Steuern & Buchhaltung · DEUTSCHLAND

Kapitalerträge steuerlich klären

Sie erhalten Zinsen oder Dividenden oder führen ein Depot im Ausland? Wir organisieren Unterlagen und befugte steuerliche Prüfung Ihrer Kapitalerträge. Einbehaltener Steuerabzug, tatsächlicher Ertrag und mögliche Erklärungspflicht werden getrennt betrachtet. Eine Bankabrechnung ersetzt nicht automatisch die Einordnung sämtlicher privater Anlagen.

Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.

Fristen beachten. Nennen Sie Steuerjahr, Depots und bereits abgegebene Erklärung. Fehlende oder widersprüchliche Bescheinigungen werden sichtbar gemacht. Korrekturfragen und laufende Bescheide benötigen eine gesonderte Fristprüfung.

01

Bestand ordnen

Banken und Ertragsarten werden erfasst.

02

Nachweise abgleichen

Steuerabzug und Transaktionen werden verbunden.

03

Fachfragen klären

Auslandsbezug und Erklärung werden zugeordnet.

Was die Unterstützung umfasst

Erträge und Konten aufnehmen

Zinsen, Ausschüttungen und Verkaufsvorgänge werden nach Unterlagen sortiert. Ein Depotendwert ist nicht dasselbe wie steuerlicher Ertrag. Gemeinsame Anlagen und Eigentumszuordnung werden dokumentiert.

Abrechnungen vergleichen

Steuerbescheinigungen, Verlustangaben und Quellensteuern werden gesammelt. Unterschiedliche Währungen erhalten nachvollziehbare Daten. Ein ausländischer Bericht wird nicht ohne Prüfung als deutsche Steuerberechnung übernommen.

Bearbeitung abstimmen

Anlagezuordnung, Erklärung und mögliche Korrektur erfolgen durch befugte Fachperson. Freibeträge und Verrechnung brauchen konkrete Voraussetzungen. Anlageberatung, Renditebewertung und Depotverwaltung sind nicht Bestandteil dieses Steuerauftrags.

Typische Situationen

Ein ausländisches Depot stellt keine deutsche Bescheinigung aus

Transaktionsdaten und Erträge werden gesammelt. Fehlende Bescheinigung bedeutet nicht fehlende Steuerrelevanz.

Mehrere Banken weisen Verluste aus

Bescheinigungen und Zeiträume werden geordnet. Verrechnung wird fachlich geprüft.

Quellensteuer wurde im Ausland einbehalten

Staat und Beleg werden aufgenommen. Anrechnung oder Erstattung ist keine pauschale Zusage.

Worauf es fachlich ankommt

Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.

So gehen wir vor

  1. 01

    Anlagen nennen

    Beschreiben Sie Banken und Ertragsarten.

  2. 02

    Fachauftrag bestimmen

    Erklärung und Korrektur werden abgegrenzt.

  3. 03

    Daten sammeln

    Abrechnungen und Quellensteuern werden geordnet.

  4. 04

    Bewertung koordinieren

    Offene Fragen erhalten befugte Zuständigkeit.

Diese Unterlagen helfen beim Einstieg

  • Jahressteuerbescheinigungen
  • Transaktions- und Ertragsberichte
  • Ausländische Steuerbelege
  • Eigentums- und Kontenübersicht
  • Vorjahreserklärung und Bescheide

Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.

Leistungsumfang und Honorar

Depots, Transaktionsumfang und Auslandsbezug bestimmen den Aufwand. Korrekturverfahren und Auslandsanträge sind gesonderte Leistungen. Honorar und Zuständigkeit werden vor Beginn bestätigt. Erstattung oder Verlustverrechnung wird nicht garantiert.

Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.

Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmen

Häufige Fragen

Ist mit Bankabzug immer alles erledigt?

Nicht automatisch. Ertrag und Erklärungssituation werden konkret geprüft.

Ist ein ausländischer Bericht ausreichend?

Inhalt und benötigte deutsche Einordnung werden abgeglichen.

Werden Verluste automatisch verrechnet?

Voraussetzungen und Nachweise sind fachlich zu prüfen.

Kann Quellensteuer erstattet werden?

Staat, Regeln und Vorgang werden gesondert betrachtet. Keine pauschale Erstattung wird zugesagt.

Ist Anlageberatung enthalten?

Nein. Steuerprüfung ist keine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf.

Prüfen Sie Vorjahre?

Das kann ausdrücklich vereinbart werden. Bescheide und Abgabehistorie werden aufgenommen.

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Alle Themen: Steuern für Privatpersonen

DER NÄCHSTE SCHRITT

Beginnen wir mit Ihrer Situation.

Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.

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