ist gleich bindend. Neue Lebensumstände und ein späteres Testament beseitigen bestehende Bindung nicht automatisch.

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Pflichtteilsansprüche der Kinder

Werden Kinder beim ersten Todesfall durch gegenseitige Alleinerbeneinsetzung ausgeschlossen, können Pflichtteilsansprüche entstehen. Die spätere Schlusserbenstellung beseitigt solche Ansprüche nicht pauschal. Höhe, Auskunft und Liquidität sind für den konkreten Erbfall zu prüfen. Eine Pflichtteilsstrafklausel ändert nicht automatisch den gesetzlichen Anspruch selbst.

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Wiederverheiratungsklausel im gemeinsamen Testament

Eine Wiederverheiratungsklausel soll regeln, welche Folgen eine erneute Ehe des überlebenden Partners für die gemeinsame Nachlassplanung hat. Ihre Wirkung hängt vom genauen Inhalt ab. Vermächtnis, Änderung der Erbfolge und andere Bedingungen sind nicht austauschbar. Neue Ehepartnerrechte und fortbestehende Bindung werden mit dem gesamten Testament abgestimmt.

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Umfang der Vermögensvollmacht

Eine Vermögensvollmacht soll bestimmen, welche finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine Vertrauensperson erledigen darf. Umfang der Vertretungsmacht und interne Weisungen haben unterschiedliche Wirkung. Konten, Immobilien, Schenkungen und Geschäfte mit sich selbst sollten bewusst geprüft werden. Eine pauschale Überschrift ersetzt keine passende Regelung und keinen erforderlichen Formnachweis.

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Mehrere Bevollmächtigte und Vertretungsregelung

Mehrere Bevollmächtigte können Aufgaben verteilen oder Vertretung bei Ausfall sichern. Dazu muss klar sein, wer allein, gemeinsam oder nur ersatzweise handeln darf. Interne Abstimmung und nach außen geltende Befugnis sind zu unterscheiden. Widersprüchliche Dokumente können notwendige Entscheidungen erschweren und sollten vor der Unterzeichnung abgeglichen werden.

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Vollmacht für Bank- und Grundstücksgeschäfte

Bank- und Grundstücksgeschäfte verlangen eine Vollmacht, die zum konkreten Vorgang passt und gegenüber der jeweiligen Stelle nachgewiesen werden kann. Private Schriftform, öffentliche Beglaubigung und notarielle Beurkundung sind unterschiedliche Wege. Auch eine gewünschte Nutzung nach dem Tod ist gesondert zu prüfen. Inhalt und Nachweis sollten gemeinsam geplant werden.

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Konkrete Behandlungssituationen beschreiben

Eine Patientenverfügung soll bestimmte Behandlungssituationen mit konkreten Entscheidungen über medizinische Maßnahmen verbinden. Allgemeine Aussagen wie keine Maschinen lassen oft wichtige Fragen offen. Medizinische Erläuterung und rechtliche Formulierung sollten zusammenpassen. Die Verfügung wird auf ihre Anwendbarkeit in der tatsächlichen Situation geprüft und ersetzt keine ärztliche Beurteilung der Indikation.

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Abstimmung mit dem behandelnden Arzt

Das Gespräch mit dem behandelnden Arzt kann helfen, eine Patientenverfügung medizinisch verständlich und auf die eigene Lage bezogen zu formulieren. Rechtliche Beratung prüft Form und Entscheidungsstruktur; ärztliche Beratung erläutert Maßnahmen, Indikation und Prognose. Die persönliche Entscheidung bleibt bei der einwilligungsfähigen Person. Ein Gespräch ersetzt nicht automatisch eine vollständige schriftliche Verfügung.

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Aktualisierung einer bestehenden Verfügung

Eine bestehende Patientenverfügung sollte auf Verständlichkeit, eigene Wünsche und veränderte Lebensumstände geprüft werden. Sie wird nicht allein durch ein bestimmtes Alter automatisch unwirksam. Eine Bestätigung mit Datum kann Klarheit unterstützen, ersetzt aber keine inhaltliche Prüfung. Änderungen und Widerruf müssen mit auffindbaren Fassungen und der aktuellen persönlichen Entscheidung abgestimmt werden.

