Redaktioneller Stand: 07.10.2026 · Deutschland
Den tatsächlichen Anbieter identifizieren
Klären Sie, welche Person oder Gesellschaft den digitalen Dienst anbietet. Domaininhaber, Agentur und Marke sind nicht automatisch dieselbe Stelle. Prüfen Sie Gesellschaftsunterlagen und die tatsächliche Außenkommunikation. Bei mehreren beteiligten Unternehmen wird die Zuordnung nachvollziehbar beschrieben. Die Angaben sollen erkennen lassen, mit wem Nutzer kommunizieren und gegebenenfalls Verträge schließen, statt allein einen werblichen Namen ohne rechtliche Identität oder eine technisch zuständige Agentur aufzuführen.
Name und Anschrift korrekt angeben
Prüfen Sie die gesetzlich erforderlichen Anbieterangaben nach § 5 DDG. Bei juristischen Personen werden zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte berücksichtigt. Eine Postfachangabe beantwortet nicht automatisch die Anforderung an die Anschrift der Niederlassung. Stimmen Sie Schreibweise und Sitz mit aktuellen Unterlagen ab. Besondere Angaben, etwa zur Liquidation oder bei Kapitalangaben, werden im jeweiligen Anwendungsfall geprüft und nicht durch eine allgemeine Standardvorlage für jedes Unternehmen ersetzt.
Elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen
§ 5 DDG verlangt Angaben für schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich der E-Mail-Adresse. Prüfen Sie den tatsächlich nutzbaren Kontaktweg und die Bearbeitung eingehender Anfragen. Die Vorschrift schreibt nicht allein aufgrund ihres Wortlauts pauschal für jeden Anbieter eine Telefonnummer vor. Weitere Pflichten können sich aus anderen Regeln ergeben. Ein Kontaktformular sollte deshalb mit den konkret erforderlichen Informationen und einem funktionierenden Kommunikationsablauf bewertet werden, statt die E-Mail-Angabe ungeprüft zu ersetzen.
Zusätzliche Anbieterangaben abgleichen
Prüfen Sie Register und Registernummer sowie vorhandene Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummern nach den einschlägigen Anforderungen. Eine gewöhnliche persönliche Steuernummer wird nicht allein zur Vervollständigung veröffentlicht. Bei zulassungspflichtiger Tätigkeit wird die zuständige Aufsicht berücksichtigt. Reglementierte Berufe benötigen zusätzliche Informationen. Die Prüfung richtet sich nach dem tatsächlichen Anbieter und seinem Angebot, damit weder erforderliche Angaben fehlen noch unnötige sensible Daten aus einer pauschalen Checkliste veröffentlicht werden.
Beispiel: Marke verdeckt die Gesellschaft
Ein Webauftritt verwendet überall einen Markennamen. Das Impressum nennt nur diesen Namen und eine Agenturadresse, obwohl eine GmbH die Leistungen anbietet. Die Prüfung ordnet den Dienst der Gesellschaft zu und ergänzt korrekte Vertretung, Anschrift, Register und Kontakt. Das Beispiel zeigt, weshalb ein optisch vorhandenes Impressum keine vollständige Anbieterkennzeichnung garantiert und tatsächliche Identität sowie aktuelle Unterlagen gemeinsam mit der sichtbaren Website geprüft werden müssen.
Erreichbarkeit und Aktualität kontrollieren
Die erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Prüfen Sie den Zugang auch auf Unterseiten und mobilen Geräten. Aktualisieren Sie Änderungen von Adresse, Vertretung oder Gesellschaftsstatus. Ergebnis ist eine klare Anbieterkennzeichnung mit funktionierenden Kontaktwegen. Die verantwortliche Stelle sollte festlegen, wer Änderungen meldet und die Website kontrolliert, damit eine einmal richtige Fassung bei Umzug, Umfirmierung oder einem Betreiberwechsel nicht stillschweigend veraltet.
Checkliste für Ihre Vorbereitung
- Anbieteridentität und Gesellschaftsunterlagen
- Anschrift, Vertretung und Registerdaten
- E-Mail und weitere erforderliche Kontaktwege
- Erreichbarkeit und Änderungszuständigkeit
Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.
Häufige Fragen
Ist die Agentur automatisch der Anbieter?
Entscheidend ist, wer den digitalen Dienst tatsächlich anbietet.
Ist eine Telefonnummer nach § 5 DDG immer ausdrücklich vorgeschrieben?
Der Wortlaut verlangt schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation einschließlich E-Mail. Weitere Regeln sind zusätzlich zu prüfen.
Muss die private Steuernummer veröffentlicht werden?
Erforderliche Identifikationsnummern werden geprüft. Eine persönliche Steuernummer wird nicht pauschal ergänzt.
Fachliche Einordnung
Grundlagen: § 5 DDG. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.