Was die Unterstützung umfasst
Internationale Anknüpfung aufnehmen
Staatsangehörigkeit, tatsächlicher Lebensmittelpunkt und frühere Verfügungen werden gelesen. Der Ort einer Immobilie beantwortet nicht allein jede Erbrechtsfrage. Mögliche Rechtswahl und Geltungsbereich europäischer Regeln werden konkret geprüft.
Nachweise passend vorbereiten
Erbnachweis, Personenstand und Vermögensdokumente werden nach Empfängeranforderung gesammelt. Übersetzung, Beglaubigung und weitere Formfragen sind unterschiedliche Leistungen. Ein Europäisches Nachlasszeugnis wird nicht als für jeden Staat und jeden Zweck garantiert geeignet dargestellt.
Lokale Bearbeitung abstimmen
Banken, Register und befugte Fachpersonen erhalten klar abgegrenzte Aufgaben. Steuerrecht und örtliche Vermögensübertragung folgen eigenen Anforderungen. Die Koordination umfasst keine ungeprüfte Beratung zu sämtlichen fremden Rechtsordnungen.
Typische Situationen
Eine Ferienimmobilie liegt in einem anderen EU-Staat
Aufenthalt, Verfügung und Registeranforderung werden verbunden. Erbrecht und Grundbuchvollzug werden getrennt betrachtet.
Ein Konto befindet sich außerhalb der EU
Empfänger und lokale Nachweise werden geklärt. Europäische Dokumente ersetzen nicht automatisch örtliche Verfahren.
Der Erblasser lebte zuletzt zeitweise im Ausland
Tatsächliche Lebensumstände werden dokumentiert. Eine Meldeadresse allein beantwortet nicht jede Anknüpfung.
Worauf es fachlich ankommt
Europäischen Rahmen prüfen
Die EU-Erbrechtsverordnung behandelt unter anderem Aufenthalt, Rechtswahl und Nachlasszeugnis. Anwendungsbereich und Ausnahmen werden konkret geprüft.
Amtliche Grundlage: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ↗Verteilung gesondert planen
§ 2042 BGB ist bei einer nach deutschem Recht zu behandelnden Erbengemeinschaft relevant. Internationale Vorfragen bleiben vorrangig.
Amtliche Grundlage: § 2042 BGB ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
So gehen wir vor
- 01
Auslandsbezug nennen
Geben Sie Staaten und Aufenthaltsdaten an.
- 02
Prüfung abgrenzen
Erbrecht und lokale Aufgaben werden getrennt.
- 03
Nachweise vorbereiten
Dokumente und Empfänger werden abgeglichen.
- 04
Bearbeitung koordinieren
Weitere Fachpersonen erhalten vereinbarte Aufgaben.
Diese Unterlagen helfen beim Einstieg
- Sterbe- und Personenstandsurkunden
- Testamente mit möglicher Rechtswahl
- Aufenthaltschronologie
- Vermögensübersicht nach Staaten
- Bank- und Registeranforderungen
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Leistungsumfang und Honorar
Staatenzahl, Vermögensarten und lokale Verfahren bestimmen den Aufwand. Übersetzung, Beglaubigung und ausländische Beratung sind gesonderte Kosten. Zuständigkeit und Honorar werden vor Beginn benannt. Keine weltweite Anerkennung eines Dokuments wird garantiert.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenHäufige Fragen
Gilt für deutsche Staatsbürger immer deutsches Erbrecht?
Nicht automatisch. Aufenthalt, Rechtswahl und einschlägige Regeln werden geprüft.
Reicht ein deutscher Erbschein überall?
Nein. Staat und empfangende Stelle haben eigene Anforderungen.
Ist ein Nachlasszeugnis weltweit gültig?
Der europäische Rahmen ist nicht mit weltweiter Anerkennung gleichzusetzen. Eignung wird konkret geklärt.
Sind Auslandssteuern enthalten?
Nur bei ausdrücklich vereinbarter befugter Fachprüfung. Erbrecht und Steuerrecht sind getrennte Aufgaben.
Muss jede Urkunde übersetzt werden?
Sprache und Anforderungen des Empfängers werden vorher festgestellt. Unnötige Übersetzungen werden nicht pauschal vorausgesetzt.
Vertreten Sie im Ausland?
Lokale Zuständigkeit und Auftrag werden ausdrücklich geklärt. Koordination ist keine automatische fremdrechtliche Vertretung.