Redaktioneller Stand: 07.10.2026 · Deutschland
Schuldner und Rechtsform feststellen
Klären Sie, wer die jeweilige Forderung schuldet: Sie persönlich, eine GmbH oder eine andere Gesellschaft. Eine persönliche Bürgschaft gehört nicht automatisch in dieselbe Kategorie wie eine Rechnung an das Unternehmen. Sichern Sie Rechtsform, Registerstand und Verträge. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit wird erfasst. Die Verfahrensart darf nicht aus einem alten Firmenbriefkopf abgeleitet werden. Die Prüfung beginnt mit der Person des Schuldners und der tatsächlichen Tätigkeit.
Aktuelle Tätigkeit anhand der Vorgänge prüfen
Beschreiben Sie, ob noch Aufträge ausgeführt, Rechnungen erstellt oder Kunden angenommen werden. Eine Unterbrechung, Abwicklung alter Forderungen und endgültige Beendigung sind zu unterscheiden. Ergänzen Sie Datum und Nachweise. Die formale Abmeldung kann eine tatsächliche Fortsetzung nicht verdecken. Kontoauszüge, letzte Verträge und Steuerunterlagen unterstützen die Einordnung. Entscheidend ist der maßgebliche aktuelle Stand; frühere Berufstätigkeit oder die gewünschte einfachere Formularfassung reichen als Grundlage nicht aus.
Verbraucherinsolvenz bei ehemals Selbstständigen abgrenzen
§ 304 InsO nennt für ehemals Selbstständige überschaubare Vermögensverhältnisse und das Fehlen von Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Überschaubar bedeutet nach Absatz 2 weniger als 20 Gläubiger bei Antragstellung. Genau 20 erfüllt diese Grenze nicht. Bei aktueller Selbstständigkeit kommt regelmäßig das Regelverfahren in Betracht. Die Gläubigerzahl ergibt sich aus tatsächlichen Forderungsinhabern, nicht aus der Zahl von Rechnungen, Mahnungen oder Inkassobriefen. Die Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt und belegt sein.
Arbeitnehmerforderungen und Sicherheiten erfassen
Stellen Sie frühere Beschäftigungen, offene Lohnansprüche und damit zusammenhängende Forderungen zusammen. Ihre rechtliche Einordnung kann die Verfahrensauswahl beeinflussen. Bürgschaften und persönliche betriebliche Kredite werden ebenfalls zugeordnet. Markieren Sie unklare Ansprüche, statt sie aus der Liste zu streichen. Ein kleiner Betrag kann für eine gesetzliche Voraussetzung wichtiger sein als ein großer gewöhnlicher Bankkredit. Deshalb muss die Liste den Forderungsgrund neben Betrag und Gläubigeridentität zeigen.
Beispiel: viele Rechnungen von wenigen Gläubigern
Ein früherer Einzelunternehmer erhält 25 Rechnungen von 12 Forderungsinhabern. Für die Grenze zählt nicht die Rechnungszahl. Zusätzlich wird geprüft, ob Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und die Tätigkeit beendet ist. Erst danach lässt sich die Verfahrensart einordnen. Das Beispiel zeigt, warum eine Saldenliste ohne Gläubigeridentität und Forderungsgrund nicht genügt. Ein günstiges einzelnes Merkmal ersetzt nicht die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.
Verfahrensauswahl als Ergebnis vereinbaren
Für die Anfrage nennen Sie Rechtsform, Tätigkeit, Beendigungsdatum und Gläubigerstruktur. Der Auftrag kann die Verfahrensabgrenzung und den fehlenden Dokumentenbedarf betreffen. Insolvenzantrag und gegebenenfalls ein außergerichtlicher Einigungsversuch werden anschließend vorbereitet. Bei einer natürlichen Person ist auch im Regelverfahren die Restschuldbefreiung gesondert zu prüfen. Ergebnis ist eine begründete Auswahl mit benannten Voraussetzungen, damit der Antrag auf tatsächliche Daten statt eine ungeprüfte Selbsteinstufung gestützt wird.
Checkliste für Ihre Vorbereitung
- Rechtsform und aktueller Tätigkeitsstand
- Gläubigerliste mit Forderungsgrund
- Unterlagen zu früheren Arbeitnehmern
- Abmeldung, letzte Aufträge und persönliche Sicherheiten
Ordnen Sie Dokumente nach Datum. Unklare Angaben werden als offen markiert; Originale und vollständige Anlagen helfen bei der konkreten Prüfung.
Häufige Fragen
Ist die Grenze bei genau 20 Gläubigern erfüllt?
Nein. § 304 Absatz 2 InsO nennt weniger als 20 Gläubiger.
Zählen Rechnungen oder Gläubiger?
Mehrere Rechnungen können zu demselben Gläubiger gehören.
Schließt Regelinsolvenz Restschuldbefreiung aus?
Bei einer natürlichen Person ist Restschuldbefreiung auch dort gesondert zu prüfen.
Fachliche Einordnung
Grundlagen: § 304 InsO; § 286 InsO. Die allgemeinen Informationen ersetzen keine Prüfung Ihrer Unterlagen. Zuständigkeit und erforderliche Fristen werden im konkreten Auftrag geklärt.