Vereinbarung und Entstehung prüfen
Hauptvertrag, Anlagen und einbezogene Bedingungen werden abgeglichen. Individuelle Verhandlung und vorformulierte Klausel sind unterschiedlich zu bewerten. Frühere Entwürfe können für die Einordnung bedeutsam sein.
Unternehmen · DEUTSCHLAND
Ein Geschäftspartner fordert eine Vertragsstrafe oder verlangt eine entsprechende Klausel? Wir organisieren die Prüfung der Vereinbarung und des behaupteten Verstoßes. Auslöser, Berechnung und Vertragskontext werden getrennt untersucht. Ein hoher Betrag beweist weder die Wirksamkeit noch die Unwirksamkeit der Forderung.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Zahlungsfrist, behaupteten Verstoß und laufende Verhandlungen. Bewahren Sie Vertragsfassungen und Leistungsnachweise auf. Ein Anerkenntnis oder eine Zahlung sollte mit den möglichen Folgen für weitere Ansprüche abgestimmt werden.
Vertragsgrundlage und Auslöser werden gelesen.
Verstoß und Berechnung werden geprüft.
Einwendungen oder Änderung werden priorisiert.
Hauptvertrag, Anlagen und einbezogene Bedingungen werden abgeglichen. Individuelle Verhandlung und vorformulierte Klausel sind unterschiedlich zu bewerten. Frühere Entwürfe können für die Einordnung bedeutsam sein.
Liefertermin, Qualitätsanforderung oder sonstige Pflicht werden konkret festgestellt. Verantwortlichkeit, Nachweise und Berechnung werden getrennt geprüft. Wiederholte Verstöße und mögliche Obergrenzen brauchen eine eindeutige Regelung.
Verhältnis zu Erfüllung, Schadensersatz und Vertragsende wird gelesen. Eine Herabsetzung wird nicht für jede Konstellation vorausgesetzt. Bei Gestaltung werden praktikable Nachweise und Verhandlungspositionen benannt; bei Streit wird der weitere Auftrag gesondert festgelegt.
Termin, Ursache und Klauselauslöser werden abgeglichen.
Berechnung und Begrenzung werden geprüft.
Verhältnis der Anspruchsgrundlagen wird untersucht.
§ 339 BGB betrifft die Vertragsstrafe. Vereinbarter Auslöser und konkrete Voraussetzungen werden geprüft.
Amtliche Grundlage: § 339 BGB ↗§ 307 BGB betrifft Inhaltskontrolle. Vertragsart und Einbeziehung werden im Zusammenhang geprüft.
Amtliche Grundlage: § 307 BGB ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Entwurf oder Forderung wird unterschieden.
Einbeziehung und Auslöser werden geprüft.
Tatsachen und Betrag werden untersucht.
Änderung oder Einwendungen werden vorbereitet.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Vertragsumfang, Tatsachenstreit und Zahl der behaupteten Verstöße bestimmen den Aufwand. Verhandlung und gerichtliche Durchsetzung sind zusätzliche Aufträge. Umfang und Honorar werden vor Beginn bestätigt. Eine bestimmte Reduzierung wird nicht versprochen.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenKlausel und konkreter Vertragskontext werden geprüft.
Einordnung und maßgeblicher Prüfungsrahmen werden konkret festgestellt.
Voraussetzungen und handelsrechtliche Besonderheiten müssen geprüft werden.
Klausel und gesetzliche Voraussetzungen werden zusammen betrachtet.
Das Verhältnis der Ansprüche wird konkret gelesen.
Dieser Leistungsumfang wird gesondert vereinbart.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.