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Auswahl einer gewünschten Betreuungsperson

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche zur Person eines später gerichtlich bestellten Betreuers festhalten. Die Verfügung erteilt dieser Person nicht schon selbst eine Vollmacht. Das Gericht prüft gesetzliche Voraussetzungen und Eignung. Gewünschte und ausdrücklich nicht gewünschte Personen sollten eindeutig benannt und mit der übrigen Vorsorge abgestimmt werden.

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Wünsche zur persönlichen Lebensführung

Wünsche zur persönlichen Lebensführung können eine spätere rechtliche Betreuung orientieren. Wohnumfeld, Kontakte, Alltag und persönliche Werte sollten verständlich beschrieben werden. Der Betreuer hat die gesetzlichen Wunschregeln zu beachten und unterstützt selbstbestimmte Entscheidungen. Eine Verfügung garantiert jedoch nicht jede gewünschte tatsächliche Versorgungsleistung oder unbegrenzte Finanzierung.

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Abgrenzung zur Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Eine Vollmacht kann einer Vertrauensperson unmittelbare Vertretungsbefugnis geben; die Betreuungsverfügung äußert Wünsche für eine mögliche gerichtliche Betreuung. Ausreichende wirksame Bevollmächtigung kann eine Betreuung entbehrlich machen. Beide Dokumente sollten in Inhalt, Personenwahl und Auffindbarkeit aufeinander abgestimmt werden.

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Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag

Ein Schenkungsvertrag kann Rückforderungsrechte für bestimmte spätere Ereignisse vorsehen. Vertragliche Rechte und gesetzliche Rückforderung sind zu unterscheiden. Insolvenz, Vorversterben oder andere gewünschte Auslöser müssen klar gestaltet werden. Eine Klausel führt nicht automatisch zur sofortigen Rückübertragung jedes Gegenstands und ersetzt keine notwendige Form oder Sicherung.

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Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt

Bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt wird Eigentum übertragen, während bestimmte Nutzungen bei der übertragenden Person bleiben. Wohnen, Vermietung, Kosten und spätere Änderungen müssen zum gewählten Recht passen. Ein Nießbrauch ist nicht automatisch ein Rückforderungsrecht. Steuerliche Folgen und Pflichtteilsergänzung haben eigene Voraussetzungen und Zeitregeln.

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Ausgleich zwischen mehreren Kindern

Ein Ausgleich zwischen mehreren Kindern kann durch Geldleistungen, Vermögensübertragungen und Nachlassregelungen geplant werden. Wirtschaftliche Gleichbehandlung ist nicht automatisch gesetzliche Ausgleichung. Zeitpunkt, Wert und Rechtsgrund jeder Zuwendung sind wichtig. Pflichtteilsanrechnung, Ausgleichung unter Miterben und ein eigener Zahlungsanspruch müssen auseinandergehalten werden.

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Wohnrecht für die übertragende Person

Ein Wohnrecht kann die Nutzung einer Wohnung nach einer Immobilienübertragung absichern. Räume, Mitbenutzung, Kosten und Berechtigte sollten genau festgelegt werden. Ein im Grundbuch gesichertes Wohnungsrecht ist nicht dasselbe wie eine bloße familiäre Erlaubnis. Rang, bestehende Belastungen und spätere Veränderungen können seine praktische Wirkung beeinflussen.

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Übernahme bestehender Kredite

Die Übertragung einer belasteten Immobilie bewirkt nicht automatisch, dass der bisherige Darlehensnehmer aus seiner persönlichen Schuld entlassen wird. Eigentum, Grundpfandrecht und Kreditvertrag sind getrennte Ebenen. Eine familieninterne Übernahme der Raten ersetzt nicht jede Zustimmung der Bank. Finanzierung und notarielle Gestaltung sollten deshalb gemeinsam vorbereitet werden.

