Was die Unterstützung umfasst
Bestehende Bindungen lesen
Wir nehmen Bestellungsbeschluss, Verwaltervertrag und bisherige Änderungen auf. Vertragsdauer und Amtsstellung sind nicht austauschbar. Abberufung und Vertragsende werden nach ihren eigenen Grundlagen geprüft. Ein allgemeiner Unzufriedenheitsbericht ersetzt keine vollständige Aufnahme des aktuellen Verfahrensstands.
Neuen Start vorbereiten
Angebot, Leistungsumfang und Vergütung der neuen Verwaltung werden mit den Bedürfnissen der Gemeinschaft verglichen. Beschlussgegenstände und vertretungsbezogene Fragen werden konkret formuliert. Bereits laufende Verträge mit Dienstleistern enden nicht automatisch durch einen Verwalterwechsel. Aufgaben und Befugnisse der Verwaltung werden separat betrachtet.
Übergabe und Nachlauf ordnen
Abrechnung, Wirtschaftspläne, Beschlusssammlung, Verträge und digitale Zugänge werden inventarisiert. Bankberechtigungen und offene Fristen benötigen einen verlässlichen Übergang. Fehlende Unterlagen werden als Rückfragen dokumentiert. Anspruchsdurchsetzung gegen die alte Verwaltung oder Prüfung aller früheren Geschäftsvorfälle ist ein eigener Auftrag.
Typische Situationen
Die alte Verwaltung liefert Unterlagen nur teilweise
Bestand und Übergabeverlangen werden geordnet. Fehlende Dokumente erhalten konkrete Bezeichnung und Zuständigkeit. Eine Übergabeliste ist keine automatische Bestätigung, dass alle früheren Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt wurden.
Der neue Vertrag enthält zusätzliche Sonderhonorare
Grund- und Zusatzleistungen werden verglichen. Ein niedriger Monatsbetrag beantwortet die Gesamtbelastung nicht allein. Beschlussfreigabe und Unterzeichnung werden aufeinander abgestimmt.
Zwischen zwei Verwaltungen liegen mehrere Wochen
Dringende Zahlungen, Schadensmeldungen und Fristen werden aufgenommen. Eine Übergangszuständigkeit muss rechtlich geklärt sein. Der Wechselplan darf keine vermeintlich verantwortungsfreie Lücke voraussetzen.
Worauf es fachlich ankommt
Bestellung und Abberufung einordnen
§ 26 WEG regelt Bestellung und Abberufung des Verwalters sowie das Verhältnis zum Vertragsende. Amtsstellung und Vertrag werden getrennt betrachtet.
Amtliche Grundlage: § 26 WEG ↗Verwaltungsaufgaben berücksichtigen
§ 27 WEG betrifft Aufgaben und Befugnisse des Verwalters. Laufende Aufgaben benötigen auch im Wechsel eine nachvollziehbare Zuordnung.
Amtliche Grundlage: § 27 WEG ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
So gehen wir vor
- 01
Wechsel schildern
Nennen Sie Gemeinschaft, Verträge und Termin.
- 02
Rechtslage prüfen
Amtsstellung und Vertrag werden getrennt eingeordnet.
- 03
Beschlüsse vorbereiten
Neuer Auftrag und Übergabe werden abgestimmt.
- 04
Nachlauf koordinieren
Fehlende Unterlagen und offene Aufgaben werden zugeordnet.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Bestellungs- und Abberufungsbeschlüsse
- Alter und neuer Verwaltervertrag
- Versammlungseinladung und Angebote
- Liste der Unterlagen und Zugänge
- Offene Zahlungen, Verfahren und Fristen
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang und Honorar
Vertragsumfang, Übergabeprobleme und Zahl offener Vorgänge bestimmen den Aufwand. Beschlussanfechtung und Anspruchsdurchsetzung sind gesonderte Leistungen. Fachzuständigkeit und Honorar werden vor Beginn benannt. Die Begleitung garantiert keine vollständige Kooperation der bisherigen Verwaltung.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenHäufige Fragen
Endet der Vertrag sofort mit der Abberufung?
Amtsstellung und Vertragsende sind gesondert zu prüfen. § 26 WEG enthält hierzu eigene Regeln.
Darf ein Eigentümer allein einen neuen Verwalter einsetzen?
Zuständigkeit und erforderliche Gemeinschaftsentscheidung werden geprüft. Ein Einzelwunsch ersetzt diese Schritte nicht.
Müssen alle Dienstleister neu beauftragt werden?
Nicht automatisch. Bestehende Verträge der Gemeinschaft werden gesondert aufgenommen.
Ist die Prüfung alter Abrechnungen enthalten?
Nur bei ausdrücklich vereinbartem Umfang. Übergabe und rückwirkende Sachprüfung sind unterschiedliche Aufgaben.
Was gehört in die Übergabeliste?
Unterlagen, Konten, Zugänge, Verträge und offene Fristen werden passend zur Gemeinschaft erfasst. Eine starre Kurzliste genügt nicht immer.
Vertreten Sie bei verweigerter Herausgabe?
Das kann gesondert beauftragt werden. Vorher werden Anspruch, benötigte Dokumente und Zuständigkeit geklärt.