RATGEBER · Steuern & Buchhaltung

Nachzahlung und Abstimmung mit befugter Beratung

Eine steuerliche Offenlegung und die erforderliche Zahlung sind getrennte, aber aufeinander abgestimmte Schritte. Steuern, Zinsen, Fristen und mögliche weitere Beträge müssen vollständig erfasst werden.

Redaktioneller Stand: 08.10.2026 · Deutschland

Die Nachzahlung nicht auf den Steuerbetrag verkürzen

Bei einer möglichen Selbstanzeige reicht der Blick auf bisher nicht gezahlte Einkommensteuer allein nicht. § 371 Absatz 3 AO enthält zusätzliche Zahlungsvoraussetzungen, insbesondere zu einschlägigen Zinsen, wenn die dort genannten Umstände vorliegen. Sonderfälle sind gesondert zu prüfen. Erstellen Sie deshalb eine gegliederte Berechnung statt einer einzigen Schätzung, in der Steuer, Zinsen und andere mögliche Positionen ununterscheidbar vermischt sind.

Die behördlich bestimmte Frist erfassen

Für die gesetzliche Zahlungsanforderung kann eine angemessene Frist durch die zuständige Behörde bestimmt werden. Diese ist nicht mit einer beliebig gewählten Zahlungsplanung gleichzusetzen. Erfassen Sie Zustellung, Fristende, zuständige Stelle und Verwendungszweck jeder Zahlungsaufforderung. Bereits geleistete Zahlungen und spätere Bescheide werden gegengeprüft, damit Beträge nicht doppelt verplant oder dem falschen Steuerjahr zugeordnet werden.

Liquidität vor einer verbindlichen Planung prüfen

Die vorhandenen Mittel müssen zum fachlich ermittelten Zahlungsbedarf passen. Berücksichtigen Sie mehrere Jahre, unterschiedliche Steuerarten und bereits fällige sonstige Verpflichtungen. Eine Finanzierung oder Überweisung braucht gegebenenfalls Vorlauf. Zahlungsprobleme werden deshalb früh gegenüber der befugten Beratung benannt. Ein bloßer Stundungsantrag oder eine angekündigte Ratenzahlung darf nicht ohne Prüfung als Erfüllung der strafrechtlichen Zahlungsvoraussetzungen behandelt werden.

Besondere Fälle nach § 398a gesondert behandeln

In den gesetzlich bezeichneten Fällen kann zusätzlich zur Zahlung von Steuer und einschlägigen Zinsen ein weiterer Geldbetrag für das Absehen von Verfolgung erforderlich sein. Das ist von der normalen Steuerfestsetzung zu unterscheiden und setzt die betreffenden Voraussetzungen voraus. Die Beratung prüft deshalb zuerst den Verfahrensweg und anschließend die dazugehörigen Beträge. Eine pauschale Zusatzquote für jede Berichtigung wäre unzutreffend.

Beispiel: mehrere Jahre und eine knappe Zahlungsreserve

Eine Person erwartet eine Nachzahlung für verschiedene Jahre, hat jedoch nur den geschätzten Steuerhauptbetrag zurückgelegt. Nach der Einordnung kommen zusätzliche Zinspositionen und unterschiedliche Fristen hinzu. Die Unterlagen werden je Jahr und Zahlungsgrund geordnet, bevor eine belastbare Liquiditätsübersicht erstellt wird. Eine spontane Überweisung des geschätzten Gesamtbetrags beantwortet weder den Verfahrensumfang noch die vollständige Erfüllung aller Voraussetzungen.

Mandat und Aufgaben klar abstimmen

Klären Sie, wer Berechnung, rechtliche Verfahrensprüfung, Einreichung und Kontrolle der Zahlung übernimmt. Notwendige Steuerberatung und gegebenenfalls strafrechtliche Vertretung werden mit hierzu befugten Berufsträgern abgestimmt. Die Anfrage sollte bekannte Fristen und Zahlungsprobleme direkt nennen. Nach erfolgten Überweisungen bleiben Belege und Buchungszuordnung dokumentiert; eine strafbefreiende Wirkung wird nicht allein aus einem Zahlungsbeleg zugesagt.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Nachzahlungsberechnung getrennt nach Steuerarten und Jahren
  • Bescheide, Zinsberechnungen und Zahlungsaufforderungen
  • Liquiditätsübersicht mit bekannten Fälligkeiten
  • Bereits geleistete Zahlungen mit Buchungs- und Zuordnungsnachweisen

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Genügt die Zahlung der hinterzogenen Steuer allein?

Je nach Verfahren können zusätzlich einschlägige Zinsen oder weitere gesetzliche Beträge erforderlich sein.

Sichert ein Ratenzahlungsantrag die strafbefreiende Wirkung?

Das darf nicht pauschal angenommen werden; Zahlungsbedingungen und Fristen brauchen eine konkrete Prüfung.

Ist bei jeder Berichtigung eine Zusatzquote fällig?

Nein. Die besonderen Zahlungsvoraussetzungen des § 398a AO gelten nur in den dort bezeichneten Fällen.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 371 AO; § 398a AO; § 235 AO; § 3 StBerG. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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