Redaktioneller Stand: 08.10.2026 · Deutschland
Versicherung und Einkommensart zuerst klären
Die Berechnung nach § 47 SGB V unterscheidet Arbeitsentgelt und andere gesetzlich relevante Einkommenssituationen. Ein Arbeitnehmer und ein entsprechend versicherter Selbstständiger werden nicht pauschal anhand derselben Lohnabrechnung behandelt. Klären Sie außerdem den Krankengeldanspruch selbst und mögliche besondere Versicherungsbedingungen. Eine Versicherungskarte allein beweist nicht jede Anspruchsvariante. Nehmen Sie Beschäftigungsstatus, beitragspflichtige Einnahmen und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf, bevor ein persönlicher Zahlbetrag geschätzt wird.
Den gesetzlichen Bemessungszeitraum prüfen
Bei Arbeitnehmern knüpft die Vorschrift an den einschlägigen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltzeitraum an. Monatliche Vergütung, Stundenvergütung und andere Konstellationen enthalten unterschiedliche Berechnungsschritte. Vergleichen Sie Arbeitgebermeldung und Originalabrechnung. Eine spätere Gehaltserhöhung oder ein beliebiger Durchschnitt aller Kontoüberweisungen wird nicht automatisch übernommen. Halten Sie fest, welche regelmäßigen Entgeltbestandteile beitragspflichtig waren und ob korrigierte Abrechnungen dem Leistungsträger bereits vorliegen.
Regelentgelt und gesetzliche Grenzen berechnen
Grundsätzlich beträgt Krankengeld 70 Prozent des gesetzlichen Regelentgelts; für die Berechnung aus Arbeitsentgelt gilt insbesondere die Begrenzung auf 90 Prozent des entsprechend berechneten Nettoarbeitsentgelts. Weitere gesetzliche Begrenzungen sind zu beachten. Diese Größen sind nicht einfach 70 Prozent des letzten Bankeingangs. Prüfen Sie Brutto- und Nettodaten sowie die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Der konkrete Tagesbetrag entsteht aus mehreren gesetzlich geregelten Schritten, die im Bescheid nachvollziehbar sein sollten.
Einmalzahlungen und Auszahlungsabzüge trennen
Beitragspflichtige Einmalzahlungen können nach den besonderen Regeln des § 47 in die Berechnung einfließen. Sie werden nicht pauschal wie ein zusätzlicher laufender Monatslohn angesetzt. Danach ist der berechnete Krankengeldbetrag von der tatsächlichen Auszahlung mit möglichen Sozialversicherungsabzügen zu unterscheiden. Auch der bezahlte Zeitraum beeinflusst den Bankbetrag. Prüfen Sie deshalb Berechnungsgrundlage, Tagesleistung und Nettoauszahlung nacheinander. Eine Abweichung vom früheren Nettolohn erklärt noch keinen konkreten Rechenfehler.
Beispiel: Bonus fehlt in der Arbeitgebermeldung
Ein Arbeitnehmer hat im maßgeblichen Zeitraum eine beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten. Die Meldung an die Krankenkasse enthält diese offenbar nicht. Zur Prüfung werden Abrechnung, Beitragsbehandlung und gesetzlicher Bezugszeitraum verglichen. Anschließend wird untersucht, ob ein Hinzurechnungsbetrag anzusetzen ist und welche Begrenzung wirkt. Der gesamte Bonus wird nicht ungeprüft zur Monatsleistung addiert. Eine korrigierte Meldung muss den passenden Eingangswert erläutern, damit eine neue Berechnung nachvollzogen werden kann.
Berechnungsfehler geordnet beanstanden
Erstellen Sie eine Tabelle mit verwendeter Bescheidangabe, zutreffendem Nachweis und betroffener Rechenstufe. Prüfen Sie Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung. Eine noch ausstehende Arbeitgeberkorrektur hält Fristen nicht automatisch an. Für die Anfrage helfen Krankengeldberechnung, Lohnabrechnungen und Zahlungsübersicht. Damit lässt sich unterscheiden, ob Bemessungszeitraum, Entgeltbestandteil, gesetzliche Grenze oder bloß der abgerechnete Auszahlungsteil zu überprüfen ist und welche Unterlage noch benötigt wird.
Checkliste für Ihre Vorbereitung
- Krankengeldbescheid und vollständige Tagesbetragsberechnung
- Arbeitgebermeldung und maßgebliche Entgeltabrechnungen
- Beitragspflichtige Einmalzahlungen und Korrekturunterlagen
- Zahlungsübersicht mit Beitragsabzügen und abgerechneten Tagen
Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.
Häufige Fragen
Sind 70 Prozent des letzten Nettolohns die gesetzliche Berechnung?
Nein. Regelentgelt, Nettogrenze und weitere gesetzliche Schritte sind zu unterscheiden.
Werden Einmalzahlungen immer vollständig ignoriert?
Ihre beitragspflichtige Behandlung und die besonderen Hinzurechnungsregeln sind zu prüfen.
Ist der berechnete Tagesbetrag stets identisch mit der Bankauszahlung?
Zeitraum und mögliche Beitragsabzüge können den tatsächlich überwiesenen Betrag verändern.
Fachliche Einordnung
Grundlagen: § 47 SGB V; § 44 SGB V. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.