Was die Unterstützung umfasst
Gewinnermittlung und Bestand aufnehmen
Rechtsform, Tätigkeit und bisherige Bearbeitung werden erfasst. Die Zulässigkeit einer EÜR wird vor der weiteren Planung durch die befugte Stelle geprüft. Ein kleiner Betrieb oder geringe Belegzahl allein sind keine vollständige Entscheidung über bestehende Buchführungspflichten.
Zahlungen und Nachweise ordnen
Bank, Kasse, Plattformen und weitere Zahlungswege werden mit dem vorhandenen Belegbestand abgeglichen. Doppelimporte und fehlende Monate werden markiert. Private Einlagen, Entnahmen und Darlehensbewegungen brauchen eine klare Trennung von betrieblichen Einnahmen und Ausgaben.
Fachfragen und Jahresübergabe vorbereiten
Anlagegüter, gemischte Nutzung und Vorgänge um den Jahreswechsel werden als Prüfpositionen gesammelt. Eine einfache Geldflussliste entscheidet nicht automatisch über steuerliche Abziehbarkeit oder Abschreibung. Die eigentliche EÜR, notwendige Erklärungen und Übermittlung sind ausdrücklich abgegrenzte Leistungen der zuständigen befugten Stelle.
Typische Situationen
Geschäftliches und privates Geld läuft über ein Konto
Wir erstellen eine nachvollziehbare Zuordnung und markieren offene Bewegungen. Jede Überweisung ist mit ihrem tatsächlichen Grund zu verbinden. Ein privater Eingang darf nicht allein aufgrund des Kontos als Betriebseinnahme angesetzt werden.
Sie haben Maschinen oder Computer angeschafft
Rechnung, Zahlungsdatum, Nutzung und vorhandene Anlageninformationen werden gesammelt. Nicht jede größere Zahlung ist sofort vollständig laufender Aufwand. Die steuerliche Behandlung wird fachlich geprüft; die Vorbereitung liefert dafür die richtige Belegbasis.
Ein bisheriger Dienstleister hat nur Teile bearbeitet
Zeiträume, Datenformate und bereits abgeschlossene Aufgaben werden abgegrenzt. Das verhindert doppelte Bearbeitung und übersehene Lücken. Bevor Unterlagen neu aufbereitet werden, wird festgestellt, welche Ausgangsdaten vollständig und verwendbar sind.
Worauf es fachlich ankommt
EÜR ist an Voraussetzungen gebunden
§ 4 Abs. 3 EStG erlaubt eine bestimmte vereinfachte Gewinnermittlung für die dort beschriebenen Steuerpflichtigen. Eine bestehende Buchführungspflicht und tatsächlich geführte Bücher sind relevant. Die passende Gewinnermittlungsart wird fachlich festgestellt.
Amtliche Grundlage: § 4 EStG ↗Zahlungszeitpunkte brauchen rechtliche Zuordnung
§ 11 EStG regelt Zufluss und Abfluss mit gesetzlichen Besonderheiten. Zahlungstage helfen bei der Vorbereitung, beantworten aber nicht alle Jahreswechsel- und Sonderfragen. Eine ungeprüfte Zuordnung allein nach Bankdatum wäre deshalb zu kurz gegriffen.
Amtliche Grundlage: § 11 EStG ↗Redaktioneller Quellenstand: 02.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
So gehen wir vor
- 01
Jahr und Datenbestand nennen
Beschreiben Sie Tätigkeit, Zahlungswege, vorhandene Unterlagen und Abgabetermin.
- 02
Leistung und Befugnis klären
Vorbereitung, steuerliche Einordnung, Erstellung und Übermittlung werden getrennt vereinbart.
- 03
Belege und Bewegungen abgleichen
Fehlende Nachweise, Doppelungen und offene Zuordnungen werden systematisch markiert.
- 04
Fachliche Übergabe abstimmen
Die zuständige Stelle erhält eine geordnete Grundlage und eine nachvollziehbare Liste offener Fragen.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Tätigkeit, Rechtsform und bisherige Gewinnermittlung
- Vollständiger Belegbestand des betroffenen Zeitraums
- Bank-, Kassen- und Plattformauswertungen über geeignete Wege
- Anlagenbestand, Anschaffungen und Angaben zur privaten Nutzung
- Vorjahresunterlagen, offene Fragen und Finanzamtschreiben
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang und Honorar
Belegzahl, Zahlungswege, Qualität der Zuordnung und fehlende Zeiträume bestimmen den Aufwand. Rückstände oder gemischte private Kontobewegungen können zusätzliche Arbeit erfordern. Die Vorbereitung umfasst nicht automatisch Steuererklärungen oder Übermittlung an das Finanzamt. Zuständigkeit, gesetzlich zulässiger Leistungsumfang und Honorar werden vor Beginn festgelegt; eine bestimmte Steuerlast wird nicht als Ergebnis zugesagt.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenHäufige Fragen
Kann jedes Unternehmen eine EÜR verwenden?
Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen und mögliche Buchführungspflichten sind zu prüfen. Rechtsform und bisherige Bearbeitung gehören zur Aufnahme; eine geringe Umsatzhöhe beantwortet die Frage nicht allein.
Reicht eine Liste meiner Kontoauszüge?
Sie ist eine wichtige Ausgangsbasis, ersetzt aber nicht die Beleg- und Sachverhaltszuordnung. Private Bewegungen, Anschaffungen und weitere Zahlungswege müssen nachvollziehbar ergänzt werden.
Sind alle Ausgaben sofort abziehbar?
Das darf nicht pauschal angenommen werden. Betriebliche Veranlassung, Anlagegüter und gesetzliche Besonderheiten benötigen fachliche Einordnung. Die Vorbereitung markiert diese Fragen statt selbst ungeprüfte Steuerfolgen zu behaupten.
Wer erstellt und übermittelt die EÜR?
Das wird ausdrücklich vereinbart und nach den erforderlichen Befugnissen zugeordnet. Eine allgemeine Belegvorbereitung enthält keine automatische steuerliche Gesamtbearbeitung oder Abgabe beim Finanzamt.
Was mache ich mit fehlenden Belegen?
Die Lücken werden konkret erfasst und geeignete Nachbeschaffungswege abgestimmt. Eine geschätzte Kontosumme ersetzt nicht ohne Prüfung den notwendigen Nachweis; offene Sachverhalte bleiben sichtbar.
Kann ein bereits bearbeitetes Jahr übernommen werden?
Vorhandene Ergebnisse, Daten und Zuständigkeiten werden zuerst abgeglichen. Eine Übernahme soll keine doppelte Bearbeitung verursachen. Korrekturen oder erneute Erklärungen sind gesonderte fachliche Aufträge.