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Rückübertragung bei Insolvenz des Beschenkten

Eine Rückübertragung bei Insolvenz des Beschenkten braucht eine passende vertragliche Grundlage und wirksame Sicherung. Die Insolvenz lässt eine verschenkte Immobilie nicht pauschal automatisch zurückfallen. Auslöser, Anspruch, Vormerkung und mögliche Anfechtungsfragen müssen gemeinsam geprüft werden. Ein allgemeines Versprechen der Insolvenzfestigkeit wäre ohne konkrete Einordnung irreführend.

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Nachfolge innerhalb der Familie

Familieninterne Unternehmensnachfolge verbindet Eigentum, Führung und Versorgung der bisherigen Inhaber. Eine familiäre Zusage ersetzt weder die passende Übertragung noch eine tragfähige Geschäftsorganisation. Rechtsform, Gesellschaftsvertrag und Erbplanung müssen zusammenpassen. Auch nicht im Betrieb tätige Kinder und der Liquiditätsbedarf können die Gestaltung beeinflussen.

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Gesellschaftsvertrag und Erbfolge abstimmen

Gesellschaftsvertrag und Erbplanung müssen denselben Nachfolgeweg ermöglichen. Ein Testament kann gesellschaftsrechtliche Bindungen nicht pauschal verdrängen. Rechtsform, Nachfolgeklauseln und Abfindungsregeln sind anhand der aktuellen Vertragsfassung zu prüfen. Vermächtnis, Erbenstellung und Stellung als Gesellschafter haben unterschiedliche Wirkungen.

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Trennung von Eigentum und Geschäftsführung

Eigentum am Unternehmen und Geschäftsführung können bei unterschiedlichen Personen liegen. Für Nachfolge und Vorsorge ist entscheidend, welche Rechte mit Anteilen verbunden sind und wer den Betrieb rechtlich vertreten darf. Eine Erbeinsetzung ersetzt nicht automatisch Organbestellung oder Dienstvertrag. Kontrolle und laufende Entscheidung müssen zum tatsächlichen Geschäftsmodell passen.

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Dauertestamentsvollstreckung für junge Erben

Dauertestamentsvollstreckung kann die Verwaltung eines Nachlasses für junge Erben über die reine Abwicklung hinaus organisieren. Dauer, Aufgaben und Leistungen an den Erben sollten klar festgelegt werden. Volljährigkeit beendet eine wirksam anders gestaltete Anordnung nicht pauschal automatisch. Gesetzliche Grenzen und das Zusammenspiel mit Vermögenssorge müssen berücksichtigt werden.

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Auswahl und Ersatz des Vollstreckers

Die Auswahl eines Testamentsvollstreckers sollte zu Vermögen, Aufgaben und persönlichen Konflikten passen. Benennung, Ersatz und Annahme des Amtes sind unterschiedliche Schritte. Eine Wunschperson wird nicht allein durch Familienkenntnis automatisch geeignet. Das Testament kann Ausfallwege vorsehen, die mit dem vorgesehenen Verwaltungsauftrag abgestimmt werden.

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Aufgaben und Vergütung im Testament regeln

Aufgaben und Vergütung eines Testamentsvollstreckers sollten zum Nachlass und zur vorgesehenen Dauer passen. Abwicklung, langfristige Verwaltung und einzelne Anweisungen sind unterschiedliche Gestaltungspunkte. § 2221 BGB sieht grundsätzlich angemessene Vergütung vor, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt. Unklare Kostenregeln können spätere Auseinandersetzungen begünstigen.

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Absicherung eines Kindes mit Behinderung

Die Nachlassplanung für ein Kind mit Behinderung sollte persönliche Versorgung, Erbenstellung und konkrete Sozialleistungen gemeinsam berücksichtigen. Ein Behindertentestament ist keine pauschale Garantie, dass jede Leistung unverändert bleibt. Die Gestaltung hängt von Vermögen, Familienlage und rechtlichem Leistungsrahmen ab. Das Kind wird nicht allein aufgrund einer Behinderung als rechtlich entscheidungsunfähig behandelt.

