Auftrag und Ergebnisse definieren
Analyse, Workshops und Begleitung werden voneinander abgegrenzt. Ein empfohlenes Vorgehen ist nicht automatisch eine erfolgreiche Umsetzung. Annahmen und benötigte Informationen werden nachvollziehbar dokumentiert.
Unternehmen · DEUTSCHLAND
Sie beauftragen eine externe Beratung oder bieten Beratungsleistungen an? Wir organisieren die Gestaltung einer Vereinbarung für die konkrete Zusammenarbeit. Analyse, Empfehlungen und Umsetzung sind unterschiedliche Leistungen. Vertrag und gelebte Arbeitsweise sollen übereinstimmen.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Projektstart, Einsatzumfang und Weisungsstruktur. Eine Bezeichnung als freie Beratung allein entscheidet keine sozialversicherungsrechtliche Statusfrage. Bei Integration in den Betrieb wird dieser Bereich zusätzlich geprüft.
Beratungsziel und Ergebnis werden beschrieben.
Mitwirkung und Vergütung werden abgestimmt.
Verantwortung, Daten und Statusfragen werden benannt.
Analyse, Workshops und Begleitung werden voneinander abgegrenzt. Ein empfohlenes Vorgehen ist nicht automatisch eine erfolgreiche Umsetzung. Annahmen und benötigte Informationen werden nachvollziehbar dokumentiert.
Einsatzzeiten, Ansprechpartner und Abrechnung werden abgestimmt. Reiseaufwand und Zusatzleistungen erhalten eigene Regeln. Weisungen, Betriebseingliederung und tatsächliche Durchführung werden bei möglichem Statusrisiko gesondert geprüft.
Datenzugang, Nutzung von Arbeitsergebnissen und Interessenkonflikte werden betrachtet. Haftungsklauseln müssen zur Leistung und Vertragsgestaltung passen. Datenschutz, Statusverfahren und spezielle Fachberatung sind zusätzliche Aufträge.
Umsetzungsverantwortung und Ergebnis werden klar beschrieben.
Änderung und neue Vergütung werden vereinbart.
Tatsächliche Organisation und Statusprüfbedarf werden aufgenommen.
§ 611 BGB betrifft die zugesagte Tätigkeit und Vergütung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nicht automatisch geschuldet.
Amtliche Grundlage: § 611 BGB ↗§ 307 BGB betrifft Inhaltskontrolle von AGB. Anwendungsbereich und weitere B2B-Regeln werden berücksichtigt.
Amtliche Grundlage: § 307 BGB ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Ziel und Rolle werden beschrieben.
Mitwirkung und Einsatz werden geprüft.
Leistung, Kosten und Verantwortung werden verbunden.
Status und zusätzliche Prüfung werden abgestimmt.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang, Vergütungsmodell und Risikofragen bestimmen das Honorar. Statusverfahren, Datenschutz und Verhandlung sind gesondert. Zuständigkeit wird vor Beginn bestätigt; eine bestimmte Statusentscheidung wird nicht zugesagt.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenGeschuldete Tätigkeit und gegebenenfalls konkretes Werk werden unterschieden.
Tatsächliche Durchführung und Statusregeln bleiben relevant.
Freigabe, Nachweis und Abrechnung werden abgestimmt.
Verwendungsrechte und vertrauliche Informationen werden konkret vereinbart.
Kostenmodell und Nachweise werden beschrieben.
Sie wird bei Bedarf gesondert beauftragt.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.