Was die Unterstützung umfasst
Anspruch und Schuldner erfassen
Vertrag, Leistung, Rechnung, Fälligkeit und Zahlung werden abgeglichen. Firmenname und zustellfähige Anschrift müssen zum richtigen Rechtsträger passen. Die vorbereitete Summe darf nicht bereits bezahlte Positionen oder ungeklärte Gutschriften enthalten.
Mahnfähigkeit prüfen
Wir ordnen ein, ob das Mahnverfahren zum Anspruch passt und eine Gegenleistung noch offen ist. Bereits bekannte Einwendungen können für die Verfahrenswahl wesentlich sein. Ein Mahnbescheid ist keine abschließende gerichtliche Bestätigung, dass die Forderung sachlich berechtigt ist.
Antrag und Anschluss abgrenzen
Hauptforderung, Zinsen und Kosten werden nachvollziehbar getrennt. Eine Antragstellung durch befugte Zuständigkeit und spätere Vertretung werden ausdrücklich vereinbart. Widerspruch oder Einspruch können zusätzliche Schritte und Kosten auslösen; Vollstreckung ist ein weiterer Auftrag.
Typische Situationen
Der Kunde reagiert überhaupt nicht
Zustellanschrift, Vertragspartner und Leistungsnachweise werden kontrolliert. Schweigen ersetzt keine Anspruchsprüfung. Der Verfahrensweg wird anhand der konkreten Forderung und möglicher wirtschaftlicher Risiken gewählt.
Es wurde bereits eine Teilzahlung geleistet
Zahlungstag und Zuordnung werden in die Forderungsübersicht aufgenommen. Der Antrag darf nicht unbemerkt die ursprüngliche volle Rechnung wiederholen. Nebenforderungen sind auf den tatsächlich offenen Bestand abzustimmen.
Der Kunde bestreitet die Leistung
Die bekannten Einwendungen werden vor der Verfahrensentscheidung bewertet. Ein erwarteter Widerspruch kann eine andere Vorbereitung sinnvoll machen. Das Mahnverfahren wird nicht als Umgehung eines bestehenden Sachstreits beschrieben.
Worauf es fachlich ankommt
Verfahrenseignung prüfen
§ 688 ZPO regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens. Anspruchsart und gegebenenfalls noch ausstehende Gegenleistung sind vor dem Antrag einzuordnen.
Amtliche Grundlage: § 688 ZPO ↗Antragsangaben nachvollziehbar vorbereiten
§ 690 ZPO betrifft den Mahnantrag. Parteien, Anspruch und geforderte Angaben werden auf Basis der Unterlagen zusammengestellt.
Amtliche Grundlage: § 690 ZPO ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
So gehen wir vor
- 01
Forderung schildern
Nennen Sie Betrag, Vertragspartner und Zahlungslage.
- 02
Verfahren abgrenzen
Prüfung, Antrag und spätere Vertretung werden vereinbart.
- 03
Antragsbestand prüfen
Anspruch, Daten und Nebenforderungen werden abgestimmt.
- 04
Folgeschritt entscheiden
Reaktion auf Zustellung oder Gegenwehr wird gezielt beauftragt.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Vertrag und Auftragsbestätigung
- Rechnung mit Fälligkeit
- Leistungs- oder Liefernachweise
- Schuldnername und Zustellanschrift
- Mahnungen, Teilzahlungen und bekannte Einwendungen
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang und Honorar
Forderungsumfang, Datenlage und erforderliche Verfahrensschritte bestimmen den Aufwand. Gerichtskosten und späteres streitiges Verfahren sind gesondert zu klären. Honorar und befugte Zuständigkeit werden vor Beginn benannt. Ein Titel bedeutet keine Garantie, dass beim Schuldner Geld verfügbar ist.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenHäufige Fragen
Ist ein Mahnbescheid eine Mahnung durch die Kanzlei?
Nein. Gerichtliches Verfahren und außergerichtliche Zahlungsaufforderung sind unterschiedliche Schritte mit unterschiedlichen Wirkungen.
Prüft das Gericht die Forderung vollständig?
Im Mahnverfahren erfolgt keine abschließende Sachprüfung wie in einem streitigen Prozess. Anspruch und Nachweise müssen trotzdem belastbar vorbereitet werden.
Was passiert bei Widerspruch?
Ein Übergang in ein streitiges Verfahren kann relevant sein. Die weitere Vertretung und Kosten werden gesondert abgestimmt.
Kann eine bereits bezahlte Rechnung beantragt werden?
Der tatsächlich offene Bestand ist maßgeblich. Teilzahlungen und Gutschriften werden vor Antragstellung zugeordnet.
Stoppt jede Mahnung die Verjährung?
Eine außergerichtliche Mahnung darf nicht mit verjährungsrechtlichen Wirkungen eines geeigneten gerichtlichen Schritts gleichgesetzt werden. Der konkrete Termin wird separat geprüft.
Ist die Vollstreckung enthalten?
Nur bei ausdrücklicher Beauftragung. Antrag, Titelerlangung und tatsächliche Beitreibung sind verschiedene Leistungen.