Erbfall und eigene Position aufnehmen
Testament, Erbnachweis und Erwerbsanteil werden gelesen. Vermächtnis und Erbenstellung können steuerlich unterschiedliche Vorgänge betreffen. Auslandsbezug und frühere Zuwendungen werden benannt.
Steuern & Buchhaltung · DEUTSCHLAND
Nach einem Erbfall fordert das Finanzamt eine Erbschaftsteuererklärung an? Wir organisieren Unterlagen und die ausdrücklich befugte steuerliche Bearbeitung. Erbenstellung, steuerlicher Erwerb und Bewertung sind unterschiedliche Fragen. Auch wenn Sie keine Steuer erwarten, müssen Anzeige- und Erklärungspflichten gesondert geprüft werden.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Todesdatum, Kenntnis und behördlichen Abgabetermin. Erwerbsanzeige und angeforderte Erklärung sind unterschiedliche Schritte. Ausnahmen und Fristen werden konkret fachlich geprüft; eine Vermutung über Freibeträge ersetzt diese Prüfung nicht.
Beteiligung und Nachlassposition werden dokumentiert.
Vermögen und Schulden erhalten nachvollziehbare Belege.
Zuständigkeit, Rückfragen und Termin werden geklärt.
Testament, Erbnachweis und Erwerbsanteil werden gelesen. Vermächtnis und Erbenstellung können steuerlich unterschiedliche Vorgänge betreffen. Auslandsbezug und frühere Zuwendungen werden benannt.
Konten, Immobilien, Beteiligungen und Verbindlichkeiten werden nach Stichtag geordnet. Ein erbrechtlicher Vergleichswert wird nicht automatisch als steuerlicher Wert übernommen. Fehlende Belege bleiben als Rückfragen sichtbar.
Anzeige, Erklärung und spätere Bescheide werden getrennt zugeordnet. Befreiung und Freibetrag benötigen konkrete Voraussetzungen. Steuerliche Bewertung, Abgabe und Vertretung erfolgen nur im bestätigten befugten Umfang.
Objektunterlagen und Erwerbsanteil werden gesammelt. Bewertung braucht eine eigene Grundlage.
Erwerb und spätere Verteilung werden getrennt dokumentiert. Die Aufteilung ersetzt keine steuerliche Prüfung.
Zeitpunkt, Betrag und Bescheide werden aufgenommen. Sie werden nicht pauschal als bedeutungslos behandelt.
§ 30 ErbStG betrifft Anzeige des Erwerbs. Voraussetzungen und Ausnahmen werden konkret eingeordnet.
Amtliche Grundlage: § 30 ErbStG ↗§ 31 ErbStG betrifft die Steuererklärung. Eine behördliche Aufforderung wird mit ihrem Termin aufgenommen.
Amtliche Grundlage: § 31 ErbStG ↗§ 3 StBerG betrifft die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung. Steuerliche Beratung und Erklärungsleistung werden vor Beginn ausdrücklich zugeordnet.
Amtliche Grundlage: § 3 StBerG ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Geben Sie Erwerb und behördliche Termine an.
Anzeige und Erklärung werden getrennt.
Bestand und Bewertungsfragen werden gesammelt.
Befugte Bearbeitung und Rückfragen werden koordiniert.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Vermögensarten, Bewertungsumfang und Auslandsbezug bestimmen das Honorar. Gutachten und Einspruch sind gesonderte Leistungen. Fachzuständigkeit wird vor Beginn bestätigt. Steuerfreiheit wird nicht ohne Prüfung versprochen.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenNein. Beide Schritte haben eigene Voraussetzungen und Umfang.
Pflichten und Ausnahmen werden fachlich geprüft. Eine eigene Freibetragsvermutung genügt nicht.
Bewertungsgrundlage und Stichtag sind gesondert zu prüfen.
Bekannte Erwerbe werden aufgenommen und fachlich eingeordnet.
Nur bei ausdrücklich vereinbartem Auftrag. Bescheidzugang wird sofort genannt.
Zuständigkeit und befugte Vertretung werden vor Abgabe bestätigt.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.