RATGEBER · Privatpersonen

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Vor einem Verbraucherinsolvenzantrag ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein außergerichtlicher Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans erforderlich. Der Versuch braucht vollständige Gläubigerdaten und eine geeignete persönliche Beratung. Ein einzelnes allgemeines Ratenangebot ist nicht automatisch der erforderliche Verfahrensnachweis.

Redaktioneller Stand: 06.10.2026 · Deutschland

Verfahrenszuordnung vor dem Einigungsversuch klären

Prüfen Sie heutige und frühere wirtschaftliche Tätigkeit sowie bekannte Forderungen. § 304 InsO grenzt das Verbraucherinsolvenzverfahren von anderen Konstellationen ab. Ehemalige Selbständigkeit kann zusätzliche Fragen zu Gläubigerzahl und Arbeitsverhältnissen auslösen. Ein heutiges Arbeitsverhältnis macht jede frühere Unternehmensschuld nicht automatisch unerheblich. Die Beratung klärt den geeigneten Weg, bevor ein Plan allein nach der Überschrift Privatinsolvenz gestaltet wird. Auch anstehende Vollstreckung und laufende gerichtliche Fristen werden erfasst. Der außergerichtliche Versuch sollte eine passende Verfahrensvorbereitung sein und nicht aufgrund einer ungeprüften Ausgangskategorie Schritte erzeugen, deren Funktion später mit dem tatsächlichen Antrag nicht zusammenpasst.

Vollständige Daten für einen tragfähigen Plan sammeln

Erfassen Sie Gläubiger, aktuelle Beträge, Einkommen, Vermögen und notwendige Lebenshaltung. Eine Liste nur der zuletzt eingegangenen Mahnungen lässt ältere bekannte Ansprüche möglicherweise aus. Bestrittene Positionen werden mit Einwand gekennzeichnet. Prüfen Sie Sicherheiten und tatsächlichen Forderungsinhaber. Der Plan beschreibt, was angeboten werden kann und auf welcher Grundlage. Ein geschätzter Monatsüberschuss ohne Haushaltsabgleich führt leicht zu unrealistischen Raten. Die Vorbereitung benötigt nachvollziehbare Zahlen und vorhandene Belege. Änderungen während der Bearbeitung werden eingetragen, damit ein bereits formulierter Vorschlag nicht unverändert mit einer inzwischen falschen Gesamtschuld oder einer nicht mehr verfügbaren Zahlungsquelle versandt wird.

Geeignete Beratung und Bescheinigung organisieren

§ 305 Absatz 1 InsO verlangt unter anderem eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle auf Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Wer als geeignet gilt, wird anhand der maßgeblichen Voraussetzungen geprüft. Die Anfrage an einen beliebigen Dienstleister oder ein selbst ausgefülltes Formular ersetzt diesen Nachweis nicht automatisch. Klären Sie vor Beauftragung, wer Beratung, Plan und mögliche Bescheinigung tatsächlich übernimmt. Die Leistung und ihre rechtliche Befugnis werden konkret benannt. Ein gespeicherter E-Mail-Entwurf ist weder versandter Plan noch Bescheinigung. Die organisatorische Vorbereitung muss deshalb zu den benötigten tatsächlichen Verfahrensunterlagen passen.

Planversand und Gläubigerreaktionen dokumentieren

Bewahren Sie versandte Fassung, Anlagen, Empfänger und verfügbare Zugangsdaten auf. Rückläufe und fehlende Anschriften werden bearbeitet. Jede Zustimmung, Ablehnung oder Änderungsanfrage wird dem richtigen Gläubiger zugeordnet. Schweigen schafft im außergerichtlichen Versuch keine allgemeine automatische Bindung sämtlicher Beteiligter. Auch eine Einigung mit einzelnen Gläubigern erledigt nicht von selbst jede andere Schuld. Die rechtliche Prüfung bewertet konkrete Erklärungen und den Umfang einer möglichen Vereinbarung. Wenn ein Vorschlag geändert wird, bleibt die Versionsfolge nachvollziehbar. So kann später erklärt werden, welcher Plan tatsächlich Gegenstand des Versuchs war und warum er angenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.

Scheitern und zeitlichen Bezug zum Antrag prüfen

Die gesetzliche Bescheinigung muss den erfolglosen Versuch innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag betreffen; Plan und wesentliche Gründe des Scheiterns sind nach den geltenden Anforderungen beizufügen. Der konkrete Ablauf und aktuelle Zeitpunkt werden abgeglichen. Eine alte Ratenanfrage ersetzt nicht automatisch einen heutigen Nachweis. Wenn Unterlagen oder wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich verändert sind, wird die weitere Vorbereitung entsprechend geprüft. Scheitern bedeutet auch nicht sofortige Befreiung von Schulden. Der weitere gerichtliche Weg hat eigene Voraussetzungen. Die Beratung hält Einigungsversuch, Bescheinigung und Antrag getrennt, damit ein Fristbezug oder fehlender Verfahrensschritt nicht erst nach Einreichung auffällt.

Beispiel und Anfrage zur abgestimmten Vorbereitung

Ein Schuldner hat mehrere aktuelle Aufstellungen und kann eine begrenzte monatliche Zahlung anbieten. Nach persönlicher Prüfung wird ein geeigneter Plan an die Gläubiger vorbereitet; deren Reaktionen werden vollständig erfasst. Das Beispiel garantiert keine Einigung oder Bescheinigung durch YUDEY ohne passende Befugnisprüfung. Für die Anfrage per E-Mail senden Sie Gläubigerliste, Haushaltsdaten, Vermögensübersicht und bisherigen Schriftwechsel. Umfang und Honorar werden vor Beginn vereinbart. Planarbeit, geeignete Bescheinigung und Antrag werden konkret abgestimmt. Ziel ist ein nachvollziehbarer gesetzlich passender Versuch, der die tatsächlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten abbildet und eine mögliche weitere Verfahrensentscheidung fundiert vorbereitet.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Aktuelle Gläubiger- und Forderungsübersicht
  • Einkommens-, Vermögens- und Haushaltsunterlagen
  • Bisherige Planfassungen mit Versand und Reaktionen
  • Angaben zur geeigneten Beratung und geplantem Antrag

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Reicht ein beliebiger alter Ratenbrief als Einigungsversuch?

Plan, geeignete Beratung, Nachweis und zeitlicher Bezug müssen zu den gesetzlichen Anforderungen passen.

Bindet Schweigen außergerichtlich automatisch alle Gläubiger?

Eine allgemeine automatische Bindung durch Schweigen besteht hier nicht.

Befreit das Scheitern bereits von den Schulden?

Ein gescheiterter Versuch und die spätere gerichtliche Entscheidung haben unterschiedliche Funktionen.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 305 InsO; § 304 InsO. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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