Vertragspartner aufnehmen
Hauptmieter, Mitmieter, Untermieter und Vermieter werden identifiziert. Interne Absprachen binden nicht automatisch den Vermieter. Einzelne Zimmerverträge brauchen eine andere Betrachtung als ein gemeinsamer Vertrag.
Immobilien & Wohnen · DEUTSCHLAND
Sie ziehen in eine WG ein, aus oder möchten einen Bewohnerwechsel regeln? Wir organisieren die Prüfung der Vertragsstruktur und einer passenden Vereinbarung. Gemeinsam gemietete Wohnung, Einzelzimmer und Untermiete haben unterschiedliche Folgen. Ein tatsächlicher Auszug beendet nicht automatisch die eigene vertragliche Bindung.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Wechseltermin und alle unterzeichneten Verträge. Klären Sie Haftung und Kautionsanteil vor Schlüsselübergabe. Eine Zustimmung zu neuen Bewohnern wird nicht aus langjähriger WG-Nutzung allein abgeleitet.
Parteien und Nutzung werden zugeordnet.
Zustimmung und Entlassung werden getrennt geklärt.
Kosten, Kaution und Übergabe werden vereinbart.
Hauptmieter, Mitmieter, Untermieter und Vermieter werden identifiziert. Interne Absprachen binden nicht automatisch den Vermieter. Einzelne Zimmerverträge brauchen eine andere Betrachtung als ein gemeinsamer Vertrag.
Kündigung, Vertragsänderung und Zustimmung werden voneinander getrennt. Eine Person kann trotz Auszug vertraglich gebunden bleiben. Ob ein Austausch verlangt werden kann, braucht konkrete Prüfung von Vertrag und Umständen.
Miete, Nebenkosten, Kaution und Schäden werden intern geregelt. Abrechnung und Ansprüche gegen den Vermieter sind eigene Fragen. Datenschutz und persönliche Unterlagen werden nur im erforderlichen Umfang weitergegeben.
Entlassung aus dem Vertrag und interne Abrechnung werden getrennt vorbereitet.
Zustimmung und Untermietvertrag werden geprüft.
Interne Vereinbarung und tatsächliche Zahlungen werden abgeglichen.
§ 535 BGB betrifft Hauptpflichten. Konkrete Parteien und vereinbarte Nutzung sind maßgeblich.
Amtliche Grundlage: § 535 BGB ↗§ 543 BGB behandelt bestimmte Pflichtverletzungen und Kündigungsfragen. Überlassung wird nicht ungeprüft als zulässig angenommen.
Amtliche Grundlage: § 543 BGB ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Parteien und Nutzung werden beschrieben.
Bindung und Zustimmungen werden gelesen.
Entlassung und neue Vereinbarung werden geprüft.
Kaution und Übergabe werden abgestimmt.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Vertragsmodell, Bewohnerzahl und Wechselstreit bestimmen den Aufwand. Forderungsdurchsetzung und Kündigungsverfahren sind gesondert. Honorar wird vor Beginn bestätigt. Entlassung oder Zustimmung wird nicht garantiert.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenTatsächlicher Auszug und rechtliche Entlassung sind zu unterscheiden.
Vertrag und Zustimmungsvoraussetzungen werden geprüft.
Außenvertrag und Innenverhältnis werden getrennt betrachtet.
Zahlungsgrundlage und vereinbarte Abrechnung sind maßgeblich.
Parteien und Haftung unterscheiden sich.
Übergabe und Dokumentation helfen bei der Zuordnung.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.