RATGEBER · Unternehmen

Nutzung bisheriger Marken und Software

Eine Ausgründung kann auf den bisherigen Namen, Programmcode und Lizenzen angewiesen sein. Vor dem Start muss feststehen, welche Rechte übergehen oder nur zeitweise genutzt werden dürfen.

Redaktioneller Stand: 07.10.2026 · Deutschland

Rechte und technische Zugänge inventarisieren

Listen Sie Marken, Domains, Software, Dokumentation und Drittanbieterkomponenten getrennt auf. Ergänzen Sie den jeweiligen Inhaber, Vertrag und tatsächlichen Nutzer. Ein Passwort oder Zugriff auf ein Repository beweist kein Nutzungsrecht. Eigenentwickelte Ergebnisse und eingekaufte Software können unterschiedlichen Bedingungen unterliegen. Prüfen Sie auch Bestandteile von Auftragnehmern und früheren Arbeitgebern, wenn sie für das ausgegründete Geschäft benötigt werden.

Markenübertragung oder Lizenz bewusst wählen

Eine Marke kann nach § 27 MarkenG übertragen werden; eine Nutzung kann auch durch Lizenz gestaltet werden. Legen Sie Waren- und Dienstleistungsumfang, Gebiet, Dauer und Exklusivität fest. Bei gemeinsamer Nutzung werden Qualitätsvorgaben und Außenauftritt abgestimmt. Eine Domainübernahme ist kein automatischer Nachweis für die Übertragung aller Kennzeichenrechte. Registeränderungen und die technische Domainübergabe werden deshalb jeweils eigenständig nachgehalten.

Softwarerechte nach Umfang und Rechtekette prüfen

§ 31 UrhG betrifft Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Unterscheiden Sie Betrieb, Bearbeitung, Weitergabe und Unterlizenzierung. Für eine Übertragung kann § 34 UrhG einschließlich seiner gesetzlichen Sonderregeln relevant sein. Die neue Gesellschaft benötigt die für ihr Modell passenden Rechte. Quellcodeübergabe, Wartung und Dokumentation sind zusätzliche praktische Punkte. Eine vorhandene Lizenz darf nicht allein wegen identischer Gründer auf die neue Rechtsperson übertragen werden.

Übergangslizenz und Abhängigkeit regeln

Wenn die endgültige Übertragung später erfolgt, kann eine konkret ausgestaltete Übergangsnutzung geprüft werden. Laufzeit, Entgelt, Support und Kündigungsfolgen müssen einen realistischen Weiterbetrieb erlauben. Für Drittanbieter werden deren Bedingungen und erforderliche Zustimmungen gelesen. Planen Sie eine Alternative, wenn ein wichtiger Zugang endet. Die neue Gesellschaft sollte ihren Marktstart nicht auf unklare mündliche Zusagen zur weiteren Softwarenutzung stützen.

Beispiel: eigener Code mit fremdem SaaS-Konto

Ein Team nimmt selbst entwickelte Module mit, nutzt aber weiterhin das Konto des bisherigen Unternehmens. Die Rechte am Code und die Berechtigung zum SaaS-Zugriff werden getrennt geprüft. Vor dem Wechsel werden Lizenzumfang, Kontoinhaber und Kundendaten geklärt. Eine neue Rechnungsempfängeradresse allein löst diese Fragen nicht. Der Übergangsplan enthält deshalb technische Migration und rechtliche Freigaben.

Rechteübergabe als dokumentierten Vorgang abschließen

Erstellen Sie eine Anlage mit jedem Recht, Umfang, Übergabedatum und erforderlicher Zustimmung. Ergänzen Sie Quellcode, Schlüssel, Registeranträge und Abnahme der technischen Übergabe. Nach Vollzug werden Altzugriffe und neue Verantwortliche kontrolliert. Die Dokumentation wird mit der Produktentwicklung aufbewahrt. So kann die Gesellschaft später gegenüber Kunden und Investoren nachweisen, welche Rechte sie tatsächlich nutzen darf.

Checkliste für Ihre Vorbereitung

  • Marken-, Domain- und Softwareinventar
  • Entwicklungs- und Lizenzverträge
  • Übertragungs- oder Lizenzentwurf
  • Quellcode-, Konto- und Migrationsplan

Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.

Häufige Fragen

Beweist Quellcodezugriff ein Nutzungsrecht?

Nein. Rechteinhaber, Vertrag und zulässiger Nutzungsumfang müssen nachvollziehbar sein.

Geht eine Softwarelizenz auf jede neue Gesellschaft über?

Übertragungsregeln, Zustimmungen und gesetzliche Sonderfälle werden konkret geprüft.

Kann die alte Marke weitergenutzt werden?

Dafür braucht die Ausgründung eine passende rechtliche Grundlage und abgestimmte Nutzung.

Fachliche Einordnung

Grundlagen: § 31 UrhG; § 34 UrhG; § 27 MarkenG; § 30 MarkenG. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.

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