RATGEBER · Steuern & Buchhaltung

Umsatzgrenzen und Prognose

Seit 2025 gelten neue Regeln für die deutsche Kleinunternehmerbefreiung. Vorjahresumsatz und tatsächlicher laufender Umsatz sind zu unterscheiden; eine Prognose ersetzt keine laufende Kontrolle.

Redaktioneller Stand: 08.10.2026 · Deutschland

Die neuen Grenzen dem richtigen Jahr zuordnen

Für die deutsche Regelung nach § 19 Absatz 1 UStG gilt grundsätzlich: Der maßgebliche Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Das sind unterschiedliche Prüfgrößen, nicht zwei frei wählbare Grenzwerte. Die seit 2025 geltenden Regeln werden nicht mit früheren Umsatzgrenzen vermischt. Ansässigkeit und besondere grenzüberschreitende Fälle benötigen eine zusätzliche Einordnung.

Gesamtumsatz statt Gewinn oder jeder Kontobewegung ermitteln

Der Gesamtumsatz wird nach § 19 Absatz 2 UStG anhand vereinnahmter Entgelte und der dort genannten Abzüge bestimmt. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen sind dabei gesondert zu behandeln. Betriebsausgaben mindern nicht einfach diese Umsatzgrenze. Darlehen, Einlagen und interne Kontotransfers werden deshalb von den tatsächlich einschlägigen Umsätzen getrennt. Mehrere Tätigkeiten desselben Unternehmers dürfen nicht ohne Grundlage isoliert betrachtet werden.

Die laufende Grenze tatsächlich überwachen

Die laufende Jahresgrenze ist nach den seit 2025 geltenden Regeln keine bloße Umsatzprognose. Bei einer Überschreitung muss der überschreitende Umsatz und die weitere Behandlung zeitnah bestimmt werden. Eine gute Prognose hilft organisatorisch, ersetzt aber keine tatsächliche Umsatzübersicht. Stimmen Sie Zahlungseingänge und Besonderheiten regelmäßig ab, insbesondere bevor größere Aufträge abgerechnet oder über unterschiedliche Zahlungswege vereinnahmt werden.

Gründungsjahr und Sonderfälle gesondert prüfen

Bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit enthält die Verwaltungsanwendung besondere Vorgaben; eine bestehende Jahresübersicht darf nicht einfach mit einer erfundenen Vorjahreszahl ergänzt werden. Für die inländische Neugründung ist insbesondere die maßgebliche Grenze von 25.000 Euro im Gründungsjahr zu beachten. Auch ein bereits erklärter Verzicht auf die Befreiung kann relevant sein. Die Kleinunternehmerregelung beseitigt außerdem nicht jede andere Steuerpflicht oder jede umsatzsteuerliche Sonderpflicht.

Beispiel: kleines Vorjahr und starkes Wachstum

Ein bestehender Betrieb hat im Vorjahr einen maßgeblichen Umsatz von 24.000 Euro. Im laufenden Jahr wächst das Geschäft deutlich und nähert sich 100.000 Euro. Die Vorjahresgrenze allein sichert nicht die Befreiung für beliebig hohe weitere Umsätze. Der Zeitpunkt einer tatsächlichen Überschreitung wird anhand der Entgelte bestimmt; bereits der überschreitende Umsatz und spätere Vorgänge brauchen eine zutreffende Behandlung.

Eine Umsatzkontrolle mit klaren Prüfpositionen führen

Erfassen Sie vereinnahmte Entgelte fortlaufend und kennzeichnen Sie begründet ausgeschlossene Positionen. Ein zusätzlicher Ausblick auf offene Aufträge zeigt mögliche Überschreitungen frühzeitig. Die Anfrage nennt Gründungsdatum, Vorjahreswert, aktuellen Umsatzstand und einen vorhandenen Verzicht. So lassen sich gesetzliche Grenze, Preisgestaltung und notwendige Umstellung der Rechnungsstellung abgestimmt prüfen, ohne Umsatz und Gewinn oder deutsche und ausländische Kleinunternehmerverfahren zu vermischen.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Vorjahresumsatz und laufende Entgelte mit Zahlungsnachweisen
  • Kennzeichnung ausgeschlossener oder besonders behandelter Umsätze
  • Gründungsunterlagen und bestehende Verzichtserklärungen
  • Offene Aufträge, aktuelle Prognose und Übersicht möglicher Überschreitungen

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Geht es um den Gewinn nach Abzug aller Kosten?

Nein. Maßgeblich ist der nach § 19 UStG zu bestimmende Gesamtumsatz.

Ersetzt eine günstige Prognose die laufende Umsatzkontrolle?

Nein. Der tatsächliche laufende Gesamtumsatz und eine mögliche Überschreitung bleiben zu überwachen.

Gelten die 100.000 Euro uneingeschränkt auch im Gründungsjahr?

Für die inländische Neugründung sind die besonderen Vorgaben, insbesondere die Grenze von 25.000 Euro, gesondert zu beachten.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 19 UStG; BMF-Schreiben vom 18.03.2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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