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Vor- und Nacherbschaft in der Gestaltung

Vor- und Nacherbschaft ordnet zwei aufeinander bezogene Erbenstellungen an. Der Vorerbe ist Erbe und nicht nur ein bloßer Verwalter. Seine Befugnisse können gesetzlichen und testamentarischen Grenzen unterliegen. Für eine besondere Versorgungsgestaltung müssen Nacherbfall, Befreiungen und Testamentsvollstreckung genau aufeinander abgestimmt werden.

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Abstimmung mit sozialrechtlichen Ansprüchen

Die Abstimmung einer Nachlassgestaltung mit sozialrechtlichen Ansprüchen beginnt bei der konkreten Leistungsart und dem aktuellen Bescheid. Einkommen und Vermögen werden nicht in jedem System gleich behandelt. Erbenstellung, Verwaltung und tatsächliche Leistungen können unterschiedliche Fragen auslösen. Eine pauschale Aussage zur vollständigen Leistungsfreiheit jeder Erbschaft wäre nicht belastbar.

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Vermögen für gemeinsame minderjährige Kinder

Vermögen für gemeinsame minderjährige Kinder kann durch Erbeinsetzung, Verwaltung und besondere Anordnungen vorbereitet werden. Nach einer Scheidung bleibt elterliche Vermögenssorge eine eigene Frage. Die frühere Ehe allein begründet nicht automatisch ein Erbrecht, kann aber rechtliche Einflussmöglichkeiten auf geerbtes Kindesvermögen nicht in jeder Lage vollständig ausschließen.

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Zugriff des früheren Ehepartners vermeiden

Nach einer Scheidung sollte getrennt geprüft werden, über welchen rechtlichen Weg der frühere Ehepartner noch Einfluss auf Vermögen erhalten könnte. Eigenes Erbrecht, Verwaltung für ein Kind und spätere Erbfolge nach dem Kind sind unterschiedliche Fragen. Ein einfacher Ausschlusssatz löst nicht automatisch alle Wege. Die Gestaltung muss zur tatsächlichen Familien- und Sorgerechtslage passen.

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Vormundschaftswunsch im Testament

Ein Vormundschaftswunsch im Testament kann für eine später erforderliche Vormundschaft bedeutsam sein. Er ersetzt nicht automatisch bestehende Rechte eines überlebenden Elternteils. Benennung, gerichtliche Prüfung und tatsächliche Bestellung sind zu unterscheiden. Wunschperson, Ersatz und persönliche Bedürfnisse des Kindes sollten verständlich dokumentiert werden.

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Vermögensübersicht und laufende Verpflichtungen

Eine Vermögensübersicht im Notfallordner soll helfen, Konten, Verträge und laufende Verpflichtungen zu finden. Sie ist keine Vollmacht und verändert keine Eigentumsrechte. Angaben sollten aktuell, nachvollziehbar und sicher zugänglich sein. Notfallvorsorge und spätere Nachlassabwicklung brauchen unterschiedliche Nachweise und Zuständigkeiten.

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Auffindbarkeit von Vollmachten und Verfügungen

Vollmachten und Verfügungen helfen nur, wenn die maßgeblichen Dokumente im entscheidenden Moment gefunden werden können. Original, Kopie und Registerhinweis haben unterschiedliche Funktionen. Sichere Ablage sollte mit berechtigtem Zugang verbunden werden. Ein auffindbares Dokument ist jedoch nicht automatisch für jede Handlung ausreichend oder inhaltlich wirksam.

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Zugriffsrechte auf wichtige Unterlagen

Zugriff auf wichtige Unterlagen sollte zweckbezogen und sicher organisiert sein. Information, technischer Zugang und rechtliche Befugnis sind verschiedene Ebenen. Eine Vertrauensperson erhält durch Kenntnis eines Ablageorts nicht automatisch jede Vertretungsmacht. Persönliche Dokumente, Unternehmensunterlagen und digitale Konten können unterschiedliche Anforderungen haben.

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Handlungsfähigkeit bei längerer Erkrankung

Eine längere Erkrankung des Unternehmers kann laufende Vertretung und notwendige Entscheidungen erschweren. Persönliche Vorsorgevollmacht und Unternehmensorganisation erfüllen verschiedene Aufgaben. Eine Krankheit beendet nicht automatisch jede Organstellung oder macht Angehörige zu Geschäftsvertretern. Befugnisse, Ersatz und tatsächlich erforderliche Nachweise sollten vor dem Ausfall abgestimmt werden.

