Ist-Zustand und System erfassen
Rechtsform, Geschäftstätigkeit, Belegmenge, Zahlungswege und bisherige Software bestimmen den Prozess. Private Zahlungen, Bargeschäfte und mehrere Zahlungsanbieter werden früh als mögliche Fehlerquellen sichtbar.
Steuern & Buchhaltung · DEUTSCHLAND
Verlässliche Monatszahlen beginnen bei einem funktionierenden Belegprozess. Wir strukturieren mit Ihnen die laufende Buchhaltung: Welche Unterlagen werden wann bereitgestellt, wer beantwortet Rückfragen und welche Auswertungen benötigen Sie? Jahresabschluss und steuerliche Beratung werden dabei ausdrücklich getrennt vereinbart.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Ablage, Eingang und Rückfragen erhalten feste Zuständigkeiten und nachvollziehbare Abläufe.
Bankbewegungen, Rechnungen und offene Posten werden im vereinbarten Umfang bearbeitet.
Steuerberatende und abschlusserstellende Stellen erhalten die abgestimmten Daten statt ungeordneter Einzelnachrichten.
Rechtsform, Geschäftstätigkeit, Belegmenge, Zahlungswege und bisherige Software bestimmen den Prozess. Private Zahlungen, Bargeschäfte und mehrere Zahlungsanbieter werden früh als mögliche Fehlerquellen sichtbar.
Je nach Auftrag geht es um beleggestützte Buchungen, Zahlungsabgleich, offene Posten und die Aufbereitung monatlicher Auswertungen. Kontierung und steuerlich anspruchsvolle Einzelfragen werden nach Zuständigkeit abgestimmt.
Eine laufende Belegbearbeitung ist nicht automatisch eine Umsatzsteuererklärung, ein Jahresabschluss oder eine steuerliche Gestaltungsberatung. Welche Person diese Leistungen befugt erbringt, muss vor Beginn feststehen.
Schon vor den ersten Umsätzen können Rechnungen und Auslagen entstehen. Ein vereinbarter Prozess ab der Gründungsphase vermeidet späteres Suchen und fehlende Belege.
Zahlungsanbietergebühren, Erstattungen und Sammelüberweisungen müssen nachvollziehbar zugeordnet werden. Die Bankzahlung allein bildet den einzelnen Geschäftsvorfall häufig nicht vollständig ab.
Anfangsbestände, offene Posten, Exporte und Zugriffsrechte werden zum Übergabestichtag abgestimmt. Ein Wechsel ohne vollständige Daten kann doppelte Bearbeitung und Lücken verursachen.
§ 238 HGB verpflichtet Kaufleute, ihre Handelsgeschäfte und Vermögenslage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Ob und welche Pflichten Ihr Unternehmen hat, ist anhand der Rechtsform und tatsächlichen Tätigkeit zu klären.
Amtliche Grundlage: § 238 HGB ↗§ 6 StBerG enthält begrenzte Ausnahmen für bestimmte Buchführungs- und Lohnarbeiten unter gesetzlichen Voraussetzungen. Daraus folgt keine allgemeine Berechtigung zu sämtlichen steuerberatenden Leistungen. Zuständigkeit und Qualifikation werden vor Beauftragung benannt.
Amtliche Grundlage: § 6 StBerG ↗Redaktioneller Quellenstand: 30.09.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Wir erfassen Belegmenge, Systeme, Rückstände und gewünschte Auswertungen.
Bearbeitungsumfang, Übergabetermine und befugte Leistungserbringer werden festgehalten.
Ablage und Rückfragen werden mit Ihrem Unternehmen abgestimmt; Zugänge nur über geeignete Wege.
Offene Fragen und Datenübergaben werden im vereinbarten Rhythmus nachvollziehbar bearbeitet.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Ein Angebot richtet sich nach Belegmenge, Zahlungswegen, Datenqualität, Zusatzaufgaben und Bearbeitungsrhythmus. Rückstände oder ein Dienstleisterwechsel sind häufig gesonderte Projekte. Laufende Lohnarbeiten, Jahresabschluss und Steuererklärungen dürfen nicht stillschweigend als inklusive angenommen werden. Erst nach einer Prozessaufnahme lässt sich der tatsächliche Umfang transparent vereinbaren.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenNein. Leistungsumfang und Befugnisse unterscheiden sich. Laufende Bearbeitung, Erklärungen, Abschluss und Beratung werden ausdrücklich getrennt zugeordnet.
Die vorhandenen Systeme und geeignete Exportmöglichkeiten werden zunächst aufgenommen. Eine konkrete Software oder Schnittstelle wird erst nach Prüfung zugesagt.
Ja, eine Aufarbeitung lässt sich gesondert vereinbaren. Dafür werden Zeitraum, fehlende Nachweise und bereits bearbeitete Bestände abgegrenzt.
Art, Inhalt und Rhythmus der Auswertungen gehören in die Leistungsvereinbarung. Eine Kennzahl ist nur so verlässlich wie die zugrunde liegenden vollständigen Daten.
Sie wird nicht automatisch aus einer allgemeinen Buchhaltungsbeschreibung abgeleitet. Zuständigkeit und zulässige Leistung werden mit der befugten Stelle vereinbart.
Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter oder vollständigen sensiblen Datenbestände. Ablage, Zugriffe und geeigneter Übertragungsweg werden vor der Bearbeitung abgestimmt.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.