Unterlagen vollständig sammeln
Grundbuch, Plan und bekannte Rechte werden gemeinsam gelesen. Dingliches Recht und öffentlich-rechtliche Baulast sind unterschiedliche Instrumente. Fehlende Registerauskunft bleibt als Lücke sichtbar.
Immobilien & Wohnen · DEUTSCHLAND
Sie möchten ein Grundstück erwerben und den rechtlichen Ablauf vorbereiten? Wir organisieren die Prüfung von Entwurf und Grundstücksunterlagen. Eigentum, Zugang und tatsächlich mögliche Nutzung sind getrennte Fragen. Eine Maklerbeschreibung oder sichtbare Zufahrt ist keine automatische Bestätigung von Baurecht oder gesichertem Wegerecht.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Beurkundungstermin und gewünschte Nutzung. Bebaubarkeit, Altlasten und Erschließung benötigen passende fachliche oder behördliche Nachweise. Vor einer verbindlichen Zusage werden offene Fragen benannt statt aus einem Lageplan abgeleitet.
Eigentum und Belastungen werden aufgenommen.
Gegenstand, Zahlung und Übergang werden abgeglichen.
Nutzung, Zugang und Nachweise werden zugeordnet.
Grundbuch, Plan und bekannte Rechte werden gemeinsam gelesen. Dingliches Recht und öffentlich-rechtliche Baulast sind unterschiedliche Instrumente. Fehlende Registerauskunft bleibt als Lücke sichtbar.
Kaufgegenstand, Fälligkeit und Besitzübergang werden geprüft. Bestehende Nutzungen und behauptete Eigenschaften erhalten konkrete Regelungen. Eine gewünschte Bauabsicht wird nicht ohne Grundlage als zugesagte Eigenschaft behandelt.
Notar, Vermessung und Behörden haben eigene Aufgaben. Wegerecht, Erschließung und Genehmigung werden nach konkretem Vorhaben eingeordnet. Finanzierung und technische Bodenprüfung gehören nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang dazu.
Recht und tatsächliche Nutzung werden geprüft. Gewohnter Zugang ist nicht automatisch dauerhafte Absicherung.
Vermessung, Gegenstand und notwendige Mitwirkung werden koordiniert. Eine Planskizze ersetzt keine Umsetzung.
Beleg und konkrete Zusage werden gelesen. Öffentliche Anforderungen bleiben gesondert.
§ 311b BGB betrifft Grundstücksübertragungsverpflichtungen. Entwurf und Beurkundung werden abgestimmt.
Amtliche Grundlage: § 311b BGB ↗§ 1018 BGB betrifft Grunddienstbarkeiten. Inhalt und betroffene Grundstücke werden konkret gelesen.
Amtliche Grundlage: § 1018 BGB ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Beschreiben Sie Grundstück und Nutzung.
Rechts- und Fachprüfungen werden getrennt.
Belastungen und Vertrag werden verbunden.
Offene Nachweise und weitere Aufgaben werden koordiniert.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Belastungen, Teilung und Nutzungsvorhaben bestimmen das Honorar. Notar, Vermessung und Gutachten sind gesonderte Kosten. Zuständigkeit wird vor Beginn benannt. Bebaubarkeit oder Kreditfreigabe wird nicht garantiert.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenNein. Register und konkrete Nachweise werden nach Bedarf gelesen.
Rechtliche Grundlage und Umfang müssen geprüft werden.
Nein. Instrument und Wirkung werden getrennt betrachtet.
Behördliche und technische Fragen werden fachlich abgegrenzt und koordiniert.
Nur bei gesondertem Auftrag. Rechtsbegleitung ersetzt keine Bankprüfung.
Notwendige Vermessungs- und Vollzugsschritte werden ausdrücklich vereinbart.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.