RATGEBER · Steuern & Buchhaltung

Anlagevermögen in der Gewinnermittlung

Auch bei einer Einnahmenüberschussrechnung sind Anschaffungen nicht immer sofort vollständig abziehbar. Art des Wirtschaftsguts, Nutzung, Anschaffungskosten und Abschreibung müssen zusammenpassen.

Redaktioneller Stand: 08.10.2026 · Deutschland

Laufende Aufwendungen von einer Anschaffung unterscheiden

Ein gekauftes Gerät, eine Reparatur und ein länger nutzbares Recht können unterschiedlichen Regeln folgen. Der Zahlungsbeleg allein beantwortet nicht, ob eine sofortige Betriebsausgabe oder ein Wirtschaftsgut vorliegt. Beschreiben Sie den Gegenstand, Zweck und vorgesehenen Einsatz. Zubehör und zusammengehörige Komponenten werden mitgeprüft, statt jede Rechnungszeile ohne sachliche Grundlage als eigenständig abziehbare Ausgabe zu behandeln.

Anschaffungskosten und Vorsteuerbehandlung abstimmen

Zu den steuerlich maßgeblichen Anschaffungskosten können neben dem Kaufpreis weitere zugehörige Kosten gehören. Ob Umsatzsteuer einbezogen wird, hängt insbesondere von der Vorsteuerabzugsberechtigung ab. Rabatte, spätere Gutschriften und private Nutzung sind gesondert zu erfassen. Eine allgemeine Brutto- oder Nettoliste passt deshalb nicht für jeden Betrieb. Bewahren Sie Rechnung, ergänzende Kosten und die tatsächliche Zuordnung zusammen auf.

AfA und mögliche Sonderregeln prüfen

§ 4 Absatz 3 EStG lässt die Regeln zur Absetzung für Abnutzung nicht entfallen. Für bestimmte Wirtschaftsgüter sind Nutzungsdauer, Anschaffungszeitpunkt und anwendbare Abschreibungsmethode zu bestimmen. Für geringwertige Wirtschaftsgüter oder einen Sammelposten können besondere Voraussetzungen gelten. Ein kleiner Einzelpreis bedeutet daher nicht automatisch sofortigen Vollabzug. Auch die für das Anschaffungsjahr geltende Rechtslage wird in die Einordnung einbezogen.

Nicht abnutzbare Güter und Anlagenverzeichnis beachten

Nicht abnutzbares Anlagevermögen folgt anderen Regeln als ein verschleißendes Gerät. § 4 Absatz 3 EStG enthält außerdem besondere zeitliche Vorgaben für bestimmte Wirtschaftsgüter und verlangt einschlägige laufende Verzeichnisse. Halten Sie Anschaffungsdatum, Kosten, Nutzung, bisherige Abschreibung und verbleibenden Wert nachvollziehbar fest. Eine reine Bankliste zeigt diese Entwicklung über mehrere Jahre regelmäßig nicht vollständig.

Beispiel: Gerät mit späterem Verkauf

Ein Betrieb kauft ein länger nutzbares Gerät, setzt die einschlägigen Abschreibungsbeträge an und verkauft es später. Anschaffung, bisherige AfA, Verkaufserlös und verbleibender steuerlicher Wert werden zusammen betrachtet. Die ursprüngliche Rechnung darf nicht im Kaufjahr als volle Ausgabe und später nochmals als Restwert behandelt werden. Auch eine Nutzung außerhalb des Betriebs ist mit Zeitpunkt und Umfang zu dokumentieren.

Die Anlagenentwicklung jährlich abgleichen

Vergleichen Sie das Anlagenverzeichnis mit neu gekauften, veräußerten oder nicht mehr vorhandenen Gegenständen. Ein aus dem Lager entferntes Gerät wird nicht ohne Angabe seines Verbleibs aus der Steuerübersicht gestrichen. Für die Anfrage sind Anschaffungsbelege und die Vorjahresentwicklung hilfreich. Die befugte Steuerberatung kann darauf aufbauend Methoden, Sonderregeln und notwendige Korrekturen konkret abstimmen, statt aus einem Gesamtbetrag pauschal einen Abzug abzuleiten.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Anschaffungsrechnungen und zugehörige Nebenkosten
  • Anlagenverzeichnis mit Vorjahreswerten und AfA-Verlauf
  • Nachweise zu betrieblicher und privater Nutzung
  • Verkäufe, Entnahmen oder sonstiger Verbleib von Anlagen

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Ist eine Anschaffung in der EÜR immer sofort abziehbar?

Nein. AfA und besondere Regeln für einzelne Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Wird stets der Bruttokaufpreis angesetzt?

Die Anschaffungskosten hängen auch von Vorsteuerabzugsberechtigung und weiteren zugehörigen Kosten ab.

Warum ist ein Anlagenverzeichnis nötig?

Es macht Anschaffungen, Abschreibungen und spätere Abgänge über die Jahre nachvollziehbar.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 4 EStG; § 6 EStG; § 7 EStG. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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