Ausgangslage erfassen
Eheschließung, Wohnorte, Trennung und Kinder werden aufgenommen. Bei Auslandsbezug sind Zuständigkeit und anwendbares Recht eigene Vorfragen. Eine bloße Zustimmung ersetzt nicht die Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen.
Privatpersonen · DEUTSCHLAND
Sie möchten den Scheidungsantrag vorbereitet einreichen lassen? Wir organisieren die Aufnahme der relevanten Angaben und die Abstimmung mit der befugten anwaltlichen Vertretung. Trennungsverlauf, Urkunden und laufende Familiensachen werden zusammengeführt. Die vorbereitende Anfrage ist noch kein gerichtlicher Antrag.
Leistungserbringer, Umfang und Honorar vor Beginn geklärt.
Fristen beachten. Nennen Sie Trennungsdatum und bereits zugestellte Unterlagen. Bei kurzfristigen Schutz- oder Unterhaltsfragen wird ein gesonderter Handlungsbedarf geprüft. Eine Onlinevorbereitung bedeutet nicht automatisch ein vollständig terminfreies Verfahren.
Trennung und Zuständigkeit werden geprüft.
Urkunden und Pflichtangaben werden verbunden.
Einreichung und Folgesachen werden abgegrenzt.
Eheschließung, Wohnorte, Trennung und Kinder werden aufgenommen. Bei Auslandsbezug sind Zuständigkeit und anwendbares Recht eigene Vorfragen. Eine bloße Zustimmung ersetzt nicht die Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen.
Urkunden, Kinderangaben und bestehende Regelungen werden zusammengeführt. Bereits anhängige Familiensachen sind zu benennen. Versorgung und mögliche Folgesachen brauchen passende weitere Unterlagen.
Befugte anwaltliche Vertretung und konkreter Auftrag werden vor Einreichung bestätigt. Eigene Anträge des anderen Partners können separate Vertretung erfordern. Gerichtskosten und Verfahrenskostenhilfe werden individuell eingeordnet.
Antrag und bloße Zustimmung werden unterschieden.
Beschaffung und mögliche Übersetzung werden vorbereitet.
Verfahrensstand und erforderliche Abstimmung werden geordnet.
§ 133 FamFG betrifft Angaben und Urkunden für die Scheidungsantragsschrift.
Amtliche Grundlage: § 133 FamFG ↗§ 114 FamFG betrifft Vertretung und bestimmte Ausnahmen. Eigener Antrag und Zustimmung werden unterschieden.
Amtliche Grundlage: § 114 FamFG ↗§ 1565 BGB betrifft das Scheitern der Ehe und besondere Voraussetzungen vor einem Jahr Trennung.
Amtliche Grundlage: § 1565 BGB ↗Redaktioneller Quellenstand: 03.10.2026. Die Grundlagen ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Trennung und Wohnorte werden aufgenommen.
Urkunden und Angaben werden geprüft.
Einreichung und Folgesachen werden abgegrenzt.
Antrag wird im vereinbarten Umfang vorbereitet.
Beginnen Sie mit einer kurzen Beschreibung. Senden Sie im Erstkontakt keine Passwörter, vollständigen Akten oder ungeschützten sensiblen Dokumente. Den passenden Übertragungsweg stimmen wir anschließend ab.
Verfahren, Folgesachen und wirtschaftliche Angaben beeinflussen die Kosten. Gericht, Übersetzungen und gesonderte Streitigkeiten werden getrennt betrachtet. Honorar und befugte Vertretung werden vor Beginn bestätigt; Dauer und Ergebnis werden nicht garantiert.
Juristische und steuerberatende Tätigkeiten setzen entsprechend befugte Fachleute voraus. Vor der Beauftragung werden Zuständigkeit und Leistungserbringer benannt. Die erste Anfrage ist noch keine Mandatsübernahme.
Wie wir Leistungen und Vergütung abstimmenDie erforderliche anwaltliche Vertretung wird vor Einreichung geklärt.
Eigene Anträge und bloße Zustimmung sind zu unterscheiden.
Voraussetzungen und tatsächlicher Verlauf werden geprüft.
Umfang wird ausdrücklich vereinbart.
Nein. Beauftragung und gerichtliche Einreichung sind eigene Schritte.
Beschaffung und notwendige Übersetzungen werden abgestimmt.
DER NÄCHSTE SCHRITT
Was ist passiert, welches Ergebnis wünschen Sie und steht eine Frist an?
Wir klären den passenden Leistungsumfang vor Ihrer Entscheidung.