Was die Unterstützung umfasst
Zusammenarbeit und Datenfluss verstehen
Wer bestimmt Zwecke und wesentliche Mittel, welche Daten werden verarbeitet und welche Zugriffe bestehen? Diese Fragen werden vor der Klauselprüfung beantwortet. Eine Bezeichnung im Vertrag allein entscheidet die Rolle nicht. Die Beschreibung muss zur tatsächlich vereinbarten Leistung passen.
Vertragliche Pflichten abgleichen
Weisungen, Vertraulichkeit, Unterauftragnehmer, Unterstützung bei Betroffenenrechten und Vertragsende werden betrachtet. Wir prüfen, ob Anlagen konkret genug sind und zum Hauptvertrag passen. Widersprüche zwischen Onlinebedingungen, Leistungsangebot und AVV werden als Verhandlungspunkte sichtbar gemacht.
Sicherheit und Umsetzung zuordnen
Technische und organisatorische Maßnahmen werden auf nachvollziehbare Beschreibung und passende Zuordnung geprüft. Eine juristische Prüfung bestätigt nicht automatisch die technische Wirksamkeit aller Systeme. Internationale Datenflüsse, technische Audits und eine laufende Dienstleisterkontrolle werden als eigene Prüfbereiche vereinbart.
Typische Situationen
Ein Softwareanbieter nutzt eine Standardvorlage
Wir ordnen die konkrete Nutzung, Datenarten und Anlagen zu. Ein AVV für ein anderes Produkt oder einen anderen Leistungsumfang reicht nicht als Ersatz. Onlineänderungen und die tatsächlich akzeptierte Fassung sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Ein Dienstleister setzt weitere Anbieter ein
Unterauftragsregelung, Informationswege und bekannte Datenstandorte werden gelesen. Die Liste sollte mit dem tatsächlichen Betrieb abgeglichen werden. Eine pauschale Formulierung darf offene Informationen nicht verdecken; notwendige Nachfragen werden im Ergebnis festgehalten.
Sie möchten den Anbieter wechseln
Herausgabe, Löschung, Aufbewahrung und notwendige Übergaben werden betrachtet. Der Hauptvertrag kann zusätzliche Export- oder Kostenregelungen enthalten. Das Vertragsende sollte deshalb nicht nur über einen allgemeinen Löschsatz im AVV beurteilt werden.
Worauf es fachlich ankommt
Auftragsverarbeitung braucht passende Vertragsinhalte
Art. 28 DSGVO betrifft die Auswahl und vertragliche Bindung von Auftragsverarbeitern. Rollen und tatsächliche Leistung sind vor der Vertragsprüfung zu klären. Die Benennung als Dienstleister allein reicht nicht.
Amtliche Grundlage: Art. 28 DSGVO ↗Sicherheit ist auch eine Umsetzungsfrage
Art. 32 DSGVO betrifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Eine schriftliche Anlage muss mit dem konkreten Dienst abgeglichen werden. Juristische Dokumentenprüfung und technische Wirksamkeitsprüfung bleiben unterschiedliche Aufgaben.
Amtliche Grundlage: Art. 32 DSGVO ↗Redaktioneller Quellenstand: 02.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
So gehen wir vor
- 01
Dienst und Nutzung aufnehmen
Nennen Sie Anbieter, Produkt, Datenarten und den vorgesehenen Produktivbeginn.
- 02
Prüftiefe und Zuständigkeit vereinbaren
Rollenprüfung, Vertragskommentar und technische Zusatzprüfung werden abgegrenzt.
- 03
Vertrag und Anlagen bewerten
Sie erhalten priorisierte Lücken, Rückfragen und konkrete Änderungspunkte.
- 04
Abschluss und Umsetzung abstimmen
Änderungen und verbleibende Aufgaben werden im vereinbarten Umfang dokumentiert.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- AVV einschließlich sämtlicher Anlagen
- Hauptvertrag, Leistungsbeschreibung und aktuelle Anbieterbedingungen
- Datenarten, betroffene Personen und tatsächlicher Einsatzzweck
- Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen und Datenstandorte
- Liste der Unterauftragnehmer sowie Änderungs- und Kündigungsinformationen
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang und Honorar
Rollenkomplexität, Umfang der Anlagen, Unterauftragnehmer und internationale Datenflüsse bestimmen den Aufwand. Ein einzelner AVV ist anders zu bearbeiten als ein Anbieterportfolio. Technische Audits, Transferprüfung und fortlaufende Kontrolle sind nicht automatisch enthalten. Honorar, konkret befugter Leistungserbringer und vereinbartes Ergebnis werden vor Beginn benannt; eine vollständige Absicherung sämtlicher Datenschutzrisiken wird nicht zugesagt.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenHäufige Fragen
Brauche ich mit jedem Anbieter einen AVV?
Nein. Die tatsächliche Rolle ist zuerst zu prüfen. Eigenständig Verantwortliche oder andere Gestaltungen dürfen nicht nur wegen eines Datenkontakts automatisch wie Auftragsverarbeiter behandelt werden.
Reicht die Unterschrift unter eine Vorlage?
Vertrag und Anlagen müssen zur Leistung passen. Unterschrift oder elektronische Annahme allein klären keine falsche Rollenverteilung, fehlenden Datenangaben oder nicht umgesetzten Maßnahmen.
Prüfen Sie auch die Sicherheitsmaßnahmen technisch?
Eine technische Wirksamkeitsprüfung ist ein eigener Auftrag. Die Dokumentenprüfung kann offene Beschreibungen markieren, bestätigt aber nicht automatisch, dass alle behaupteten Maßnahmen tatsächlich funktionieren.
Sind Unterauftragnehmer immer verboten?
Die konkrete zulässige Gestaltung und vereinbarte Voraussetzungen werden geprüft. Wichtig sind nachvollziehbare Regelungen und der tatsächliche Einsatz. Eine allgemeine Verbotsannahme hilft nicht bei jeder Dienstleistung.
Deckt der AVV automatisch Auslandsübermittlungen ab?
Das darf nicht unterstellt werden. Datenstandorte, Empfänger und Übermittlungsgrundlagen können zusätzliche Prüfung erfordern. Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung beantwortet diese Fragen nicht zwingend vollständig.
Was passiert bei einer neuen Onlinefassung?
Version, Mitteilung und Änderungsregeln sollten dokumentiert sein. Wir prüfen eine konkret vorgelegte Fassung. Eine automatische Überwachung sämtlicher späterer Anbieteränderungen muss gesondert vereinbart werden.