Zuständigkeit aufnehmen
Rechtsform, Gesellschafter und besondere Rechte werden erfasst. Beschluss und Weisung an die Geschäftsführung sind nicht in jeder Frage austauschbar. Vorhandene Satzungsregeln werden vollständig gelesen.
Unternehmen · DEUTSCHLAND
Ihre GmbH möchte eine Entscheidung der Gesellschafter sauber vorbereiten? Wir organisieren die rechtliche Prüfung und einen passenden Beschlussentwurf. Einladung, Entscheidung und Umsetzung sind unterschiedliche Schritte. Der Text muss zu Satzung, tatsächlichem Gegenstand und gewähltem Verfahren passen.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Versammlungstermin, bereits versandte Einladung und notwendige Folgeschritte. Ein fehlender Tagesordnungspunkt wird nicht durch eine schöne Beschlussvorlage automatisch geheilt. Notarielle Form und erforderliche Zustimmungen werden vor der Entscheidung geprüft.
Satzung und Beschlussgegenstand werden abgeglichen.
Entscheidung und Bedingungen werden klar formuliert.
Dokumentation und Folgeschritte erhalten Verantwortung.
Rechtsform, Gesellschafter und besondere Rechte werden erfasst. Beschluss und Weisung an die Geschäftsführung sind nicht in jeder Frage austauschbar. Vorhandene Satzungsregeln werden vollständig gelesen.
Versammlung oder anderer zulässiger Beschlussweg wird konkret geprüft. Teilnahme, Vertretung und Stimmfragen erhalten passende Regeln. Ein Umlauftext wird nicht ungeprüft verwendet, wenn erforderliche Mitwirkung fehlt.
Inhalt, Wirksamkeitsbedingungen und Umsetzung werden präzise beschrieben. Protokoll und Nachweis müssen zum tatsächlichen Ablauf passen. Anfechtung, notarielle Beurkundung und Registeranmeldung sind gesonderte Leistungen.
Vertretung und Verfahrensmöglichkeit werden geprüft. Abwesenheit bedeutet nicht automatisch Zustimmung.
Gegenstände und erforderliche Mehrheiten werden getrennt gelesen. Eine Sammelformel kann Unterschiede verdecken.
Form und weitere Anforderungen werden zusätzlich geprüft. Ein gewöhnliches Protokoll genügt nicht automatisch.
§ 48 GmbHG betrifft Gesellschafterbeschlüsse und bestimmte Verfahrensmöglichkeiten. Satzung und Beteiligung werden konkret geprüft.
Amtliche Grundlage: § 48 GmbHG ↗§ 53 GmbHG enthält zusätzliche Anforderungen für Satzungsänderungen. Beschlussinhalt bestimmt den Prüfbedarf.
Amtliche Grundlage: § 53 GmbHG ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Beschreiben Sie Entscheidung und Termin.
Zuständigkeit und Beteiligung werden geklärt.
Beschluss und Bedingungen werden formuliert.
Protokoll und weitere Schritte werden vereinbart.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Gegenstände, Beteiligte und Formbedarf bestimmen das Honorar. Notar, Register und Streitvertretung sind gesondert. Befugte Zuständigkeit wird vor Beginn benannt. Zustimmung oder Wirksamkeit ohne tatsächliche Umsetzung wird nicht garantiert.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenVerfahrensvoraussetzungen und Satzung werden konkret geprüft. Ein allgemeiner Automatismus besteht nicht.
Dokumentation und Nachweis werden passend zum gewählten Weg vorbereitet.
Vollmacht und mögliche Grenzen werden gelesen. Die Gestaltung muss zum Fall passen.
Form und zusätzliche Anforderungen werden gesondert berücksichtigt.
Nein. Verfahrensmängel benötigen eigene Prüfung.
Nur bei ausdrücklich vereinbartem Auftrag. Vorbereitung und Beschlussstreit werden getrennt.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.