Ziel und Ausgangskapital erfassen
Satzung, Gesellschafterliste und bisherige Einlagen werden gelesen. Nennbetrag und Unternehmenswert werden getrennt betrachtet. Verwässerung und mögliche Sonderrechte werden als konkrete Entscheidungen aufgenommen.
Unternehmen · DEUTSCHLAND
Ihre GmbH benötigt neues Kapital oder ein Investor soll über eine Kapitalerhöhung einsteigen? Wir organisieren die rechtliche Vorbereitung anhand bestehender Beteiligungen und gewünschter Finanzierung. Stammkapital, zusätzliche Zahlung und wirtschaftliche Bewertung sind unterschiedliche Größen. Ziel ist eine abgestimmte Gestaltung vor Beschluss und Einzahlung.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Investorentermin, benötigte Liquidität und bereits geleistete Beträge. Übernahme, Einzahlung und Registerwirkung müssen zum gewählten Verfahren passen. Eine Überweisung allein bewirkt nicht automatisch die gewünschte neue Beteiligungsquote.
Alt- und Neubeteiligung werden dargestellt.
Beschluss und Übernahme werden verbunden.
Einlage, Form und Register erhalten Reihenfolge.
Satzung, Gesellschafterliste und bisherige Einlagen werden gelesen. Nennbetrag und Unternehmenswert werden getrennt betrachtet. Verwässerung und mögliche Sonderrechte werden als konkrete Entscheidungen aufgenommen.
Bar- und Sachfragen brauchen unterschiedliche Voraussetzungen. Übernahme und weitere Leistung werden klar bezeichnet. Nebenvereinbarungen mit Investoren müssen zum gesellschaftsrechtlichen Vorgang passen.
Notarielle Erklärungen, Einzahlung und Registeranmeldung werden abgestimmt. Bewertung und steuerliche Folgen sind separate Fachleistungen. Ein erfolgreicher Registervollzug oder eine bestimmte Finanzierung wird nicht ohne Voraussetzungen zugesagt.
Aufteilung und wirtschaftlicher Bezug werden dokumentiert. Mehrzahlung und Stammkapital werden nicht gleichgesetzt.
Quoten und erforderliche Entscheidungen werden betrachtet. Folgen für andere Beteiligte werden transparent dargestellt.
Gegenstand und Bewertung werden aufgenommen. Sacheinlage ist keine gewöhnliche Bareinzahlung.
§ 55 GmbHG betrifft Erhöhung des Stammkapitals und Übernahme neuer Anteile. Form und konkrete Gestaltung bleiben relevant.
Amtliche Grundlage: § 55 GmbHG ↗§ 53 GmbHG betrifft Form und Beschluss der Satzungsänderung. Der Kapitalvorgang wird damit abgestimmt.
Amtliche Grundlage: § 53 GmbHG ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Nennen Sie Finanzierung und Beteiligte.
Quoten und Einlagen werden abgeglichen.
Beschluss und Übernahme werden vorbereitet.
Notar, Zahlung und Register werden abgestimmt.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Beteiligungsstruktur, Einlagenart und Verhandlung bestimmen den Aufwand. Notar, Register, Bewertung und Steuerprüfung sind gesondert. Zuständigkeit und Honorar werden vor Beginn bestätigt. Kapitalzufluss wird nicht garantiert.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenNein. Rechtsgrund und erforderliche Schritte müssen passen.
Nein. Beide Größen werden getrennt behandelt.
Voraussetzungen und Gestaltung werden konkret geprüft. Der Einstieg braucht passende Erklärungen.
Gegenstand, Bewertung und Anforderungen werden gesondert betrachtet.
Notarielle Leistung und Kosten werden separat abgegrenzt.
Verfahren und Registerwirkung werden konkret geprüft. Zahlungstag allein beantwortet das nicht.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.