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Einreden des Bürgen

Ein Bürge wird zur Zahlung aufgefordert und erhebt Einreden. Die Prüfung unterscheidet Rechte aus der Hauptschuld, eigene Einreden und wirksame Ausnahmen. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft beseitigt nicht automatisch sämtliche sonstigen Einwendungen gegen die Forderung.

Redaktioneller Stand: 06.10.2026 · Deutschland

Forderung und Erklärung vor der Einredenprüfung ordnen

Sichern Sie vollständige Bürgschaft, Hauptvertrag und aktuelle Forderungsaufstellung. Prüfen Sie Identität, vereinbarten Umfang und alle Zahlungen. Einwendungen gegen Bestand oder Form der Bürgschaft werden von Einreden gegen ihre Durchsetzung getrennt betrachtet. Eine unklare Zahlungsaufforderung sollte nicht die Ausgangsgrundlage ersetzen. Benennen Sie, welche Position aus welchem Vertrag verlangt wird und wann sie zahlbar sein soll. Die Akte enthält auch spätere Vertragsänderungen und bekannte Einigungen mit dem Hauptschuldner. So kann jede Einrede auf eine konkrete Forderung bezogen werden, statt in einer allgemeinen Aussage ich hafte nicht ohne nachvollziehbaren Tatsachenbezug unterzugehen.

Einreden des Hauptschuldners nach § 768 BGB prüfen

§ 768 BGB erlaubt dem Bürgen unter seinen Voraussetzungen die Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen. Prüfen Sie etwa den konkreten Vertragsstand und einschlägige Fristfragen. Die gesetzliche Regel berücksichtigt zudem, dass ein Verzicht des Hauptschuldners eine Einrede des Bürgen nicht einfach beseitigt. Eine Erklärung zwischen Hauptparteien wird deshalb nicht ungeprüft als umfassender Verzicht des Bürgen behandelt. Die Vorschrift enthält auch eine Besonderheit bei Tod des Hauptschuldners und beschränkter Erbenhaftung. Die Prüfung ordnet den jeweiligen Fall genau ein. Ein bloßer Verweis auf Familien- oder Unternehmensverhältnisse erklärt die rechtliche Wirkung einer Einrede nicht ausreichend.

Die Einrede der Vorausklage gesondert bewerten

§ 771 BGB betrifft die Einrede der Vorausklage. Sie kann unter ihren Voraussetzungen eine Inanspruchnahme beeinflussen, solange eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner nicht versucht wurde. Prüfen Sie jedoch den vollständigen Text und einschlägige Ausnahmen. § 773 BGB enthält Fälle des Ausschlusses, darunter eine entsprechend vereinbarte selbstschuldnerische Bürgschaft. Weitere gesetzliche Voraussetzungen werden konkret berücksichtigt. Die Prüfung verspricht daher weder immer sofortige Zahlungspflicht noch stets einen Vorrang der Verfolgung des Hauptschuldners. Ein bereits vorhandener Titel oder Verfahrensbeschluss wird in die Bewertung aufgenommen. Der tatsächliche Vollstreckungsverlauf bleibt durch passende Unterlagen nachvollziehbar dokumentiert.

Selbstschuldnerisch und umfassender Verzicht unterscheiden

Eine selbstschuldnerische Gestaltung betrifft insbesondere den Ausschluss der Vorausklage. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede Einrede aus dem Grundverhältnis oder jede eigene Wirksamkeitsfrage entfällt. Lesen Sie zusätzliche Klauseln gesondert und prüfen Sie ihre Tragweite. Auch Formularbedingungen und Parteienrolle können relevant sein. Eine Zahlungsaufforderung sollte den konkreten Umfang nicht mit dem pauschalen Satz alle Einreden ausgeschlossen überdehnen. Die Beratung bewertet jede geltend gemachte Einrede nach ihrer Grundlage. So bleibt erkennbar, welche Rechte tatsächlich betroffen sind und welche Fragen weiterhin offen stehen. Ein wirksamer Einzelverzicht wird nicht ohne Grundlage zum uneingeschränkten Verzicht auf alle denkbaren Rechte erweitert.

Beispiel: Vorausklage ausgeschlossen, Hauptforderung streitig

Ein Bürge hat eine selbstschuldnerische Erklärung abgegeben. Er bestreitet jedoch eine spätere Erweiterung der Hauptforderung und verweist auf eine einschlägige Einrede des Hauptschuldners. Die Prüfung trennt diese Punkte vom Ausschluss der Vorausklage. Das Beispiel unterstellt nicht, dass jede weitere Einrede begründet ist. Es zeigt, warum ein bestimmter Verzicht andere Fragen nicht automatisch beantwortet. Nachträge, Hauptschuldnerschriftwechsel und Zahlungen werden abgeglichen. Eine teilweise berechtigte Forderung wird entsprechend beziffert. Dadurch lässt sich eine gezielte Antwort vorbereiten, ohne die gesamte Prüfung allein mit der hervorgehobenen Formulierung selbstschuldnerisch im alten Dokument abzuschließen.

Einredenakte und nächste Schritte vorbereiten

Für die Anfrage per E-Mail senden Sie Erklärung, Hauptvertrag, Zahlungsaufforderung und alle Unterlagen zu den konkreten Einreden. Benennen Sie vorhandene Titel, Insolvenzbeschlüsse und bisherige Vollstreckung. Umfang und Honorar können die Prüfung der Bürgschaftsforderung und ihrer Durchsetzbarkeit betreffen. Antwortschreiben, Verhandlung oder gerichtliche Schritte werden anschließend abgestimmt. Eine Anfrage ersetzt keine erforderliche Reaktion in einem bereits laufenden Verfahren. Die Beratung garantiert weder völlige Haftungsfreiheit noch sicheren Zahlungseingang. Ziel ist eine nachvollziehbare Bewertung jeder relevanten Einrede mit ihrem tatsächlichen und rechtlichen Bezug zum verlangten Betrag und zum aktuellen Verfolgungsstand.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Bürgschaft mit sämtlichen Verzichtsklauseln
  • Hauptvertrag, Änderungen und aktueller Saldo
  • Belege der konkreten Hauptschuldner- und Bürgenrechte
  • Titel, Beschlüsse und bisheriger Vollstreckungsverlauf

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Beseitigt selbstschuldnerisch alle Einreden?

Ausschluss der Vorausklage und weitere Einreden werden getrennt geprüft.

Verliert der Bürge jedes Recht durch einen Verzicht des Hauptschuldners?

Die gesetzliche Regel zu Einreden des Bürgen muss berücksichtigt werden.

Muss immer zuerst der Hauptschuldner vollstreckt werden?

Die Vorausklage und gesetzliche beziehungsweise wirksame vertragliche Ausnahmen werden konkret bewertet.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 768 BGB; § 771 BGB; § 773 BGB. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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