RATGEBER · Unternehmen

Beschäftigte beim Übergang des Geschäfts

Eine Ausgründung kann einen Betriebsübergang auslösen. Ob Beschäftigte mit ihren Arbeitsverhältnissen auf die neue Gesellschaft übergehen, hängt von der tatsächlichen Übertragung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Redaktioneller Stand: 07.10.2026 · Deutschland

Übernommenen Betriebsteil konkret beschreiben

Erfassen Sie Aufgaben, Organisation, Betriebsmittel, Kunden und betroffene Beschäftigte. Für die Einordnung zählt der tatsächliche Vorgang, nicht allein die Überschrift Ausgründung. Ein reiner Anteilseignerwechsel und der Wechsel des Betriebsinhabers sind zu unterscheiden. Prüfen Sie, welche wirtschaftliche Einheit fortgeführt werden soll. Eine Liste ausgewählter Mitarbeiter beantwortet noch nicht, ob ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB übergeht.

Arbeitsverhältnisse und Zuordnung prüfen

Liegt ein Betriebsübergang vor, tritt der neue Inhaber grundsätzlich in die bestehenden Rechte und Pflichten der betroffenen Arbeitsverhältnisse ein. Die Zuordnung zum übertragenen Teil wird anhand der tatsächlichen Aufgaben geprüft. Altverträge, Nachträge und bestehende Ansprüche werden vollständig erfasst. Eine erneute Bewerbung oder ein neuer Vertrag ist nicht pauschal Voraussetzung des gesetzlichen Übergangs. Kollektive Regelungen benötigen zusätzlich ihre konkrete rechtliche Einordnung.

Unterrichtung inhaltlich und zeitlich vorbereiten

§ 613a BGB verlangt vor dem Übergang eine Unterrichtung in Textform über die gesetzlich bezeichneten Punkte, darunter Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen. Die Erklärung muss zum tatsächlichen Vorgang passen. Kopierte allgemeine Aussagen können wichtige Folgen auslassen. Vor Versand werden Inhaber, Übergangsdatum und Vertragslage geprüft. Dokumentieren Sie den Zugang für jede betroffene Person, weil daran weitere Fragen zum Widerspruch anknüpfen können.

Widerspruch und Kündigungsschutz einordnen

Das Gesetz sieht ein schriftliches Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung vor. Ob die Frist bei einer fehlerhaften Unterrichtung läuft, muss konkret geprüft werden. Kündigungen wegen des Übergangs sind unzulässig; andere Gründe bleiben nach den einschlägigen Regeln zu beurteilen. Erfassen Sie auch Haftung für frühere Ansprüche und die Folgen eines Widerspruchs. Eine allgemeine Zusage gleicher Arbeitsplätze erledigt diese Fragen nicht.

Beispiel: Vertriebsbereich mit laufenden Kundenbeziehungen

Ein Unternehmen überträgt den organisierten Vertriebsbereich auf eine neue GmbH. Kunden, Abläufe und Team sollen weiterarbeiten. Vor Vollzug werden Einheit, Mitarbeiterzuordnung und die konkrete Unterrichtung geprüft. Die Beteiligten verlangen nicht vorsorglich von allen neue Verträge, sondern klären zunächst den gesetzlichen Übergang. Offene Provisionen und Urlaubsansprüche werden in der Übergabe gesondert dokumentiert.

Personalübergabe mit Verantwortlichen abstimmen

Erstellen Sie eine Liste betroffener Arbeitsverhältnisse und der benötigten Unterlagen, ohne unnötige Daten weiterzugeben. Ordnen Sie Unterrichtung, Widersprüche, Entgeltabrechnung und Ansprüche verantwortlichen Personen zu. Prüfen Sie Beteiligungsrechte vorhandener Arbeitnehmervertretungen gesondert. Nach dem Termin werden Abrechnung und tatsächliche Beschäftigung abgeglichen. Die neue Gesellschaft benötigt einen vollständig vorbereiteten Personalprozess und keine bloße Namensänderung im Lohnsystem.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Übertragungskonzept und Organisationsübersicht
  • Arbeitsverträge, Nachträge und Ansprüche
  • Unterrichtungsentwurf mit Zugangsnachweisen
  • Personalzuordnung und Übergabeplan

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Ist jede Ausgründung ein Betriebsübergang?

Die tatsächliche Übertragung und Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit werden konkret geprüft.

Brauchen alle Betroffenen neue Arbeitsverträge?

Bei einem gesetzlichen Übergang ist ein neuer Vertrag nicht pauschal Voraussetzung.

Darf wegen des Übergangs gekündigt werden?

§ 613a BGB untersagt Kündigungen wegen des Übergangs; andere Gründe werden gesondert geprüft.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 613a BGB. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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