Redaktioneller Stand: 04.10.2026 · Deutschland
Freistellung und Urlaub sind zwei Regelungen
Prüfen Sie zunächst, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich vereinbart ist. Eine Befreiung von der Arbeitspflicht erledigt nicht automatisch den noch bestehenden Urlaubsanspruch. Der Text muss erkennen lassen, welche freien Tage als Urlaub dienen sollen und wie die Vergütung geregelt wird. Eine allgemeine Formulierung über die Zeit bis zum Vertragsende kann für diese Zuordnung unzureichend sein. Auch bereits gewährte Urlaubstage gehören in die Rechnung.
Gesetzlichen und zusätzlichen Urlaub erfassen
Stellen Sie den Resturlaub nach Kalenderjahr und Anspruchsart zusammen. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung können zusätzlichen Urlaub mit besonderen Regeln vorsehen. Ein Eintrag im Personalportal hilft, ist aber bei abweichenden Unterlagen nicht allein entscheidend. Das geplante Austrittsdatum und bereits genommener Urlaub müssen zusammen gelesen werden. Eine Freistellung sollte nicht auf einer ungeprüften Zahl beruhen, wenn später über Urlaubsgeld oder Abgeltung gestritten werden könnte.
Krankheit und weitere Zeitguthaben trennen
Ärztlich nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit während tatsächlich gewährten Urlaubs ist nach § 9 BUrlG gesondert zu behandeln. Zeitguthaben aus Überstunden folgt dagegen seiner eigenen Vereinbarung. Schreiben Sie deshalb nicht Urlaub und Überstunden als einen unbestimmten Gesamtposten zusammen. Wenn Erkrankung oder Rückruf die Planung verändert, müssen Beginn, Ende und Nachweise nachvollziehbar bleiben. Eine spätere Abgeltung setzt eine konkrete Prüfung voraus; die bloße Freistellung ist kein Beleg dafür, dass alle Positionen verbraucht sind.
Die Vereinbarung vor Unterschrift vervollständigen
Erfassen Sie für jeden Abschnitt den Status: Arbeitspflicht, Urlaub, Zeitausgleich oder sonstige Freistellung. Prüfen Sie zusätzlich Anrechnung anderweitigen Verdienstes, Nebentätigkeit und Rückgabe von Geräten. Diese Punkte können praktisch wichtig werden, obwohl der Arbeitgeber weiter Gehalt zahlt. Die Prüfung soll den Wortlaut vor Abschluss klären. Bereits unterschriebene Vereinbarungen werden anhand ihres tatsächlichen Texts bewertet; eine nachträgliche Wunschfassung verändert den Vertrag nicht von selbst.
Beispiel: Ein offener Urlaubsrest
Der Entwurf nennt zwölf Resturlaubstage, die Lohnabrechnung aber nur neun. Halten Sie die Differenz fest und verlangen Sie vor Unterschrift eine nachvollziehbare Herleitung. Außerdem muss klar sein, wann der Urlaub liegt und welche Zeit nur Freistellung ist. Eine geordnete Tabelle aus Datum, Anspruchsart und Vergütung verhindert, dass dieselben Tage mehrfach angerechnet werden.
Checkliste für Ihre Vorbereitung
- Entwurf des Aufhebungsvertrags
- Urlaubsübersicht nach Jahren und Anspruchsarten
- Vertrag, Tarifregelung und Zeitkonto
- Bekannte Krankheitszeiten und Freistellungserklärung
Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.
Häufige Fragen
Verbraucht jede Freistellung meinen Urlaub?
Nein. Urlaubsgewährung und Anrechnung müssen aus der konkreten Regelung hervorgehen.
Sind Überstunden dasselbe wie Urlaub?
Nein. Zeitguthaben und Urlaubsanspruch werden getrennt behandelt.
Wann wird Urlaub ausgezahlt?
Urlaubsabgeltung wird anhand des Vertragsendes und noch bestehenden Anspruchs geprüft.
Fachliche Einordnung
Grundlagen: § 7 BUrlG; § 9 BUrlG. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.