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Gegenforderung und Aufrechnung

Einer verlangten Zahlung steht möglicherweise eine eigene Gegenforderung gegenüber. Ob beide Ansprüche durch Aufrechnung erledigt werden können, hängt von ihren Voraussetzungen und einer passenden Erklärung ab. Eine interne Verrechnung in der Buchhaltung ersetzt nicht automatisch eine rechtlich wirksame Aufrechnung.

Redaktioneller Stand: 06.10.2026 · Deutschland

Beide Forderungen mit ihren Parteien erfassen

Stellen Sie verlangten Betrag und eigene Gegenforderung getrennt dar. Benennen Sie Gläubiger, Schuldner, Grundvertrag und aktuellen Saldo jeder Seite. Forderungen verschiedener Gesellschaften gehören nicht allein wegen gemeinsamer Eigentümer automatisch zusammen. Eine Gegenforderung gegen einen Mitarbeiter ist nicht ohne Weiteres mit einer Rechnung seines Arbeitgebers verrechenbar. Prüfen Sie auch Abtretungen und Zahlungen. Die Akte sollte eindeutig zeigen, welche zwei Personen einander welche Leistung schulden. Erst daran schließt sich die Prüfung einer möglichen Aufrechnung an. Eine saldierte Gesamtbuchung ohne diese Zuordnung verdeckt dagegen oft entscheidende Fragen zum tatsächlichen Anspruchsinhaber.

Voraussetzungen der Aufrechnung konkret abgleichen

§ 387 BGB setzt unter anderem gleichartige Leistungen und die passende Durchsetzbarkeit beziehungsweise Erfüllbarkeit voraus. Geldansprüche können gleichartig sein; damit ist aber nicht jede weitere Voraussetzung erfüllt. Die eigene Forderung muss mit ihrer Grundlage und Fälligkeit geprüft werden. Ein lediglich erwarteter künftiger Schaden wird nicht automatisch als schon verfügbare Gegenforderung behandelt. § 390 BGB betrifft eine einredebehaftete Forderung. Auch gesetzliche oder vertragliche Aufrechnungsgrenzen werden berücksichtigt. Die Beratung nennt den tatsächlich tragfähigen Anspruch, statt aus jeder Reklamation unmittelbar eine frei bezifferbare Kürzung der fremden Rechnung abzuleiten. Offene Voraussetzungen bleiben konkret bezeichnet.

Erklärung und Umfang nachvollziehbar formulieren

§ 388 BGB sieht die Erklärung gegenüber der anderen Seite vor und enthält Grenzen für Bedingungen und Zeitbestimmungen. Benennen Sie die betroffenen Ansprüche und den gewünschten Umfang so, dass die Zuordnung erkennbar bleibt. Bei mehreren Rechnungen wird ihre Reihenfolge beziehungsweise Auswahl geprüft. Bewahren Sie den vollständigen Text und Zugangsbelege auf. Eine interne Buchung oder unausgesprochene Absicht genügt nicht automatisch. Die mögliche Erledigungswirkung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere § 389 BGB. Die Forderungsübersicht wird entsprechend aktualisiert. Ein Anschreiben sollte nicht zugleich widersprüchlich volle Anerkennung und vollständige Bestreitung derselben Ausgangsforderung erklären.

Verjährung und vorhandenen Titel gesondert prüfen

Eine ältere Gegenforderung wird mit ihrer Fristgeschichte erfasst. § 215 BGB kann eine Aufrechnung trotz eingetretener Verjährung unter seinen Voraussetzungen ermöglichen, wenn die erforderliche Aufrechnungslage rechtzeitig bestand. Die Vorschrift macht nicht jede längst verjährte Forderung wieder frei einziehbar. Prüfen Sie Entstehung, Fälligkeit und damalige Voraussetzungen beider Ansprüche. Wenn bereits ein gerichtlicher Titel oder Verfahren vorliegt, kommen weitere prozessuale Fragen hinzu. Eine private Aufrechnungserklärung ersetzt nicht jede erforderliche gerichtliche Reaktion. Die Beratung verbindet materiellen Anspruch und aktuellen Verfahrensstand, damit eine grundsätzlich mögliche Gegenforderung nicht auf einem ungeeigneten Weg oder zu spät vorgetragen wird.

Beispiel: behaupteter Schaden und offene Rechnung

Ein Unternehmen verlangt Zahlung; der Kunde nennt einen durch die Leistung verursachten Schaden. Zunächst wird geprüft, ob tatsächlich ein bezifferbarer Ersatzanspruch besteht und gegen dieselbe rechtliche Person gerichtet ist. Ein pauschales Abziehen geschätzter Kosten wird nicht automatisch als wirksame Aufrechnung behandelt. Sind Grundlage und Voraussetzungen nachvollziehbar, kann eine passende Erklärung vorbereitet werden. Das Beispiel garantiert keine Berechtigung jeder Gegenforderung. Es zeigt, warum Schadensnachweis, Fälligkeit und Parteienbezug zusammen betrachtet werden. Ein nach wirksamer Verrechnung verbleibender Rest wird weiterhin gesondert geführt, statt die gesamte Rechnung ohne nachvollziehbare Berechnung als erledigt zu markieren.

Aufrechnungsakte und Anfrage per E-Mail vorbereiten

Für die Anfrage senden Sie beide Anspruchsgrundlagen, aktuelle Beträge, Zahlungen und Belege der Gegenforderung. Ergänzen Sie Vertragsklauseln, frühere Erklärungen und vorhandene gerichtliche Dokumente. Umfang und Honorar können die Voraussetzungenprüfung und eine konkrete Erklärung betreffen. Weitere Verteidigung oder Anspruchsverfolgung werden abgestimmt. Die Beratung garantiert keine Erledigung allein durch eine intern behauptete Gegenforderung. Ziel ist ein nachvollziehbarer rechtlicher Saldo mit passenden Nachweisen. Laufende Fristen bleiben ausdrücklich genannt, damit die Arbeit an der Verrechnung nicht eine notwendige Reaktion auf Mahnbescheid, Klage oder Vollstreckungsmaßnahme verdrängt. Eine Beratungsanfrage allein bewirkt keine Aufrechnung gegenüber dem Gegner.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Beide Verträge und rechtliche Identität der Parteien
  • Grundlage, Fälligkeit und Belege der Gegenforderung
  • Aktuelle Beträge, Zahlungen und Fristgeschichte
  • Aufrechnungsklauseln, Erklärungen und vorhandene Titel

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Reicht die interne Verrechnung in der Buchhaltung?

Erforderliche Voraussetzungen und Erklärung gegenüber der anderen Seite werden gesondert geprüft.

Kann jede alte Gegenforderung noch aufgerechnet werden?

§ 215 BGB hat konkrete Voraussetzungen und macht nicht jeden alten Anspruch frei durchsetzbar.

Erledigt eine behauptete Gegenforderung automatisch die ganze Rechnung?

Grundlage, Umfang und verbleibender Rest müssen nachvollziehbar berechnet werden.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 387 BGB; § 388 BGB; § 389 BGB; § 390 BGB; § 215 BGB. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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