Prüfungsrahmen aufnehmen
Anordnung, frühere Prüfungen und zuständige Personen werden erfasst. Zeitraum und Steuerarten bestimmen den konkreten Datenbedarf. Ein allgemeiner Dokumentenexport wird nicht ohne Abgleich des Prüfungsumfangs vorausgesetzt.
Steuern & Buchhaltung · DEUTSCHLAND
Für Ihr Unternehmen ist eine steuerliche Außenprüfung angekündigt? Wir organisieren die Vorbereitung und Abstimmung mit befugter steuerlicher Vertretung. Prüfungsumfang, Unterlagen und Kommunikationswege werden nachvollziehbar geordnet. Ziel ist eine strukturierte Bearbeitung der konkreten Prüfung, nicht die Zusage eines bestimmten Ergebnisses.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Legen Sie Prüfungsanordnung und sämtliche Termine vor. Bewahren Sie Originaldaten und Geschäftsdokumente auf. Verändern Sie keine Belege zur nachträglichen Anpassung. Hinweise auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren werden sofort als zusätzlicher Fachbedarf eingeordnet.
Steuerarten und Prüfungszeiträume werden gelesen.
Unterlagen und Zuständigkeiten werden geordnet.
Rückfragen und offene Punkte werden dokumentiert.
Anordnung, frühere Prüfungen und zuständige Personen werden erfasst. Zeitraum und Steuerarten bestimmen den konkreten Datenbedarf. Ein allgemeiner Dokumentenexport wird nicht ohne Abgleich des Prüfungsumfangs vorausgesetzt.
Buchführungsdaten, Verträge und Erläuterungen werden nach Themen geordnet. Zugriff und Bereitstellung werden mit der befugten Vertretung abgestimmt. Fehlende Informationen und sachliche Unterschiede erhalten eine dokumentierte Nachbearbeitung.
Rückfragen, Besprechungspunkte und vorläufige Feststellungen werden nachvollziehbar gesammelt. Fachliche Stellungnahmen erfolgen im vereinbarten Auftrag durch befugte Personen. Geänderte Bescheide, Einspruch oder steuerstrafrechtliche Fragen werden separat geprüft und nicht mit der Vorbereitung gleichgesetzt.
Umfang und Termine werden konkret aufgenommen.
Belege und Geschäftshintergrund werden zusammengetragen.
Feststellung, Gegenbelege und Fachantwort werden abgestimmt.
§ 193 AO betrifft Zulässigkeit einer Außenprüfung. Konkreter Umfang wird anhand der Anordnung erfasst.
Amtliche Grundlage: § 193 AO ↗§ 200 AO betrifft Mitwirkung bei der Außenprüfung. Daten und Erläuterungen werden geordnet bereitgestellt.
Amtliche Grundlage: § 200 AO ↗§ 3 StBerG betrifft unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen. Leistungserbringer und Auftrag werden vor Beginn konkret benannt.
Amtliche Grundlage: § 3 StBerG ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Zeitraum und Steuerarten werden erfasst.
Befugnis und Kommunikation werden abgestimmt.
Daten und Erläuterungen werden vorbereitet.
Rückfragen und Feststellungen werden dokumentiert.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Prüfungszeitraum, Datenqualität und strittige Sachverhalte bestimmen den Aufwand. Einspruch und zusätzliche Ermittlungsverfahren sind gesonderte Aufträge. Honorar und Umfang werden vor Beginn bestätigt. Nachzahlungen oder Prüfungsfeststellungen können nicht pauschal ausgeschlossen werden.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenGrundlage und konkrete Maßnahmen müssen geprüft werden.
Prüfungsanordnung und tatsächliche Anforderungen bestimmen die Auswahl.
Zuständigkeit und befugte Vertretung werden ausdrücklich abgestimmt.
Originaldaten und Änderungen müssen nachvollziehbar erhalten bleiben.
Rechtsbehelfe werden gesondert vereinbart.
Steuerstrafrechtlicher Fachbedarf wird getrennt und zeitnah geklärt.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.