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Prokura und persönliche Vollmacht abstimmen

Prokura und persönliche Vorsorgevollmacht betreffen unterschiedliche Vertretungsbereiche. Prokura bezieht sich auf den Handelsbetrieb, eine persönliche Vollmacht auf die konkret erteilten eigenen Befugnisse. Gleiche Vertrauensperson bedeutet nicht gleicher Rechtsumfang. Erteilung, Grundstücksbefugnis, Registrierung und Widerruf müssen jeweils im passenden Rahmen geprüft werden.

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Entscheidungen über Geschäftsanteile

Eine Vollmacht für Entscheidungen über Geschäftsanteile sollte konkrete Gesellschafterrechte und geplante Handlungen erfassen. Abstimmung, Verkauf und Organbestellung sind unterschiedliche Vorgänge. Satzung, Vollmachtnachweis und erforderliche Form bleiben relevant. Eine persönliche Vollmacht verleiht nicht automatisch die Vertretungsmacht der Gesellschaft oder sämtliche Geschäftsführerpflichten.

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Information an Banken und Vertragspartner

Beim Widerruf einer Vorsorgevollmacht sollten Banken und relevante Vertragspartner mit passenden Angaben informiert werden. Eine allein intern erklärte Änderung beseitigt nicht automatisch jede mögliche Außenwirkung bereits bekanntgemachter oder ausgehändigter Vollmacht. Zugang, Urkunden und getrennte Befugnisse müssen geprüft werden. Erledigte Geschäfte werden durch den Widerruf nicht pauschal rückwirkend aufgehoben.

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Rückgabe von Vollmachtsurkunden

Nach dem Erlöschen einer Vollmacht ist die Rückgabe der Vollmachtsurkunde ein wichtiger rechtlicher und praktischer Schritt. § 175 BGB enthält eine entsprechende Pflicht. Originale, Ausfertigungen und Kopien müssen richtig zugeordnet werden. Eine fehlende Urkunde bedeutet nicht automatisch freien fortbestehenden Auftrag, kann aber zusätzliche Außenwirkungs- und Nachweisfragen schaffen.

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Neue Bevollmächtigung nach Vertrauensverlust

Nach einem Vertrauensverlust kann eine neue Vorsorgevollmacht erforderlich sein. Die neue Person, ihr Aufgabenbereich und der Umgang mit alten Urkunden müssen zusammen geplant werden. Eine jüngere Vollmacht beendet frühere Befugnisse nicht automatisch gegenüber jeder Bank. Die Neugestaltung sollte auch Kontrollen, Ersatzvertretung und die praktische Erreichbarkeit berücksichtigen.

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Lebzeitige Übertragungen und Ergänzungsansprüche

Lebzeitige Übertragungen können den späteren Nachlass verändern und zugleich Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Entscheidend sind Unentgeltlichkeit, tatsächliche Leistung, Wert und vorbehaltene Rechte. Eine Übertragung ist daher nicht schon wegen des Eigentümerwechsels vollständig aus der Pflichtteilsplanung herauszunehmen. Schenkungsteuerliche Zeiträume sind gesondert zu betrachten.

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Liquidität für Pflichtteilszahlungen

Pflichtteilszahlungen können Erben belasten, obwohl der Nachlass einen hohen Wert hat. Immobilien und Unternehmensanteile sind nicht sofort verfügbares Geld. Die Planung verbindet daher Anspruchsrisiken mit Finanzierung, laufenden Kosten und dem Erhalt wichtiger Vermögenswerte. Eine gesetzliche Stundung ist an Voraussetzungen gebunden und kein allgemeiner Zahlungsaufschub.

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Pflichtteilsverzicht mit Gegenleistung

Ein Pflichtteilsverzicht gegen Gegenleistung wird zu Lebzeiten mit dem künftigen Erblasser vereinbart. Er verlangt notarielle Beurkundung und eine präzise Beschreibung der erfassten Rechte. Abfindung, Erbverzicht und bloße Anrechnung früherer Geschenke haben unterschiedliche Wirkungen. Zahlung allein beweist noch keinen wirksamen Verzicht.

