Was die Unterstützung umfasst
Bestehende Ordnung erfassen
Wir lesen Arbeitsverträge, Tarifbezug und vorhandene Betriebsvereinbarungen. Standort, Personenkreis und Zuständigkeit des örtlichen oder übergeordneten Gremiums werden geklärt. Ein Text für einen Betrieb wird nicht ungeprüft auf alle Gesellschaften der Unternehmensgruppe übertragen.
Regelungsgegenstand sauber gestalten
Ziele und konkrete Nutzung werden in nachvollziehbare Regeln übersetzt. Beginn, Ausnahmen, Kontrollen, Datenzugriff und Konfliktverfahren werden passend zum Thema behandelt. Tarifliche Schranken und gesetzliche Vorgaben begrenzen, was Arbeitgeber und Betriebsrat wirksam vereinbaren können.
Verhandlung und Umsetzung begleiten
Streitpunkte werden als Entscheidungen mit Alternativen dargestellt. Entwurf, Anlagen und spätere Erläuterungen müssen zusammenpassen. Abschlussform, Laufzeit, Kündigung und mögliche Nachwirkung werden gesondert eingeordnet. Ein Einigungsstellenverfahren oder Prozess ist nur bei ausdrücklich vereinbartem Zusatzauftrag enthalten.
Typische Situationen
Ein neues Zeiterfassungssystem soll eingeführt werden
Erfasste Daten, Auswertungen und Zugriffsrechte werden aufgenommen. Technische Möglichkeiten allein bestimmen keine zulässige Nutzung. Die Vereinbarung verbindet Arbeitszeitprozess und erforderliche fachliche Datenschutzprüfung.
Mehrere alte Texte widersprechen einander
Geltungsbereiche und Änderungsstände werden zuerst geordnet. Eine neue Überschrift beseitigt keine bestehenden Bindungen. Ablösung und Übergangsregeln werden konkret verhandelt.
Die Verhandlung kommt bei Ausnahmen nicht weiter
Betriebliche Bedürfnisse und berechtigte Schutzinteressen werden getrennt erfasst. Freigabewege und überprüfbare Kriterien können die Diskussion präzisieren. Eine Einigung wird nicht unabhängig von der Entscheidung des Betriebsrats zugesagt.
Worauf es fachlich ankommt
Abschluss und Regelungsgrenzen beachten
§ 77 BetrVG betrifft Durchführung, Abschluss, Tarifvorbehalt und Nachwirkung. Eine Betriebsvereinbarung braucht mehr als eine interne Richtlinie.
Amtliche Grundlage: § 77 BetrVG ↗Mitbestimmung zum Gegenstand prüfen
§ 87 BetrVG nennt Mitbestimmungsbereiche, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Der konkrete Inhalt entscheidet über die Einordnung.
Amtliche Grundlage: § 87 BetrVG ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
So gehen wir vor
- 01
Vorhaben beschreiben
Nennen Sie Thema, betroffene Betriebe und Termin.
- 02
Auftrag abgrenzen
Entwurf, Verhandlung und weitere Verfahren werden getrennt.
- 03
Text abstimmen
Regelungsgrenzen und praktische Ausnahmen werden geprüft.
- 04
Einführung planen
Abschluss, Kommunikation und Umsetzung werden zugeordnet.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Entwurf und Verhandlungsschriftwechsel
- Bestehende Betriebsvereinbarungen
- Tarif- und Vertragsbezug
- Beschreibung des neuen Prozesses
- Betriebsratsstruktur und Einführungstermin
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang und Honorar
Umfang, Zahl der Betriebe und Verhandlungsrunden bestimmen den Aufwand. Einigungsstelle, Datenschutzgutachten oder gerichtliche Vertretung sind gesonderte Leistungen. Befugte Zuständigkeit, Ergebnis und Honorar werden vor Beginn benannt. Eine bestimmte Zustimmung oder Verfahrensentscheidung wird nicht versprochen.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenHäufige Fragen
Kann die Personalabteilung allein unterschreiben?
Vertretungsmacht und richtige Parteien werden geprüft. Eine interne Freigabe ersetzt nicht den Abschluss mit dem zuständigen Betriebsrat.
Darf jeder Tarifinhalt anders vereinbart werden?
Nein. Tarifvorbehalt und mögliche Öffnungsklauseln benötigen eine konkrete Prüfung. Der Wunsch nach Flexibilität genügt nicht allein.
Ist eine Richtlinie dasselbe wie eine Betriebsvereinbarung?
Nein. Beteiligte, Rechtswirkung und Abschluss unterscheiden sich. Bestehende Mitbestimmung bleibt zu berücksichtigen.
Was passiert nach einer Kündigung der Vereinbarung?
Laufzeit, Kündigung und mögliche Nachwirkung werden nach Regelungsgegenstand und Vereinbarung eingeordnet. Nicht jeder Inhalt endet auf dieselbe Weise.
Gilt der Text für alle Konzernunternehmen?
Das folgt nicht automatisch aus einer gemeinsamen Marke. Geltungsbereich und Gremienzuständigkeit müssen passen.
Ist die Einigungsstelle bereits enthalten?
Nur bei gesondertem Auftrag. Vorbereitung einer Vereinbarung und ein förmliches Verfahren werden getrennt kalkuliert.