Was die Unterstützung umfasst
Familienlage vollständig aufnehmen
Verwandtschaft, Adoption, vorverstorbene Personen und Ehe werden chronologisch beschrieben. Fehlende Urkunden bleiben als offene Punkte erkennbar. Eine Familienübersicht aus Erinnerung ersetzt nicht jeden erforderlichen Nachweis.
Verfügungen und Änderungen prüfen
Testament, Erbvertrag und Ausschlagung werden gemeinsam gelesen. Gegenstandszuweisungen sind nicht automatisch eindeutige Erbquoten. Mehrere Erbfälle können verschiedene Vermögen und Personenkreise betreffen.
Nachweis und Verwendung klären
Berechnete Quote, Erbnachweis und tatsächlicher Wert sind unterschiedliche Ergebnisse. Eine Quote bedeutet nicht, dass jeder Gegenstand sofort allein anteilig genutzt werden darf. Erbschein und Auseinandersetzung werden gesondert vereinbart.
Typische Situationen
Ein Kind ist vor dem Erblasser gestorben
Abkömmlinge und familienrechtliche Angaben werden geprüft. Bloße Zählung der lebenden Kinder kann die Quote verfehlen.
Der Ehegatte erbt neben Kindern
Ehe- und Güterstand werden aufgenommen. Eine universelle Ehegattenquote wird nicht unterstellt.
Ein Testament weist verschiedene Gegenstände zu
Gesamttext und Vermögensstruktur werden betrachtet. Zuweisung und Quote benötigen gegebenenfalls Auslegung.
Worauf es fachlich ankommt
Abkömmlinge einordnen
§ 1924 BGB betrifft gesetzliche Erben erster Ordnung. Familienverhältnisse werden vollständig aufgenommen.
Amtliche Grundlage: § 1924 BGB ↗Ehegattenstellung prüfen
§ 1931 BGB betrifft das gesetzliche Ehegattenerbrecht. Güterstand und weitere Regeln werden gesondert berücksichtigt.
Amtliche Grundlage: § 1931 BGB ↗Pflichtteil abgrenzen
§ 2303 BGB betrifft einen wertbezogenen Pflichtteilsanspruch. Dieser ist von der Erbquote zu unterscheiden.
Amtliche Grundlage: § 2303 BGB ↗Gemeinschaft und Verteilung unterscheiden
§ 2042 BGB betrifft die spätere Auseinandersetzung. Festgestellte Quote und konkrete Zuweisung sind eigene Schritte.
Amtliche Grundlage: § 2042 BGB ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
So gehen wir vor
- 01
Familie beschreiben
Nennen Sie Beteiligte und bekannte Erklärungen.
- 02
Grundlagen sammeln
Nachweise und Verfügungen werden geordnet.
- 03
Anteil herleiten
Rechtslage und offene Fragen werden verbunden.
- 04
Nachweis vorbereiten
Weitere Anträge oder Verteilung werden vereinbart.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Familienstammbaum mit Urkunden
- Testamente und Erbverträge
- Ehe- und Güterstandsunterlagen
- Ausschlagungen und Erbnachweise
- Chronologie weiterer Erbfälle
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang und Honorar
Familienzweige, Verfügungen und Auslandsbezug bestimmen den Aufwand. Urkundenbeschaffung und Nachlassverfahren sind gesonderte Leistungen. Zuständigkeit und Honorar werden vor Beginn benannt. Eine gerichtliche Bestätigung wird nicht allein durch eine Berechnung garantiert.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenHäufige Fragen
Erben alle Angehörigen gleich viel?
Nein. Verwandtschaft, Ehe und Verfügungen bestimmen die Ausgangslage. Eine reine Personenanzahl genügt nicht.
Ist der Pflichtteil meine Erbquote?
Nein. Anspruch und Erbenstellung sind zu unterscheiden. Beide werden getrennt berechnet.
Brauche ich alle Urkunden?
Der notwendige Nachweisumfang wird benannt. Fehlende Angaben bleiben als ungeklärt erkennbar.
Gilt deutsches Recht bei jedem Nachlass?
Nicht automatisch. Internationale Anknüpfung wird vorher gesondert geprüft.
Darf ich mit der Quote schon Sachen mitnehmen?
Verfügung und Erbengemeinschaft sind zu beachten. Eine Quote ersetzt keine erforderliche Abstimmung.
Enthält die Feststellung den Erbschein?
Nur bei ausdrücklich vereinbartem Auftrag. Herleitung und gerichtlicher Nachweis sind getrennte Leistungen.