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Familienstiftung und Vermögensbindung

Eine Familienstiftung kann Vermögen langfristig einem festgelegten Zweck zuordnen. Sie ist eine eigenständige, mitgliederlose juristische Person und kein frei verfügbares Familienkonto. Anerkennung, tragfähiges Vermögen und Verwaltungsregeln gehören zusammen. Steuerfreiheit oder vollständiger Schutz vor Pflichtteils- und Gläubigeransprüchen folgen nicht automatisch aus der Stiftung.

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Stiftungszweck und langfristige Verwaltung

Der Stiftungszweck prägt, wofür Vermögen und Erträge eingesetzt werden dürfen. Eine tragfähige Satzung verbindet dieses Ziel mit Organbesetzung, Vertretung und langfristiger Verwaltung. Zu enge Vorgaben können spätere Entscheidungen erschweren; unklare Vorgaben können Konflikte schaffen. Die Gestaltung muss deshalb die rechtliche Bindung und die tatsächlichen Verwaltungsaufgaben gemeinsam berücksichtigen.

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Abgrenzung zu einer Holdingstruktur

Stiftung und Holding können beide Vermögensorganisation betreffen, haben aber unterschiedliche Eigentums- und Steuerungsmodelle. Eine Holding hält Beteiligungen in einer Gesellschaftsstruktur. Eine rechtsfähige Stiftung bindet eigenes Vermögen an ihren Zweck und hat keine Mitglieder. Beide können kombiniert werden; keine Struktur ist allein wegen ihrer Bezeichnung die passende Nachfolgelösung.

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Gesetzliche Erben neben dem Ehepartner

Bei kinderlosen Ehepaaren erbt der überlebende Ehepartner nicht in jedem Fall automatisch alles. Verwandte der zweiten Ordnung und Großeltern können nach den gesetzlichen Regeln beteiligt sein. Güterstand, Testament und Familienlage beeinflussen die konkrete Quote. Die Planung sollte daher die tatsächlichen gesetzlichen Erben und das gewünschte Ergebnis getrennt festhalten.

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Ersatzerben nach dem Tod beider Partner

Die Nachfolge nach dem Tod beider Partner sollte Ersatzfälle und die zeitliche Reihenfolge ausdrücklich berücksichtigen. Ersatzerbe, Schlusserbe und Nacherbe haben verschiedene Funktionen. Bei kinderlosen Paaren können Angehörige, Freunde oder Organisationen vorgesehen werden. Eine klare Regelung verhindert, dass nur der erste Erbfall geplant ist und die spätere Verteilung offenbleibt.

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Vermächtnisse an gemeinnützige Organisationen

Ein Vermächtnis kann eine gemeinnützige Organisation mit Geld oder einem bestimmten Gegenstand begünstigen. Es macht die Organisation nicht automatisch zur Erbin. Empfänger, Zweck, Umfang und Ersatzfall müssen eindeutig sein. Die erbrechtliche Wirksamkeit und die steuerliche Behandlung der begünstigten Organisation sind getrennt zu prüfen.

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Fehlendes gesetzliches Erbrecht des Partners

Unverheiratete Partner haben allein durch das Zusammenleben kein automatisches gesetzliches Partnererbrecht. Für den gewünschten Vermögensübergang braucht es eine passende Nachfolgegestaltung. Vollmacht, gemeinsames Konto und eigene Eigentumsquote erfüllen andere Funktionen. Kinder, Eltern, Schulden und mögliche Ansprüche gegen den Erben sind in die Planung einzubeziehen.

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Gemeinsames Immobilieneigentum absichern

Bei gemeinsamem Immobilieneigentum unverheirateter Partner bleibt die eigene Quote vom Nachlass des anderen getrennt. Dessen Anteil geht nicht allein wegen der gemeinsamen Finanzierung automatisch auf den Überlebenden über. Erbfolge, Nutzung, Darlehen und mögliche Verwertung müssen gemeinsam geplant werden. Eine klare Eigentums- und Vertragsübersicht ist der Ausgangspunkt.

