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Indexmiete und Berechnung der Anpassung

Eine Indexmiete folgt einer vereinbarten Bindung an den Verbraucherpreisindex. Für eine Anpassung müssen Vertragsklausel, passende Indexwerte, Erklärung und Zahlungsbeginn zusammen stimmen.

Redaktioneller Stand: 05.10.2026 · Deutschland

Vereinbarte Indexbindung prüfen

Lesen Sie die schriftliche Indexvereinbarung und spätere Änderungen vollständig. § 557b BGB bezieht sich auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. Ein regionaler Preisbericht oder eine allgemeine Inflationsmeldung ersetzt diesen Index nicht. Halten Sie fest, welcher Betrag indexiert wird und welcher Vergleichszeitpunkt vereinbart ist. Grundmiete und Betriebskostenvorauszahlung dürfen nicht ungeprüft zusammen verwendet werden. Auch ein späterer Nachtrag kann die Ausgangslage verändern. Eine bloße Rechnung im Brief beweist noch keine wirksame Indexvereinbarung.

Indexwerte aus derselben Reihe verwenden

Für eine nachvollziehbare Rechnung werden alter und neuer Indexstand mit Monat und gleicher Bezugsbasis benötigt. Das Verhältnis der Werte ist maßgeblich; die Differenz in Indexpunkten ist nicht unmittelbar der Erhöhungsprozentsatz. Bei einer Umbasierung dürfen Werte verschiedener Reihen nicht einfach vermischt werden. Nutzen Sie die amtliche Reihe und dokumentieren Sie die Fundstelle sowie den Abrufzeitpunkt. Unterscheiden Sie vorläufige Meldungen, endgültige Werte und den im Vertrag gemeinten Zeitraum. Eine allgemeine Jahresinflation ist nicht automatisch die Veränderung zwischen den beiden für Ihre Anpassung maßgeblichen Monaten.

Rechnung und Rundung nachvollziehen

Ein übliches Rechenschema lautet bisherige indexgebundene Miete multipliziert mit neuem Index geteilt durch alten Index. Es setzt voraus, dass Betrag und Vergleichswerte zur konkreten Vereinbarung und bisherigen Anpassung passen. Kontrollieren Sie Zwischenschritte und vermeiden Sie eine doppelte Berücksichtigung derselben Indexentwicklung. Runde Beträge werden nicht ohne Prüfung als vertraglich geschuldet übernommen. Zeigen Sie Grundbetrag, Verhältnis, rechnerischen Endbetrag und verlangte Differenz getrennt. Eine schlüssige Rechenformel beantwortet noch nicht, ob das Schreiben die erforderlichen Angaben enthält oder der gewählte Zeitraum zulässig ist.

Erklärung und Beginn der Zahlung beachten

Die Anpassung muss nach § 557b BGB durch eine Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Sie muss die Indexänderung und die neue Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben. Die geänderte Miete ist grundsätzlich ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang zu zahlen. Außerdem gilt grundsätzlich ein Mindestabstand von einem Jahr unveränderter Miete mit den gesetzlichen Ausnahmen. Eine zusätzliche Vergleichsmietenerhöhung nach § 558 BGB ist während der Indexbindung ausgeschlossen. Betriebskosten und bestimmte Modernisierungen benötigen eine gesonderte Prüfung; sie sollten nicht pauschal mit jeder Indexanpassung gleichgesetzt werden.

Beispiel mit ausdrücklich fiktiven Indexständen

Angenommen, eine indexgebundene Nettokaltmiete beträgt 900 Euro und die passenden fiktiven Indexwerte sind 110 und 115. Dann ergibt 900 mal 115 geteilt durch 110 rechnerisch 940,91 Euro. Die Erhöhung beträgt rund 4,55 Prozent und nicht fünf Prozent allein wegen fünf Indexpunkten. Diese Zahlen sind keine aktuellen amtlichen Monatswerte. Bei einer tatsächlichen Prüfung kommen zusätzlich Vertragsbasis, frühere Anpassungen, Zugang und der zulässige Beginn hinzu. Das Beispiel erklärt den Rechenweg und ersetzt keine Prüfung Ihres Briefs.

Eine vollständige Anpassungsakte erstellen

Sammeln Sie Indexklausel, Ausgangsmiete, frühere Erklärungen und den letzten Brief mit Zugangsnachweis. Legen Sie die beiden amtlichen Indexwerte und eine eigene nachvollziehbare Rechnung bei. Markieren Sie Unterschiede beim Betrag, Zeitraum oder Zahlungsbeginn. Prüfen Sie auch, wie eine gesunkene Indexentwicklung nach der Vereinbarung geltend gemacht wird; eine Senkung wird nicht durch bloßes Schweigen sicher umgesetzt. Für die Rechtsprüfung sind Form, Berechnung und zeitliche Voraussetzungen eigenständige Punkte. Eine sachliche Antwort kann genau den fehlerhaften Schritt benennen, ohne den gesamten laufenden Zahlungsverkehr ungeprüft zu unterbrechen.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Indexklausel und relevante Nachträge
  • Ausgangsmiete und frühere Anpassungen
  • Amtliche Indexwerte mit Monaten und Basis
  • Anpassungserklärung, Zugang und Kontrollrechnung

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Ist die Differenz der Indexpunkte gleich dem Prozentsatz?

Nein, maßgeblich ist das Verhältnis der passenden Werte.

Gilt die neue Miete schon im Zugangsmonat?

§ 557b BGB sieht grundsätzlich den Beginn des übernächsten Monats vor.

Darf zusätzlich nach Mietspiegel erhöht werden?

Während der Indexbindung ist § 558 BGB ausgeschlossen.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 557b BGB; § 560 BGB; § 558 BGB; Statistisches Bundesamt: Verbraucherpreisindex. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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