Rechtsform und Beiträge erfassen
Geld, Sachwerte und Arbeitsleistungen wirken je nach Gesellschaft unterschiedlich. Die Gestaltung setzt voraus, dass gewünschte Beteiligung und tatsächliche Beiträge nachvollziehbar beschrieben werden.
Unternehmen · DEUTSCHLAND
Ein Gründerteam muss nicht nur Beteiligungsquoten festlegen. Aufgaben, Kapital, Entscheidungen und spätere Veränderungen sollten zum Geschäftsmodell passen. Wir führen diese Fragen in einer strukturierten Gestaltung zusammen und koordinieren einen Gesellschaftsvertragsentwurf für die ausdrücklich vereinbarte Rechtsform.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Treffen Sie wesentliche Entscheidungen vor der Beurkundung oder Aufnahme größerer Verpflichtungen. Muster, Nebenabreden und Finanzierungszusagen müssen aufeinander abgestimmt werden.
Beteiligung, Einlagen und Rollen werden in einer gemeinsamen Entscheidungsübersicht festgehalten.
Beschlussregeln, Vertretung und wirtschaftliche Rechte werden passend zur Rechtsform formuliert.
Eintritt, Ausscheiden und Konflikte werden bereits beim Start als konkrete Szenarien betrachtet.
Geld, Sachwerte und Arbeitsleistungen wirken je nach Gesellschaft unterschiedlich. Die Gestaltung setzt voraus, dass gewünschte Beteiligung und tatsächliche Beiträge nachvollziehbar beschrieben werden.
Geschäftsführung, Zustimmungsvorbehalte und Informationsrechte werden auf das Gründerteam bezogen. Starre Mehrheiten oder umfassende Vetos werden hinsichtlich ihrer praktischen Folgen besprochen.
Anteilswechsel, Ausscheiden, Krankheit und spätere Finanzierung werden als mögliche Veränderungen aufgenommen. Bindende Nebenvereinbarungen und erforderliche Form werden mit dem Hauptvertrag zusammen geprüft.
Eine Person bringt Kapital, eine andere arbeitet operativ. Die Vereinbarung muss die gewünschte wirtschaftliche Beteiligung und deren Voraussetzungen ausdrücklich abbilden.
Zwei Gründer wollen auf Augenhöhe entscheiden. Konflikt- und Blockadesituationen werden vorab besprochen, damit gleiche Quoten nicht unbeabsichtigt jede Entscheidung verhindern.
Zustimmung, Verwässerung und spätere Änderungen können zusätzliche Gestaltung erfordern. Eine bloße Standardgründung deckt diese Fragen häufig nicht vollständig ab.
§ 3 GmbHG beschreibt wesentliche Inhalte eines GmbH-Gesellschaftsvertrags. Darüber hinausgehende Gründerregeln müssen mit der gewählten Struktur und Form abgestimmt werden.
Amtliche Grundlage: § 3 GmbHG ↗§ 705 BGB bildet die Grundlage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ein GmbH-Muster wird deshalb nicht ungeprüft für eine GbR verwendet.
Amtliche Grundlage: § 705 BGB ↗Redaktioneller Quellenstand: 02.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Beschreiben Sie Rollen, Beiträge und offene Entscheidungen.
Rechtsform, Hauptvertrag und mögliche Nebenabreden werden festgelegt.
Regelungen und deren praktische Auswirkungen werden erläutert.
Erforderliche Form und weitere Gründungsschritte werden passend vorbereitet.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Rechtsform, Beteiligtenzahl und besondere Investoren- oder Austrittsregelungen bestimmen den Aufwand. Notarielle Beurkundung und steuerliche Strukturberatung werden gesondert betrachtet. Überarbeitungsrunden und Verhandlungen zwischen Beteiligten erhalten einen vereinbarten Umfang. Ein späterer Gesellschafterstreit ist kein Bestandteil der Entwurfserstellung.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenOb ein vereinfachter Rahmen passt, hängt von Team und Regelungsbedarf ab. Besondere Stimmrechte oder Austrittsregeln benötigen häufig eine individuelle Gestaltung.
Hauptvertrag und mögliche Nebenvereinbarungen haben unterschiedliche Wirkungen und Formfragen. Die Zuordnung wird ausdrücklich geprüft.
Das ist abhängig von Rechtsform und konkreter Gestaltung. Gewünschte Beiträge dürfen nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.
Entscheidungswege und Konfliktszenarien werden vorab gestaltet. Eine Lösung muss zu Ihrem Team und den rechtlichen Grenzen passen.
Nur bei vereinbartem Umfang. Beteiligungs- und Finanzierungsverträge können zusätzliche, umfangreiche Aufgaben auslösen.
Leistungserbringer und mögliche Interessenkonflikte werden vor Beginn geklärt. Gemeinsame Vertragsarbeit begründet keine automatische gemeinsame anwaltliche Vertretung.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.