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Testament und Vollmacht kombinieren

Testament und Vollmacht ergänzen sich, weil sie unterschiedliche Zeitpunkte und Rechtsfolgen betreffen. Das Testament regelt die Nachfolge beim Tod. Eine Vollmacht ermöglicht bestimmte Handlungen im vereinbarten Umfang und kann je nach Gestaltung über den Tod hinaus gelten. Sie überträgt jedoch nicht automatisch Eigentum oder eine Erbenstellung.

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Bedingung oder Auflage im Vermächtnis

Bedingung und Auflage können eine testamentarische Zuwendung auf unterschiedliche Weise gestalten. Eine Bedingung kann den Anfall eines Vermächtnisses von einem Ereignis abhängig machen. Eine Auflage verpflichtet zu einer Leistung, ohne dem Begünstigten allein daraus denselben eigenen Leistungsanspruch zu verschaffen. Ziel, Nachweis und Durchsetzung müssen deshalb klar benannt werden.

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Sachvermächtnis und Ersatzgegenstand

Ein Sachvermächtnis sollte den Gegenstand eindeutig beschreiben und seinen späteren Wegfall berücksichtigen. Wird die Sache verkauft oder gehört sie beim Erbfall nicht mehr zur Erbschaft, entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf einen beliebigen Ersatzgegenstand. Wortlaut, gesetzliche Auslegungsregeln und ausdrücklich gewünschte Ersatzleistung sind gemeinsam zu prüfen.

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Ausgleich bei verändertem Vermögenswert

Wenn sich Vermögenswerte ändern, kann eine frühere testamentarische Verteilung wirtschaftlich anders wirken als ursprünglich gewünscht. Ein Ausgleich entsteht nicht automatisch aus dem allgemeinen Wunsch nach Fairness. Feste Beträge, Quoten und Sachvermächtnisse brauchen unterschiedliche Prüfung. Bewertungszeitpunkt, Schulden und klare Anpassungsregeln sollten zusammen abgestimmt werden.

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Geburt weiterer Kinder nach Testamentserrichtung

Die Geburt weiterer Kinder ist ein Anlass, die bestehende Erbgestaltung zu prüfen. Ein namentlich genanntes Kind und eine offen formulierte Begünstigung aller Kinder können unterschiedlich wirken. Das Testament wird durch die Geburt nicht pauschal automatisch aufgehoben. Pflichtteilsrechte, mögliche Anfechtung und vorhandene Bindungen sind gesondert einzuordnen.

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Verkauf einer testamentarisch zugewiesenen Immobilie

Der Verkauf einer im Testament zugewiesenen Immobilie kann die gewünschte Nachfolge verändern. Entscheidend ist, ob Erbeinsetzung, Teilungsanordnung oder Vermächtnis vorliegt. Verkaufserlös oder Ersatzimmobilie werden nicht in jedem Fall automatisch nach derselben Klausel zugeteilt. Eine Aktualisierung sollte den neuen Vermögensbestand und vorhandene Bindungen berücksichtigen.

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Neue Vermögensstruktur nach Unternehmensverkauf

Nach einem Unternehmensverkauf besteht das Vermögen häufig aus Geld, Kaufpreisforderungen und neuen Anlagen statt Geschäftsanteilen. Alte Nachfolgeklauseln, Vollmachten und Verwaltungsregeln können dadurch ihren Bezug verlieren. Die Aktualisierung sollte den tatsächlichen Vollzug, eigene Versorgung und bestehende Bindungen gemeinsam prüfen. Ein Verkauf ändert das Testament nicht automatisch passend mit.

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Vorsorge für Alleinlebende: Personen und Dokumente organisieren

Alleinlebende können Vorsorge mit vertrauten Personen, klaren Befugnissen und auffindbaren Unterlagen vorbereiten. Entscheidend ist, wer im Bedarfsfall tatsächlich erreichbar und handlungsfähig ist; eine bloße Kontaktliste ersetzt weder Vollmacht noch medizinische Festlegungen.

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