Erträge und Konten aufnehmen
Zinsen, Ausschüttungen und Verkaufsvorgänge werden nach Unterlagen sortiert. Ein Depotendwert ist nicht dasselbe wie steuerlicher Ertrag. Gemeinsame Anlagen und Eigentumszuordnung werden dokumentiert.
Steuern & Buchhaltung · DEUTSCHLAND
Sie erhalten Zinsen oder Dividenden oder führen ein Depot im Ausland? Wir organisieren Unterlagen und befugte steuerliche Prüfung Ihrer Kapitalerträge. Einbehaltener Steuerabzug, tatsächlicher Ertrag und mögliche Erklärungspflicht werden getrennt betrachtet. Eine Bankabrechnung ersetzt nicht automatisch die Einordnung sämtlicher privater Anlagen.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Steuerjahr, Depots und bereits abgegebene Erklärung. Fehlende oder widersprüchliche Bescheinigungen werden sichtbar gemacht. Korrekturfragen und laufende Bescheide benötigen eine gesonderte Fristprüfung.
Banken und Ertragsarten werden erfasst.
Steuerabzug und Transaktionen werden verbunden.
Auslandsbezug und Erklärung werden zugeordnet.
Zinsen, Ausschüttungen und Verkaufsvorgänge werden nach Unterlagen sortiert. Ein Depotendwert ist nicht dasselbe wie steuerlicher Ertrag. Gemeinsame Anlagen und Eigentumszuordnung werden dokumentiert.
Steuerbescheinigungen, Verlustangaben und Quellensteuern werden gesammelt. Unterschiedliche Währungen erhalten nachvollziehbare Daten. Ein ausländischer Bericht wird nicht ohne Prüfung als deutsche Steuerberechnung übernommen.
Anlagezuordnung, Erklärung und mögliche Korrektur erfolgen durch befugte Fachperson. Freibeträge und Verrechnung brauchen konkrete Voraussetzungen. Anlageberatung, Renditebewertung und Depotverwaltung sind nicht Bestandteil dieses Steuerauftrags.
Transaktionsdaten und Erträge werden gesammelt. Fehlende Bescheinigung bedeutet nicht fehlende Steuerrelevanz.
Bescheinigungen und Zeiträume werden geordnet. Verrechnung wird fachlich geprüft.
Staat und Beleg werden aufgenommen. Anrechnung oder Erstattung ist keine pauschale Zusage.
§ 20 EStG betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ertragsarten und konkrete Vorgänge werden fachlich eingeordnet.
Amtliche Grundlage: § 20 EStG ↗§ 3 StBerG betrifft die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung. Steuerliche Beratung und Erklärungsleistung werden vor Beginn ausdrücklich zugeordnet.
Amtliche Grundlage: § 3 StBerG ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Beschreiben Sie Banken und Ertragsarten.
Erklärung und Korrektur werden abgegrenzt.
Abrechnungen und Quellensteuern werden geordnet.
Offene Fragen erhalten befugte Zuständigkeit.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Depots, Transaktionsumfang und Auslandsbezug bestimmen den Aufwand. Korrekturverfahren und Auslandsanträge sind gesonderte Leistungen. Honorar und Zuständigkeit werden vor Beginn bestätigt. Erstattung oder Verlustverrechnung wird nicht garantiert.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenNicht automatisch. Ertrag und Erklärungssituation werden konkret geprüft.
Inhalt und benötigte deutsche Einordnung werden abgeglichen.
Voraussetzungen und Nachweise sind fachlich zu prüfen.
Staat, Regeln und Vorgang werden gesondert betrachtet. Keine pauschale Erstattung wird zugesagt.
Nein. Steuerprüfung ist keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf.
Das kann ausdrücklich vereinbart werden. Bescheide und Abgabehistorie werden aufgenommen.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.