Redaktioneller Stand: 08.10.2026 · Deutschland
Steuerfreiheit und Steuersatz getrennt lesen
Bei der Freistellung wird ein bestimmter Betrag nicht unmittelbar mit deutscher Einkommensteuer belastet. Unterliegt er dem Progressionsvorbehalt, kann er jedoch den Satz verändern, mit dem das übrige steuerpflichtige Einkommen besteuert wird. Das ist keine pauschale Nachversteuerung der gesamten ausländischen Einnahme. Prüfen Sie deshalb im Bescheid getrennt die Berechnungsgrundlage und die Ermittlung des besonderen Steuersatzes.
Den einschlägigen Tatbestand feststellen
§ 32b EStG erfasst unterschiedliche Fälle, darunter bestimmte nach einem Abkommen steuerfreie Einkünfte und ausländische Einkünfte bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht. Auch bestimmte Lohnersatzleistungen können betroffen sein. Die Bezeichnung eines Geldzuflusses als steuerfrei genügt für diese Einordnung nicht. Notieren Sie, welche konkrete Leistung oder Einkunft vorliegt und weshalb sie in Deutschland freigestellt wurde.
Ausnahmen vor einer pauschalen Berechnung prüfen
Nicht sämtliche ausländischen Einkünfte werden gleich behandelt. Das Gesetz enthält etwa Ausnahmen für bestimmte Einkünfte aus anderen Staaten als Drittstaaten, und das konkrete Abkommen ist mitzulesen. Eine Auslandsimmobilie und ein ausländisches Arbeitsverhältnis dürfen deshalb nicht ohne Prüfung gleichgesetzt werden. Land, Einkunftsart und Zeitraum müssen bereits in der Unterlagenübersicht erkennbar sein.
Einkünfte statt bloßer Bankeingänge ermitteln
Die für den Progressionsvorbehalt relevanten Einkünfte werden nach den einschlägigen deutschen Regeln bestimmt. Eine ausländische Nettolohnbescheinigung oder ein Bruttomietbetrag kann daher von der anzusetzenden Größe abweichen. Zugehörige Aufwendungen und bereits berücksichtigte Pauschalen sind abzustimmen. Bei einem Umzug innerhalb des Jahres helfen getrennte Zeitabschnitte, damit derselbe Betrag nicht zweimal oder im falschen Bereich berücksichtigt wird.
Beispiel: Arbeiten in zwei Staaten im selben Jahr
Eine Person arbeitet zunächst in Deutschland und anschließend im Ausland. Ein Teil der Einkünfte wird nach der konkreten steuerlichen Einordnung nicht unmittelbar in Deutschland besteuert. Ob und wie dieser Teil den deutschen Steuersatz beeinflusst, hängt unter anderem von Wohnsitzverlauf und Abkommen ab. Die bloße Aussage, nach dem Umzug seien alle Auslandseinnahmen für Deutschland bedeutungslos, reicht deshalb nicht.
Die Bescheidberechnung mit den Unterlagen abgleichen
Markieren Sie im Einkommensteuerbescheid den ausgewiesenen Progressionsbetrag und vergleichen Sie ihn mit den erklärten Einkünften. Fehlt eine nachvollziehbare Aufwandszuordnung oder stimmt der Zeitraum nicht, wird die Abweichung konkret beschrieben. Für eine Anfrage sind der vollständige Bescheid und die zugrunde liegenden Auslandsunterlagen hilfreich. Eine zusätzliche Steuerzahlung allein beweist noch keinen Berechnungsfehler.
Checkliste für Ihre Vorbereitung
- Deutscher Bescheid mit Berechnung des besonderen Steuersatzes
- Ausländische Einkunfts- oder Leistungsbescheinigungen
- Aufstellung der zugehörigen Aufwendungen und Zeiträume
- Wohnsitzverlauf und bisherige Angaben in der Erklärung
Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.
Häufige Fragen
Sind steuerfreie Einkünfte immer ohne Einfluss?
Nein. Bei einem einschlägigen Progressionsvorbehalt können sie den Satz für anderes Einkommen beeinflussen.
Unterliegt jede ausländische Miete dem Progressionsvorbehalt?
Nein. Staat, gesetzliche Ausnahmen und das betreffende Abkommen müssen geprüft werden.
Ist eine Nachzahlung automatisch ein Fehler?
Nein. Sie kann auch aus einer zutreffenden Anwendung des besonderen Steuersatzes entstehen.
Fachliche Einordnung
Grundlagen: § 32b EStG; § 2 EStG; § 2 AO. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.