Verlangten Nachweis verstehen
Erfassen Sie, wer welchen Nachweis verlangt und für welches Geschäft. Die Anforderungen einer Bank, eines Grundbuchamts und eines ausländischen Vertragspartners sind nicht pauschal identisch.
Privatpersonen · DEUTSCHLAND
Bank, Grundbuchamt oder Vertragspartner verlangen einen Nachweis Ihrer Erbenstellung? Vor einem Erbscheinsantrag sollte geklärt werden, ob er tatsächlich benötigt wird und welche Erbfolge nachzuweisen ist. Eine sorgfältige Vorbereitung vermeidet widersprüchliche Angaben und unnötige Rückfragen.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Wir unterscheiden die Anforderungen der jeweiligen Stelle und mögliche andere Nachweise.
Testamente, Familienverhältnisse und Erbquoten werden als Grundlage der fachlichen Prüfung zusammengetragen.
Sie erhalten die vereinbarte Übersicht fehlender Nachweise und der nächsten Schritte mit den zuständigen Stellen.
Erfassen Sie, wer welchen Nachweis verlangt und für welches Geschäft. Die Anforderungen einer Bank, eines Grundbuchamts und eines ausländischen Vertragspartners sind nicht pauschal identisch.
Sterbeurkunde, Verwandtschaftsnachweise und vorhandene Verfügungen werden miteinander abgeglichen. Mehrere Testamente, frühere Ehen oder bereits verstorbene Angehörige können den Nachweis komplizierter machen.
Eine Erbscheinsvorbereitung umfasst nicht automatisch einen streitigen Erbschaftsprozess. Notarielle oder gerichtliche Erklärungen sowie eine mögliche Grundbuchberichtigung werden als eigene Schritte benannt.
Dann ist zunächst zu prüfen, ob diese Unterlagen für den verlangten Nachweis ausreichen. Ein zusätzlicher Erbschein sollte nicht allein aus Gewohnheit beantragt werden.
Erbquoten und die beabsichtigte Handlung müssen eindeutig sein. Ein Erbschein ersetzt keine Einigung der Erbengemeinschaft über Verteilung oder Verkauf von Nachlassgegenständen.
Es wird festgehalten, welche Registerunterlagen benötigt werden und welche Informationen widersprüchlich sind. Auslandsurkunden können zusätzliche Anforderungen auslösen, die gesondert geklärt werden müssen.
Nach § 2353 BGB stellt das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über das Erbrecht und bei mehreren Erben über die Größe des Erbteils aus. Inhalt und Umfang müssen deshalb zur tatsächlichen Erbenstellung passen.
Amtliche Grundlage: § 2353 BGB ↗§ 35 GBO lässt bei einer Erbfolge auf Grundlage einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen grundsätzlich die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung als Nachweis zu; das Grundbuchamt kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen trotzdem einen Erbschein verlangen.
Amtliche Grundlage: § 35 GBO ↗Redaktioneller Quellenstand: 30.09.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Nennen Sie die verlangende Stelle und vorhandene Verfügungen.
Leistungserbringer und Umfang werden vereinbart; offene Schulden- oder Ausschlagungsfragen früh benannt.
Ein geordneter Unterlagenplan unterstützt die Antragsvorbereitung.
Gerichtliche oder notarielle Schritte erfolgen auf dem passenden Weg; Bearbeitungszeiten werden nicht garantiert.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Gebühren können vom Wert des Nachlasses und der Art erforderlicher Erklärungen abhängen. Beratung und Vorbereitung, notarielle Tätigkeit und gerichtliche Gebühren sind zu unterscheiden. Fehlende Urkunden, internationale Bezüge oder streitige Erbquoten erhöhen häufig den Aufwand. Der Umfang wird vor Beginn schriftlich abgestimmt; der Erbschein ist nicht automatisch die wirtschaftlich beste Nachweisform.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenNein. Entscheidend ist, für welchen Zweck ein Nachweis benötigt wird und welche Unterlagen bereits ausreichen. Die Anforderungen werden konkret geprüft.
Nein. Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Die vereinbarte Leistung betrifft Prüfung, Vorbereitung oder befugte Begleitung.
Ein Antrag und die Verfügung über Nachlassgegenstände sind unterschiedliche Fragen. Rechte und Mitwirkung weiterer Erben müssen jeweils geprüft werden.
Klären Sie diese Frage, bevor Sie ohne Gesamtbewertung handeln. Möglichkeiten der Ausschlagung oder Haftungsbegrenzung können eigene Fristen und Voraussetzungen haben.
Dann kann statt einer einfachen Vorbereitung eine streitige erbrechtliche Prüfung nötig sein. Das wird als anderer Leistungsumfang benannt.
Das hängt von Vollständigkeit, Komplexität und gerichtlicher Bearbeitung ab. Eine feste Bearbeitungsdauer oder Ausstellungsgarantie wird nicht zugesagt.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.